Seit 2005 beschäftigten sich mehrere Gerichte mit einem
Hyperlink, den der Heise-Verlag im Rahmen einer
redaktionellen Berichterstattung über Programme, die
Kopierschutzmechanismen umgehen können, zu einem Hersteller
derartiger Produkte (Slysoft) gesetzt hatte. Nachdem im
einstweiligen Rechtsschutzverfahren das LG und das OLG
München die Linksetzung für rechtswidrig erachtet hatten und
das Bundesverfassungsgericht den Fall aus formalen Gründen,
der Nichterschöpfung des Rechtswegs nicht zur Entscheidung
angenommen hat, läuft derzeit das Hauptsacheverfahren. Auch
hier unterlag der Heise-Verlag erstinstanzlich vor dem LG
München I.
Das LG München I hatte mit
Urteil vom 7.3.2005 (Az. 21 O 3220/05)
die Verlinkung
des Webauftritts einer Firma, die von Antigua aus den
Vertrieb urheberrechtswidriger Software auch per Download
anbietet, für nicht mehr durch die Pressefreiheit gedeckt
angesehen. Das Gericht sah einen Unterlassungsanspruch aus
§§ 823 Abs. 2, 830 und 1004 BGB analog in Verbindung mit §
95a Abs. 3 UrhG als gegeben an. Dem Nachrichtenunternehmen
sei Beihilfe zur Einfuhr und Verbreitung von Vorrichtungen
zur Umgehung des Kopierschutzes vorzuwerfen.
§ 95 a III UrhG verbietet bestimmte Handlungen im Vorfeld
einer Umgehung eines Kopierschutzes wie z.B. die Einfuhr von
Programmen, die der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen
dienen oder die Werbung für diese. Der redaktionelle Bericht
über die Software fällt als solcher ebenso wie die
Linksetzung nicht unter eine der Tatbestandsalternativen.
Das LG knüpfte daher an die Einfuhr des Programms durch
Slysoft an (die Downloadmöglichkeit) und warf dem
Heise-Verlag vor, hieran durch die Linksetzung mitzuwirken.
Bei der Diskussion des Verfahrens in der Literatur wurde
jedoch die Frage aufgeworfen, ob die verbotenen
Vorbereitungsmaßnahmen nicht abschließend in § 95 a III UrhG
aufgelistet sein könnten (
S.
20 der Berufungsbegründung; Hoeren, MMR 2005, 773). Die
Linksetzung ist dort nicht verboten und eine Erweiterung des
Katalogs durch die Annahme von Beihilfe wäre dann
ausgeschlossen. Oder anders formuliert: In § 95 a III UrhG
nicht genannte Vorbereitungshandlungen wären im
Umkehrschluss erlaubt.
So ganz einleuchten will mir dieser Gedankengang dann doch
nicht, auch wenn er auf den ersten Blick durchaus etwas für
sich hat. § 95 a UrhG bezweckt einen effektiven und
umfassenden Schutz technischer Kopierschutzmechanismen.
Damit beißt sich ein Ausschluss von Beteiligungsformen. Wenn
hier tatsächlich vom Gesetzgeber ein solcher gewollt gewesen
wäre, hätte man einen deutlichen Hinweises in den
Gesetzgebungsmaterialien erwarten dürfen. Wie dem auch sei,
das LG München scheint sich durch diese Kritik jedenfalls
seiner Sache nicht mehr so sicher gewesen zu sein und hat in
einem weiteren Verfahren gegen einen anderen Linkprovider es
dahingestellt sein lassen, ob wirklich eine Beihilfe
vorliegt. Jedenfalls eine Haftung als Störer bestehe (
Urteil
vom 11.10.2006, Az. 21 O 2004/06). Insoweit folgt das
Gericht den Ausführungen des
OLG München im Berufungsverfahren gegen den Heise-Verlag,
das ebenfalls nicht entschieden hat, ob eine Beihilfe zur
Einfuhr und Verbreitung vorliegt und die Störerhaftung
bemüht hat. Die Website des Herstellers verstoße aufgrund
der Werbung für die Software "AnyDVD" zumindest gegen § 95 a
III UrhG. Durch das Setzen eines Hyperlinks werde dieser
willentlich und adäquat-kausal unterstützt.
Sowohl dem LG als auch dem OLG München ließe sich
vorzuwerfen, dass sie hinsichtlich des Aspekts der
alternativen Kausalität bei einer bloßen Behauptung stehen
geblieben sind. Im Urteil des LG München findet sich z.B.
folgende Aussage: Die
Tatsache, dass sicherlich fast alle Nutzer von ... in der
Lage sind, ein mit Produktnamen und Hersteller bezeichnetes
illegales Produkt auch durch den Einsatz von Suchmaschinen
im Internet auffinden zu können, ändert nichts an der
Tatsache, dass die Verfügungsbeklagte dieses Auffinden durch
das aktive Setzen des Links um ein Vielfaches bequemer
gemacht und damit die Gefahr von Rechtsgutsverletzungen auch
im Vergleich zu der alternativen Betrachtungsweise erheblich
erhöht hat. Andererseits ist diese Ansicht durchaus
konsequent, wenn man sich das bisher einzige Urteil des BGH
zur Haftung für verlinkte rechtswidrige Inhalte anschaut,
die sog.
Schöner Wetten Entscheidung. Hier hatte der BGH eine
Haftung des Linkproviders ebenfalls nicht davon abhängig
gemacht, dass die illegalen Inhalte anderweitig aufzufinden
sind.
Insoweit passt dieses Urteil aber wieder nicht zu dem
früheren
Paperboy-Urteil, in dem es um die urheberrechtliche
Zulässigkeit der Verlinkung rechtmäßiger Inhalte ging. Der
BGH hatte hier ausgeführt, dass die Gefahr rechtswidriger
Nutzungen eines vom Berechtigten selbst im Internet
öffentlich bereitgehaltenen Werkes durch Hyperlinks Dritter
nicht qualitativ verändert, sondern nur insofern erhöht
werde, als dadurch einer größeren Zahl von Nutzern der
Zugang zum Werk eröffnet wird. Warum ein Hyperlink in einem
Fall (Verlinkung rechtmäßiger Inhalte) einmal kausal sein
soll, ein anderesmal (Verlinkung rechtswidriger Inhalte)
nicht, lässt sich kaum widerspruchsfrei erklären.
Jedenfalls ist dem Ergebnis der Münchner Gerichte zunächst
insoweit zuzustimmen, als eine Störerhaftung für die
Verlinkung rechtswidriger Angebote grds. besteht und dies
zumindest ab Kenntnis der Rechtswidrigkeit, die im konkreten
Fall gegeben gewesen sein dürfte.
Nun soll es heute um die
Problematik gehen, ob die Verlinkung durch den Heise-Verlag
nicht trotzdem im konkreten Fall rechtmäßig war, weil der
Link im Rahmen einer journalistischen Berichterstattung
gesetzt worden ist und der Verlag sich insoweit auf die
Pressefreiheit berufen kann.
Bei der erforderlichen Güterrechtsabwägung ist die
Pressefreiheit einerseits und die hinter der
Schrankenbestimmung des § 95 a UrhG stehenden
Eigentumsgarantie nach Art. 14 Abs. 1 GG andererseits, zu
berücksichtigen. Zwar betonen beide Seiten, dass der Link
bzw. das Verbot der Linksetzung massiv in ihre Rechte
eingreifen würde, meiner Meinung nach haben beide Parteien
aber nur sehr schwache Argumente zu bieten.
Das
LG München vertritt die Ansicht, dass es zur Erfüllung
des Auftrags der Presse nicht unbedingt erforderlich sei,
die Webseite des Herstellers zu verlinken, da der Leser
bereits durch die Informationen des Artikels weitgehend
unterrichtet werden kann und es damit nicht um
den Kernbereich der redaktionellen Berichterstattung geht.
Hier mag man die Frage aufwerfen, ob nicht der Presse selbst
ein Beurteilungsspielraum einzuräumen ist, was zur
redaktionellen Berichterstattung gehört. Der Heise-Verlag
führt hier u.a. das Caroline-Urteil des BGH aus dem Jahr
2000 ins Feld: "Im Zentrum der
grundrechtlichen Gewährleistung der Pressefreiheit steht das
Recht, Art und Ausrichtung, Inhalt und Form eines
Publikationsorgans frei zu bestimmen (vgl. BVerfGE 20,
162, 174 ff.; 52, 283, 296;
66, 116, 133; 80, 124, 133 f.; 95, 28, 35)...
Die Presse muß nach
publizistischen Kriterien entscheiden dürfen, was sie des
öffentlichen Interesses für wert hält und was nicht."
Die Aussagen knüpfen auf den ersten Blick an inhaltliche
Komponenten an und ließen sich noch mit der Begründung des
LG München vereinbaren, das in dem Link nur einen
zusätzlichen Service gesehen hat. In die gleiche Richtung
lässt sich das
Schöner
Wetten Urteil des BGH lesen, das von einer
Ergänzung eines
redaktionellen Beitrags durch einen Hyperlink
spricht. Daraus ließe sich mit viel gutem Willen der Schluss
ableiten, dass der Link nicht zwingender Bestandteil der
Berichterstattung ist. Dass "Randbedingungen" eines Berichts
aber grundsätzlich auch geschützt sind, zeigen schon
Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts, wonach die
Gestaltungsfreiheit der Presse auch die äußere Darbietung
der Beiträge und ihre Platzierung innerhalb einer
Publikation umfasst (BVerfGE 97, 125, 144). Die
Entscheidung, ob und wie ein Presseerzeugnis bebildert wird,
wurde deshalb im Caroline-Urteil ebenfalls der
Pressefreiheit unterstellt.
Als Fazit lässt sich festhalten, dass die Frage ob ein
Hyperlink im Rahmen einer Berichterstattung gesetzt wird,
zwar i.d.R. eher einen Randbereich der redaktionellen
Berichterstattung tangiert, aber deshalb nicht von
vornherein einem grundrechtlichen Schutz entzogen ist. Zu
einfach wäre es, Hyperlinks als bloßen Zusatz abzutun und
alleine damit die Unzulässigkeit der Verlinkung zu
rechfertigen. Plakativ führt die Berufungsbegründung an,
dass die Tagesschau sich ja auch auf Textbeiträge
beschränken könnte (S.10).
Dahinter steckt letztlich das Argument, dass
medienspezifische Besonderheiten zu berücksichtigen sind.
Und im Internet sind Hyperlinks nun einmal ein wesentlicher
Baustein für das Funktionieren des World Wide Webs. Zu Recht
bringt der Heise-Verlag vor, dass die Verbindung zu
Originalquellen mittels Hyperlinks und die Möglichkeit der
Leser sich ein eigenes Bild zu verschaffen, ein wertvolles
Feature auch der Presseberichterstattung im Internet ist.
Andererseits lässt sich fragen, welches zusätzliche
berechtigte Informationsbedürfnis durch den konkreten Link
zu Slysoft befriedigt werden soll? Auf der Website waren
angeblich keine Originalquellen einzusehen, insbesondere
nicht die Pressemeldung des Unternehmens, aus der der
Heise-Verlag zitiert hatte (S.
13 der Berufungserwiderung). Die verlinkte Website war
wohl nur (???) als Bezugsquelle der illegalen Software von
Interesse.
Damit ist der Standpunkt des Heise-Verlags zunächst ein eher
schwacher: Der Link nur als Randbereich der
Berichterstattung und überdies ist im konkreten Fall kein
wirklich zwingendes rechtmäßiges Motiv einer Befriedigung
von weiteren Informationsbedürfnissen der
Nutzer auszumachen.
Andererseits ist auch die Position der Gegenseite alles
andere als überzeugend. Einen schweren Eingriff in
Eigentumsrechte vermag ich nicht auszumachen. Wie LG und
OLG München entschieden haben, ist die Berichterstattung
über die Software von Slysoft und auch die Nennung des
Unternehmens in einem journalistischen Beitrag zulässig
(nach dem
OLG sogar die Nennung der URL des Unternehmens! Nur der
"zusätzliche Service, den Nutzer unmittelbar mit der
verlinkten Website zu verbinden" begründet die
Rechtswidrigkeit). Mit dem Namen kann aber jeder auch nur
halbwegs erfahrene Internetnutzer dessen Website finden und
die Software downloaden.
Wesentlich scheint mir zu sein, dass die Verletzung der
Rechte des Antragstellers nicht vom Link abhängt, sondern
von zahlreichen weiteren Aktivitäten, nämlich der
Registrierung auf der verlinkten Seite und dem Download des
Programms, vor allem aber auch vom vorhandenen Willen zur
Herstellung rechtswidriger Kopien. Ohne diesen ist die
Verlinkung völlig harmlos. Ist der Wille aber gegeben, ist
eine fehlende Verlinkung kein Schutz.
Die verfassungsrechtliche Prüfung der Gerichte ist sehr
knapp und oberflächlich ausgefallen und dürfte bereits
deshalb einer verfassungsrechtlichen Überprüfung nicht
standhalten (so auch Hoeren, MMR 2005, 773). Die Interessen
beiden Parteien werden durch das Verbot bzw. der Erlaubnis
der Verlinkung nur sehr gering beeinträchtigt. Bedenkt man
die Folgen, die ein Verbot des Links haben könnte, nämlich
eine Zurückhaltung der Presse bei zukünftigen Linksetzungen,
dürfte ein Verbot in dieser Fallkonstellation ein falsches
Zeichen sein.
Ein Freibrief zur Verlinkung rechtswidriger Inhalte durch
die Presse wäre damit nicht verbunden. Wo z.B. auf der
verlinkten Seite persönlichkeitsrechtsverletzende
Inhalte oder absolut unzulässige Inhalte nach dem JMStV zu
finden sind, wird in der Regel die Interessenabwägung zu
Gunsten des Verletzten ausfallen und durch kein
Informationsinteresse der Nutzer zu rechtfertigen sein. Bei
einer nur mittelbaren Gefährdung der Interessen im
Vorbereitungsbereich würde ich der Pressefreiheit oder
plakativ dem "right to link" den Vorrang einräumen.