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Kinderstart v. Google |
Kann ein Webmaster einen
Anspruch gegen Google auf eine verbesserte Stelle seiner
Website in den Suchergebnissen haben? Diese Frage
beschäftigt derzeit ein Gericht in Kalifornien und ein für
Google ungenehmer Verfahrensausgang könnte weit reichende
Konsequenzen haben und zahlreiche weitere Streitigkeiten mit
Unternehmen zur Folge haben, die sich von der führenden
Suchmaschine zurückgesetzt fühlen. Ein Grund mehr, einmal
einen genaueren Blick auf das Verfahren zwischen
Kinderstart.com und Google zu werfen:
I. Der Sachverhalt
Die Website des Klägers stellt
seit Mai 2000 einerseits umfangreiche Informationen zur
Kinderentwicklung (u.a. Ernährung und Erziehung),
andererseits einen eigenen Katalog und eine eigene
Suchmaschine bereit. Im Laufe der Zeit wurde die Website
immer weiter ausgebaut und konnte sich über die Besuche von
immer mehr Internetnutzern erfreuen. Zeitweise konnte
Kinderstart.com ca. 10 Millionen Page Views in einem Monat
verbuchen. Seit Anfang 2003 versuchte der Kläger, aus den
Besucherströmen auch Kapital zu schlagen, indem er ihnen
Werbung präsentierte. Dazu bediente er sich des Google
AdSense-Programms, d.h. nach dem Einfügen eines Codes in
eine Webseite werden von Google vermittelte Werbeanzeigen
auf seiner Website angezeigt und er erhält für jeden Klick
auf eine solche einen bestimmten Betrag gutgeschrieben.
Seit dem 19.3.2005 hat
Kinderstart.com einen dramatischen Rückgang an
Besucherzahlen (70%) und dementsprechend auch einen grobe
Verschlechterung der AdSense-Einnahmen (80%) registriert.
Die Ursache dafür war schnell ausgemacht: Es fanden keine
Nutzer von Google mehr den Weg zu seiner Website. Warum
Google sich zu dazu entschlossen hat, die Webseite
abzustrafen und ihr einen PageRank von 0 zuzuweisen, blieb
bislang im Dunkeln. Es ist bekannt, dass Google z.B.
Webseiten aus seinem Index entfernt, die gegen die
Qualitätsrichtlinien der Suchmaschine verstoßen, also z.B.
auf verbotene Suchmaschinenoptimierungsmethoden setzen, wie
z.B. Doorway Pages oder Cloaking. Google informiert
Webmaster aber nicht über ein solches Vorgehen und gibt
dafür auch keine Gründe an. Kinderstart.com, das in der
Klageschrift bestreitet, jemals gegen die Richtlinien
verstoßen haben, mutmaßt, dass Google sich der eigenen
Suchmasche entledigen und mit der Zurückstufung einen
Konkurrenten beseitigen will.
In der Klageerwiderung bringt
es Google etwas überspitzt auf den Punkt: "Who should
determine how an Internet search engine identifies those
websites that are most likely to be of relevance to its
users? Since its inception, Defendant Google, like every
other search engine operator, has made that determination
for its users, exercising its judgment and expressing its
opinion about the relative significance of websites in a
manner that has made it the search engine of choice for
millions. Plaintiff KinderStart contends that the judiciary
should have the final say over that editorial process."
Sicherlich will niemand, dass Gerichte über das Ranking von
Webseiten entscheiden müssen. Es muss aber auch nicht
zwingend vorgegeben sein, dass Suchmaschinen völlig frei in
ihren Entscheidungen sind, sondern sich nur in einem
vorgegebenen rechtlichen Rahmen bewegen können. Wo
willkürlich Webseiten aus dem Index entfernt werden - wobei
damit nicht gesagt sein soll, Google habe dies jemals schon
praktiziert - könnten wettbewerbs- oder kartellrechtliche
Ansprüche bestehen.
Die Klage gegen Google wurde am
17.3.2006 bei einem Gericht in Kalifornien eingereicht. Am
30.6.2006 fand eine erste Anhörung statt. In einer ersten
Entscheidung vom 13.7.2006 gab das Gericht zu erkennen, dass
es sämtliche Vorwürfe für nicht hinreichend begründet hält.
Es gab dem Kläger aber die Möglichkeit, einzelne Punkte der
Klage neu zu formulieren und wieder einzureichen. Eine
weitere Anhörung ist für den 29.9.2006 vorgesehen.
II. Vorwürfe von
Kinderstart.com gegen Google
1. Verletzung der
Redefreiheit (Violation of the right to free speach under
the U.S. Constitution and the California Constitution)
Durch das willkürliche
Entfernen von Webseiten aus dem Index verstößt Google laut
der Klageschrift gegen die verfassungsrechtlich
gewährleistete Redefreiheit. Google hat in seiner
Klageerwiderung hier sehr schnell den Schwachpunkt dieses
Vorwurfs dargelegt: Die Grundfreiheiten der US-Verfassung
binden den Staat und seine Einrichtungen, nicht aber ein
einzelnes Wirtschaftsunternehmen. Es sei geradezu absurd,
dass sich der Kläger auf die Redefreiheit berufe, die er mit
seiner Klage bekämpfe. Es sei gerade anders herum. Er wolle
Google verbieten, weiterhin seine Meinung in Form eines
PageRanks kund zu tun und ein bestimmtes Ergebnis für seine
Seite vorgeben.
Zwar können nach der
Rechtsprechung in den USA auch Wirtschaftsunternehmen an den
First Amendment gebunden sein, aber nur unter engen
Voraussetzungen, die das Gericht allesamt als nicht gegeben
ansah. Insbesondere wird Google nicht von der Regierung
finanziert und es bestehen auch keine engen Verbindungen,
was sich zuletzt z.B. darin zeigte, dass Google sich
weigerte, Daten seiner Nutzer an das Justizministerium
herauszugeben (Gonzales v. Google). Google nimmt zudem keine
öffentlichen Aufgaben wahr.
Mit diesem Vorwurf werden
kinderstart.com auch bei einer Nachbesserung der Klage
keinerlei Erfolgschancen eingeräumt.
2. Vertragsbruch (Breach of
implied covenant of good faith and fair dealing)
Kinderstart.com beteiligt sich
am AdSense-Programm von Google. In diesen Vertrag über die
Schaltung von Werbeeinblendung soll nach Ansicht des Klägers
eine Nebenpflicht hineinzuinterpretieren sein, nicht
willkürlich der anderen Vertragspartei Schaden durch eine
Blockierung der Seite in den Suchergebnissen zuzufügen. Das
Gericht bestätigte zunächst, dass nach dem kalifornischen
Recht jeder Vertrag eine konkludente Übereinkunft "of
good faith and fair dealing" enthalte. Aus dieser folge,
dass jede Vertragspartei alles zu unterlassen habe, was der
anderen den Nutzen des Vertrages entziehen könne. Dieser
Grundsatz könne aber nur dazu eingesetzt werden, die
ausdrücklich vereinbarten Vertragsbestandteile zu schützen,
nicht aber, diesen um zusätzliche Punkte zu ergänzen. Eine
Auslegung könne nicht dazu führen, dass die gesamte
Vertragsnatur sich ändert. Dies wäre aber der Fall, sofern
der Argumentation der Klage gefolgt wird. Google schließt
ausdrücklich eine Verpflichtung aus, einem Teilnehmer am
AdSense-Programm Besucher zuzuführen oder das Erlangen von
Einnahmen zu fördern: "Google makes no guarantee
regarding the level of impressions of Ads or clicks on any
Ad or Referral Button, the timing or delivery of such
impressions and/or clicks, the completion of Referral
Events, or the or the amount of any payment to be made to
You under this Agreement."
Auch mit diesem Vorwurf wird
kinderstart.com letztlich kaum obsiegen können.
3. Falsche
Tatsachenbehauptung (defamation and libel)
Die Klageschrift wirft Google durch die Anzeige eines
PageRank-Wertes von 0 die Verbreitung einer falschen
Tatsache vor. Google erzeuge den Eindruck, dass der PageRank
Ergebnis eines objektiven Verfahrens sei und frei von
Willkür und menschlicher Einflussnahme. In Wahrheit
überwache Google aber die Suchergebnislisten und den
zugewiesen PageRank und greife von Zeit zu Zeit manuell ein.
PageRank ist ein
System für die Bewertung der gelisteten Seiten. Das
Grundprinzip lautet: Je mehr Links auf eine Seite verweisen,
um so wichtiger ist sie. Je wichtiger wiederum die
verweisenden Seiten sind, um so größer der Effekt. Der von
Google angezeigte PageRank liegt zwischen 0 und 10. Normale
Webseiten haben einen Rank von 1-5. Wichtige oder speziell
optimierte Seiten erreichen Werte von 5-7. Seiten mit einem
PageRank von 8 und höher sind sehr selten, z.B. die des
Weißen Hauses oder die Firmenseite von Microsoft.
Angesichts einer Vielzahl von Links die zur Seite von
Kinderstart.com führen (ca. 20.000), ist 0 keinesfalls der
Wert, der sich bei einer Anwendung des Algorithmus ergibt.
Nach Auffassung von Google gibt
der PageRank lediglich eine subjektive Meinung wieder. Eine
Einschätzung, die 2003 bereits ein Gericht im Verfahren mit
Search King geteilt hatte: "PageRanks do not contain
provably false connotations. PageRanks are opinions -
opinions of the significance of particular web sites as they
correspond to a search query. Other search engines express
different opinions, as each search engine's method of
determining relative significance is unique. The court
simply findes there is no conceivable way to prove that the
relative significance assigned to a given web site is false."
Der PageRank wäre demnach lediglich eine subjektive Meinung
vom Wert einer Webseite und selbst von der Redefreiheit
(First Amendment) geschützt. Ein "wahr" oder "falsch" einer
PageRank-Anzeige könne es demnach nicht geben.
Schaut man sich aber an, wie
das PageRank-System funktioniert, wäre auch eine andere
Deutung denkbar. Google und alle anderen Suchmaschinen
berechnen mit Hilfe eines komplexen Algorithmus das Ranking
einer Seite in den Suchergebnissen und auch den
PageRank-Wert. Es ist zwar zutreffend, dass zunächst einmal
Personen darüber entscheiden müssen, welchen Wert einzelne
Faktoren haben, was eine Webseite also aus Sicht von Google
zu einer wertvollen macht. Liegt der Algorithmus aber erst
einmal vor, geht es im folgenden Schritt lediglich noch um
die objektive Berechnung eines Wertes. Der einer Seite
zugewiese PageRank könnte also dahingehend interpretiert
werden, dass er das Ergebnis dieses Rechenschrittes
darstellt und nicht von weiteren subjektiven Komponenten
beeinflusst wird.
Das Gericht schloss eine solche
Interpretation des PageRank-Wertes jedenfalls nicht aus: "However,
it is possible a PageRank reasonably could be interpreted as
a factual statement insofar as it purports to tell a user
“how Google’s algorithms assess the importance of the page
you’re viewing.” This interpretation would be bolstered by
evidence supporting Google’s alleged representations that
PageRank is “objective,” and that a reasonable person thus
might understand Google’s display of a ‘0’ PageRank for
Kinderstart.com to be a statement that ‘0’ is the (unmodified)
output of Google’s algorithm."
Für diese Sichtweise könnte
auch die Formulierung des hinter PageRank stehenden Patents
(U.S. patent No. 6,285,999 vom 4.9.2001)sprechen: “computer
implemented method of scoring a plurality of linked
documents”.
Ob dieser Vorwurf letztlich
Erfolg haben wird, hängt maßgeblich davon ab, wie das
Gericht die Frage einschätzt, welchen Eindruck sich Nutzer
von der Anzeige des PageRanks machen. Ein Obsiegen von
kinderstart.com erscheint nicht ganz unwahrscheinlich.
4. Unlauterer Wettbewerb
(Unfair Practices under California Bus. & Prof. Code §§
17040 et seq.)
Ferner wird Google vorgeworfen,
einigen Websites insgeheim Vorteile beim Ranking in den
Suchergebnissen anzubieten und sich so nicht an die
vorgebliche Objektivität zu halten. Kinderstart.com beruft
sich hierbei auf Section 17045: "The secret payment or
allowance of rebates, refunds, commissions, or unearned
discounts, whether in the form of money or otherwise, or
secretly extending to certain purchasers special services or
privileges not extended to all purchasers purchasing upon
like terms and conditions, to the injury of a competitor and
where such payment or allowance tends to destroy competition,
is unlawful."
Es ist ein offenes Geheimnis,
dass Google einige Websites für so wichtig hält, dass diese
trotz Verstoßes gegen die Qualitätsrichtlinien nicht mit
einem Ausschluss aus dem Index rechnen müssen. Dass Google
sich dafür aber bezahlen lässt, ist eher unwahrscheinlich
und entsprechende Gerüchte gibt es auch kaum in
einschlägigen Foren.
Google zieht sich in der
Klageerwiderung auf den Standpunkt zurück, dass
Kinderstart.com nie behauptet hat, eine Platzierung bei
Google gekauft zu haben. Es fehle daher jedenfalls an einer
"price discrimination between competing purchasers". Dieser
Begründung schloss sich auch das Gericht an.
Die Erfolgschance in diesem
Punkt dürften auch nach einer Nachbesserung eher gering
sein!
5. Kartellrechtliche
Ansprüche (Monopolization)
Nach Ansicht von
Kinderstart.com verfügt Google über eine Monopolstellung
sowohl auf dem "Search Engine", dem "Search Ad Market" als
auch auf dem "Website Ranking Market" ein. Das Unternehmen
versuche gezielt, andere Anbieter mit wettbewerbswidrigen
Methoden vom Markt zu drängen
Auf den ersten Blick
erstaunlich, geht Google in seinen Schriftsätzen und in der
mündlichen Verhandlung einer Diskussion einer möglichen
Monopolstellung aus dem Weg. Grund hierfür könnte sein, dass
Google auf alle Fälle verhindern möchte, dass ein Gericht
der Suchmaschine eine marktbeherrschende Stellung
attestiert, die über das Verfahren hinausgehende
Auswirkungen darauf haben könnte, wie die Suchmaschine
arbeitet. Google zieht sich hinsichtlich dieses Vorwurfs
deshalb darauf zurück, dass auch ein Monopolist keine
Verpflichtung habe, seine Konkurrenten zu unterstützen.
Hätte Kinderstart.com's Klage Erfolg, könnte Yahoo oder
Microsoft ebenfalls mit dem Anliegen an Google herantreten,
besser platziert werden zu wollen. Google bzw. später die
Gerichte, hätten dann darüber zu befinden, wer an welcher
Stelle erscheinen soll.
Kinderstart.com beruft sich
schließlich auf die sog. "essential facilities doctrine".
Diese findet Anwendung, “when one firm, which controls an
essential facility, denies a second firm reasonable access
to a product or service that the second firm must have in
order to compete with the first” (Alaska Airlines, 948
F.2d at 542).
Es geht damit darum, in Fällen, bei denen Wettbewerb nur
durch die Inanspruchnahme bestehender Einrichtungen
entstehen kann, einen Zugangsanspruch zu gewähren.Google
verweist aber hier zu Recht darauf, dass alleine die
Existenz von Yahoo, MSN und Ask der Annahme einer
wesentlichen Einrichtung entgegenstehen.
Nach Ansicht des Gerichts
konnte der Kläger bislang nicht hinreichend darlegen, dass
Google Konkurrenten vom Markt zu verdrängen suche. Da es
keine Pflicht zur Unterstützung eines Konkurrenten gebe, sei
allein die Herabsetzung im PageRank nicht geeignet, den
Vorwurf zu rechtfertigen. Auch die hohen Anforderungen für
die Annahme einer "essential facility" könnten der Klage
nicht entnommen werden.
III. Second Amended
Complaint
Kinderstart hat sich mit
seiner ersten Niederlage
vor Gericht nicht
abgefunden und eine
zweite nachgebesserte
Klageschrift
eingereicht. Mit dieser
versucht Kinderstart u.a.,
eine Monopolstellung von
Google zu untermauern.
Einige interessante
Zahlen dazu:
-
"On information
and belief, as of
July 2006, Defendant
Google has garnered
in excess of 55%
market share of all
closed and open
access search engine
use on a combined
basis within the
Search Market and in
excess of 75% market
share of all open
access search engine
use within the
Search Market."
-
"Within the
Search Ad Market,
Defendant Google
carries a market
share of at least
75% of the relevant
market based on
total revenues among
advertisers in the
U.S., in which
Google’s AdWords and
AdSense programs
dominate."
Zur Begründung der
Monopolstellung wird u.a.
angeführt:
-
Konkurrent Yahoo
habe resigniert ("Its
CEO has conceded
that it cannot make
any serious gains in
market share of
search and the
company is no longer
attempting to ever
challenge Google’s
top position in the
relevant market.")
-
Googles Erfolg
beruht u.a. auf dem
PageRank-System.
Dieses könne auf
absehbare Zeit von
Konkurrenten nicht
übernommen werden ("PageRank™
as a U.S. Patent
expires in the year
2017. It has been
licensed exclusively
to one private
company – Defendant
Google – until the
year 2011.")
-
Der Aufbau einer
Konkurrenzsuchmaschine
würde Unmengen an
Geld erfordern
(angeführt wird u.a.,
dass Google über
mehr als 150.000
Server verfüge)
-
Google habe durch
seine vertraglichen
Verbindungen zu
großen Universitäten
einen großen
Wettbewerbsvorsprung.
Durch die
Digitalisierung von
Büchern mache Google
mehr
Informationsquellen
durchsuchbar als
seine Konkurrenten
Betont wird in der
Klageschrift erneut,
dass Google an
verschiedenen Stellen
seiner Website und bei
zahlreichen anderen
Gelegenheiten darauf
hinweise, dass die
Suchtechnologie
objektive Ergebnisse
liefere. In Wirklichkeit
erfolgen aber auch
manuelle Eingriffe.
IV. Anhörung am
27.10.2006
Am 27.10.2006 hat vor dem United States District
Court - Northern District of California eine richterliche Anhörung im Fall
Kinderstart.com v. Google stattgefunden. Kinderstart.com wehrt sich mit
verschiedenen Vorwürfen gegen die Herabsetzung des PageRanks ihrer Website durch
Google. Dieser war von 7 auf 0 herabgesetzt worden, was zu einem signifikanten
Einbruch der Besucherzahlen und der Werbeeinnahmen geführt hat. Die
Erfolgsaussichten dürften gering sein, was in der
Anhörung eine Bestätigung fand. Zum einen scheint der Richter Jeremy Fogel klar
dem Standpunkt von Google zuzuneigen und auch nicht durch eine nachgebesserte
Klageschrift von Kinderstart.com von deren Standpunkt überzeugt worden sein. Zum
anderen scheint mir, dass es dem Anwalt des Klägers nicht gelungen ist,
die Bedenken des Richters zu zerstreuen. Eher dürfte der Auftritt für mehr
Verwirrung gesorgt zu haben. Google kann daher wohl gelassen der Entscheidung,
die voraussichtlich Ende des Jahres ergehen wird, entgegensehen.
Auf zwei Punkte der Anhörung will ich ausdrücklich
hinweisen:
-
Google wird "Defamation" vorgeworfen, da der
Suchmaschinengigant an verschiedenen Stellen die Objektivität der
Suchergebnisse hervorhebt, nach Ansicht von Kinderstart.com aber den
PageRank nicht alleine aufgrund eines Algorithmus bestimmt, sondern auch
manuelle Eingriffe vornimmt. Den Beweis dafür sieht Kinderstart schon darin,
dass ein PageRank von 0 mathematisch unmöglich ist. Erstmals wurde in der
Anhörung klargestellt, dass es ausschließlich um eine Herabsetzung auf 0
geht, die für unzulässig gehalten wird. Damit einher geht meiner Ansicht
nach eine Schwächung der eigenen Position. Wenn Google nicht, wie behauptet,
rein objektiv arbeitet, kann es doch keinen Unterschied machen, ob eine
Website, die rechnerisch einen Wert von 2 haben müsste, auf 1 oder auf 0
herabgesetzt wird. Dem Argument von Google, der angegebene PageRank sei von
der Meinungsäußerungsfreiheit (free speech) gedeckt, kann der Kläger
so jedenfalls nicht entgehen. Greift free speech ein, dann deckt der
Verfassungszusatz sowohl die Anzeige von 1 als auch 0.
Google hält im übrigen einen PageRank von 0 für mathematisch möglich.
Diesbzgl. wäre ein Urteil wohl nur möglich, wenn Google den Algorithmus
offen legen würde, mit dem der PageRank bestimmt wird. Da die Formel aber
ein Betriebsgeheimnis ist, wird dies nicht geschehen.
-
Bislang im Dunkeln ist auch, warum Google den
PageRank von Kinderstart.com auf 0 gesetzt hat. Auch die Anhörung ergab hier
keine klaren Hinweise. Google äußerte nur, dass ein PageRank von 0 Webseiten
mit geringer Qualität (sites Google believes have inferior page quality)
zugewiesen werden. Im Fall von Kinderstart.com könnte diese Bewertung auf
Links auf der klägerischen Seite beruhen, die zu obszönen Seiten geführt
haben (siehe
Seite 21 des Transcripts der Anhörung).
V. Die Entscheidung Richter Jeremy Fogel vom Bezirksgericht in San
Jose hat die Klage von KinderStart gegen Google
wegen angeblicher Benachteiligung durch das
Google-interne Bewertungssystem PageRank im März
2007 zum zweiten Mal zurückgewiesen:
In der Rechtsprechung gab es bislang, soweit
ersichtlich weltweit keine Äußerungen dazu, ob
Google ein Monopolist ist. Das Bezirksgericht
beschäftigte sich nun mit einer "Vorfrage". Es
diskutierte den Marktbegriff in sachlicher
Hinsicht und zwar hinsichtlich der Werbung im
Internet. Google verdient sein Geld bekanntlich
mit dem AdWords-Programm, das kontextbezogen
Werbeeinblendungen vornimmt. Google hat
hinsichtlich der Suche im Netz weltweit einen
Marktanteil von ca. 60 %. Entsprechend hoch
könnte auch der Anteil an kontextbezogener
Werbung sein. Der Richter verneinte nun aber das
Vorliegen eines Marktes für Werbung bei
Suchmaschinen. Dieser Bereich sei nur Teil des
größeren Marktes der Internetwerbung. Und auf
diesem habe Google sicher keine
marktbeherrschende Stellung: "However, there
is no logical basis for distinguishing the
Search Ad Market from the larger market for
Internet advertising. Because a website may
choose to advertise via search-based advertising
or by posting advertisements independently of
any search, search-based advertising is
reasonably interchangeable with other forms of
Internet advertising. The Search Ad Market thus
is too narrow to constitute a relevant market."
Ob nicht-kontextbezogene und kontextbezogene
Werbung aus Sicht der Werbenden so austauschbar
sind, wie vom Gericht angenommen, erscheint mir
jedoch zweifelhaft (“The product market
includes the pool of goods or services that
enjoy reasonable interchangeability of use and
cross-elasticity of demand.” Tanaka, 252 F.3d at
1063). Suchmaschinen sind die Big Player im
Internet und Werbung bei ihnen erreicht die
größte Aufmerksamkeit und ist durch den
Kontextbezug viel zielgerichteter als z.B.
Bannerwerbung auf Webseiten.
Relativ rasch mit einer Bemerkung lehnte
Richter Fogel auch einen Markt für die Aufnahme
von Webseiten im Suchindex ab: "KinderStart
cites no
authority indicating that antitrust law concerns
itself with competition in the provision of free
services."
Im Urteil angedeutet wird, dass der Richter
eine Monopolstellung von Google für
wahrscheinlich gehalten hätte, wenn es dem
Kläger gelungen wäre, einen relevanten Markt
i.S.d. Kartellrechts darzulegen: "Given these
allegations, the Court concludes that, were
KinderStart able to identify a relevant market
for antitrust purposes, it might be able to
allege a dangerous probability of achievement of
monopoly power."
Schließlich lehnte das Gericht auch die
Annahme ab, ein PageRank Wert dürfe nach
mathematischen Berechnungen nicht den Wert 0
annehmen. Google weise klar auf verbotene
Suchmaschinenoptimierungsmethoden hin und selbst
Kinderstart bestreite nicht, dass diese Aussage
von Google auch die Zuweisung eines PageRank
Wertes von 0 für eine Website rechtfertigt: "Moreover,
KinderStart itself alleges that Google
represents that it
will remove a website from its index “if it
didn’t conform with the quality standards
necessary to assign accurate PageRank.” SAC ¶
153. KinderStart does not seriously dispute that
such a statement is equivalent to a statement
that Google will assign a PageRank of zero if a
website does not meet Google’s quality
guidelines.
KinderStart’s argument that it is mathematically
impossible to assign a PageRank of zero presumes
that Google in some way has represented that
PageRank is a purely objective measure. As
discussed above, PageRank is a creature of
Google’s invention and does not constitute an
independently-discoverable value. In fact,
Google might choose to assign PageRanks randomly,
whether as whole numbers or with many decimal
places, but this would not create “incorrect”
PageRanks. The Court noted in the July 13th
Order that the question of whether a reasonable
person might consider PageRank a matter of
opinion or a statement of fact might not be
resolvable at the pleading stage."
KinderStart.com LLC v. Google, Inc., C
06-2057 JF (N.D. Cal. March 16, 2007):
Opinion dismissing the lawsuit /
Opinion granting sanctions
VI. Essential Facilities
Doctrine
Im Verfahren zwischen Kinderstart.com gegen Google wurde die
Klage auch auf die sog. "essential facilities doctrine"
gestützt. Diese bezeichnet im Kartellrecht einen Anspruch
auf Zugang zu einer Einrichtung, wenn nur so Wettbewerb
gewährleistet werden kann. Kinderstart.com geht es dabei
primär um Aufnahme in den Index, während der Anspruch aber
nicht auf Aufnahme, sondern auf Zugang gerichtet ist.
Verlangt werden könnte allenfalls die Nutzung des gesamten
Index zu eigenen Zwecken, z.B. zum Aufbau einer eigenen
Suchmaschine. Nach deutschem Recht bestände ein derartiger
Anspruch allerdings nicht, wie folgende Überlegungen
zeigen:
Durch die 6. GWB-Novelle wurde als Beispielsfall für den
Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung die
Verweigerung des Zugangs zu Netzen und anderen
Infrastruktureinrichtungen in den Mißbrauchskatalog
aufgenommen. Der Gesetzgeber wollte damit in Anknüpfung an
die gemeinschaftsrechtliche Praxis zu Art. 82 EGV zur sog.
Essential-facilities-doctrin Fälle, in denen Wettbewerb nur
durch die Inanspruchnahme bestehender Einrichtungen
entstehen kann, einer einheitlichen Regelung zuführen.Auch wenn er dabei in erster Linie
Monopole für Telekommunikation, Energie (Gas und Strom) im
Blick gehabt hat, könnte § 19 IV 4 GWB für Suchmaschinen von
Relevanz sein. Ein Anspruch auf Zugang zum Index scheitert
aber gleich aus mehreren Gründen: Es fehlt bereits an einem
geeigneten Zugriffsobjekt. Der Anwendungsbereich umfasst
physische wie auch nicht-physische Einrichtungen, sog.
virtuelle Infrastruktureinrichtungen.Dazu können technische Standards
oder Programmplattformen (z.B. die d-box) gehören, ebenso
Daten oder Informationen. Der Gesetzgeber hat so gut wie
keine weiteren Anhaltspunkte zur Auslegung der
Begrifflichkeiten gegeben, was zu erheblicher Unsicherheit
bei der Bestimmung der Tatbestandsmerkmale geführt hat. Nur
ein einziger Hinweis findet sich in der Gesetzesbegründung,
aber dieser ist für den Fall der Suchmaschinen gleich der
ausschlaggebende: Ansprüche auf die Nutzung fremder
gewerblicher Schutzechte sollen nicht begründet werden.
Entsprechendes muss für Urheber- und Leistungsschutzrechte
gelten.Beim Index einer Suchmaschine
handelt es sich jedoch um eine Datenbank, die nach § 87 a
ff. UrhG urheberrechtlichen Schutz genießt.Gem. der Legaldefinition in § 87 a
I 1 UrhG ist eine Datenbank eine Sammlung von Werken, Daten
oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder
methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer
Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind und deren
Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung eine nach Art oder
Umfang wesentliche Investition erfordert. Urheberrechtliche
Anforderungen an den Inhalt werden nicht gestellt. Die von
den Robotern einer Suchmaschine ermittelten Informationen
stellen eine Datensammlung dar, auf deren einzelne
Bestandteile mittels einer Suchwortanfrage zugegriffen
werden kann.
Das entscheidende schutzbegründende Kriterium für eine
Datenbank ist nicht das Vorliegen einer persönlich geistigen
Schöpfung. Gerade Werke, die nicht einmal unter den Begriff
der kleinen Münze fallen, sind von dem Leistungsschutzrecht
umfasst, wenn sie eine nach Art oder Umfang wesentliche
Investition erfordern. Nach Erwägungsgrund Nr. 40 und der
Formulierung des Art. 7 I der Datenbank-Richtlinie ergibt
sich, dass sich die Wesentlichkeit aus quantitativen oder
aus qualitativen Gesichtspunkten ergeben kann. Sowohl in der
Bereitstellung finanzieller Mittel als auch im Einsatz von
Zeit, Arbeit und Energie kann die Investition bestehen.
Angesichts der Milliarden umfassenden Webseiten des Index
und des erheblichen finanziellen Aufwandes zum Betrieb der
Suchmaschine – Google soll angeblich über einen Serverpark
von mehr als 250.000 Computern verfügen– besteht an der Wesentlichkeit der
Investition und am Vorliegen einer Datenbank keine Zweifel,
so dass daran bereits der Anspruch aus § 19 IV 4 GWB
scheitert.
Ferner fehlt es zudem an der rechtlichen oder tatsächlichen
Unmöglichkeit der Duplizierung des Index einer Suchmaschine.
Schon die Formulierung des Tatbestands zeigt, dass es bei
der Feststellung der Unmöglichkeit auf eine objektive
Betrachtungsweise ankommt.Da § 19 IV 4 GWB einen
außerordentlich weitgehenden Eingriff in die
unternehmerische Handlungsfreiheit darstellt, ist die
Vorschrift eng auszulegen und die Tatbestandsvoraussetzung
nur bei einem außerordentlichen Missverhältnis zwischen
wirtschaftlichem Aufwand und Schaffung einer eigenen
Einrichtung, mithin beim Überschreiten der sog.
Opferschwelle, zu bejahen. Gegen eine Unmöglichkeit spricht
es bereits, wenn zwei oder mehrere
Infrastruktureinrichtungen nebeneinander den Zugang zum
abgeleiteten Markt gewährleisten.Da zahlreiche Suchmaschinen über
einen eigenen Index verfügen, ist der Index einer
Suchmaschine, wenn auch nur mit einigem Aufwand,
duplizierbar.
Darauf, ob es ohne Nutzung der Einrichtung zu keinem
Wettbewerb auf dem vor- oder nachgelagerten Markt kommt und
wann überhaupt von einer Zugangsverweigerung gesprochen
werden kann, kommt es somit nicht mehr an. Letzteres wäre
mit Blick auf Meta-Suchmaschinen problematisch gewesen, da
sich dem Gesetzeswortlaut nicht entnehmen lässt, ob nur der
tatsächliche Zugang im Sinne einer effektiven Nutzung der
Einrichtung oder auch ein Vertragsschluss über diese Nutzung
begehrt werden kann.
Zwangslizenzen an gewerblichen Schutzrechten können nach dem
eindeutigen Votum des Gesetzgebers nicht auf § 19 IV Nr. 4
GWB gestützt werden, doch schließt dies nicht generell aus,
auf die Generalklausel des § 19 I GWB zurückzugreifen. § 19
IV GWB enthält lediglich Beispieltatbestände, die die
Generalklausel näher erläutern sollen, aber nicht
abschließend zu verstehen sind. Andererseits darf über die
Generalklausel auch der gesetzgeberische Wille gegen die
Einbeziehung gewerblicher Schutzrechte und von
Zwangslizenzen nicht völlig ausgehebelt werden. Ein
Rückgriff auf § 19 I GWB ist daher nur bei außergewöhnlichen
Umständen möglich, wobei in der Literatur eine
Patenthäufung, eine diskriminierende Lizenzierungspolitikoder das Vorliegen von
Schlüsselpatenten genannt werden. Außergewöhnliche Umstände,
die die Verweigerung der Erteilung einer Lizenz zur Nutzung
des Index einer Suchmaschine als rechtsmißbräuchlich
erscheinen lassen, sind derzeit nicht ersichtlich.
Das Kartellrecht bietet damit keine Basis für den Zugang zum
Index einer Suchmaschine.
V. Das Urteil vom 16.3.2007
In der Rechtsprechung gab es bislang, soweit ersichtlich
weltweit keine Äußerungen dazu, ob Google ein Monopolist
ist. Das Bezirksgericht beschäftigte sich nun mit einer
"Vorfrage". Es diskutierte den Marktbegriff in sachlicher
Hinsicht und zwar hinsichtlich der Werbung im Internet.
Google verdient sein Geld bekanntlich mit dem
AdWords-Programm, das kontextbezogen Werbeeinblendungen
vornimmt. Google hat hinsichtlich der Suche im Netz weltweit
einen Marktanteil von ca. 60 %. Entsprechend hoch könnte
auch der Anteil an kontextbezogener Werbung sein. Der
Richter verneinte nun aber das Vorliegen eines Marktes für
Werbung bei Suchmaschinen. Dieser Bereich sei nur Teil des
größeren Marktes der Internetwerbung. Und auf diesem habe
Google sicher keine marktbeherrschende Stellung: "However,
there is no logical basis for distinguishing the Search Ad
Market from the larger market for Internet advertising.
Because a website may choose to advertise via search-based
advertising or by posting advertisements independently of
any search, search-based advertising is reasonably
interchangeable with other forms of Internet advertising.
The Search Ad Market thus is too narrow to constitute a
relevant market."
Ob nicht-kontextbezogene und kontextbezogene Werbung aus
Sicht der Werbenden so austauschbar sind, wie vom Gericht
angenommen, erscheint mir jedoch zweifelhaft (“The
product market includes the pool of goods or services that
enjoy reasonable interchangeability of use and
cross-elasticity of demand.” Tanaka, 252 F.3d at 1063).
Suchmaschinen sind die Big Player im Internet und Werbung
bei ihnen erreicht die größte Aufmerksamkeit und ist durch
den Kontextbezug viel zielgerichteter als z.B. Bannerwerbung
auf Webseiten.
Relativ rasch mit einer Bemerkung lehnte Richter Fogel
auch einen Markt für die Aufnahme von Webseiten im Suchindex
ab: "KinderStart cites no
authority indicating that antitrust law concerns itself with
competition in the provision of free services."
Im Urteil angedeutet wird, dass der Richter eine
Monopolstellung von Google für wahrscheinlich gehalten
hätte, wenn es dem Kläger gelungen wäre, einen relevanten
Markt i.S.d. Kartellrechts darzulegen: "Given these
allegations, the Court concludes that, were KinderStart able
to identify a relevant market for antitrust purposes, it
might be able to allege a dangerous probability of
achievement of monopoly power."
Schließlich lehnte das Gericht auch die Annahme ab, ein
PageRank Wert dürfe nach mathematischen Berechnungen nicht
den Wert 0 annehmen. Google weise klar auf verbotene
Suchmaschinenoptimierungsmethoden hin und selbst Kinderstart
bestreite nicht, dass diese Aussage von Google auch die
Zuweisung eines PageRank Wertes von 0 für eine Website
rechtfertigt: "Moreover, KinderStart itself alleges that
Google represents that it
will remove a website from its index “if it didn’t conform
with the quality standards necessary to assign accurate
PageRank.” SAC ¶ 153. KinderStart does not seriously dispute
that such a statement is equivalent to a statement that
Google will assign a PageRank of zero if a website does not
meet Google’s quality guidelines.
KinderStart’s argument that it is mathematically impossible
to assign a PageRank of zero presumes that Google in some
way has represented that PageRank is a purely objective
measure. As discussed above, PageRank is a creature of
Google’s invention and does not constitute an
independently-discoverable value. In fact, Google might
choose to assign PageRanks randomly, whether as whole
numbers or with many decimal places, but this would not
create “incorrect” PageRanks. The Court noted in the July
13th Order that the question of whether a reasonable person
might consider PageRank a matter of opinion or a statement
of fact might not be resolvable at the pleading stage."
KinderStart.com LLC v. Google, Inc., C 06-2057 JF (N.D. Cal.
March 16, 2007):
Opinion dismissing the lawsuit /
Opinion granting sanctions
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