Besteht eine Haftung für Links zu Webseiten, die in
Deutschland nicht lizenziertes Glücksspiel anbieten? Mit
dieser Frage mussten sich bereits mehrere Gerichte
auseinandersetzen und dies mit - dem ersten Anschein nach - unterschiedlichen
Ausgang. Ausgangsbasis dieser kurzen Übersicht soll das
Urteil des BGH "Schöner Wetten"
sein. Diesem lag der
Sachverhalt zugrunde, dass die Beklagte unter dem Titel
"Schöner Wetten" über ein Glücksspielunternehmen mit Sitz in
Salzburg berichtet und zu dessen Webseite einen Link
gesetzt hat.
Der BGH lehnte hier
eine Haftung der Beklagten für einen eigenen
Wettbewerbsverstoß schon deshalb ab, weil sie bei dem Setzen
des Hyperlinks nicht in der Absicht gehandelt habe, den
Wettbewerb der verlinkten Firma um inländische Teilnehmer an
Glücksspielen zu fördern. Das Setzen des Hyperlinks sei
zwar objektiv geeignet, den Wettbewerb dieses Unternehmens
zu fördern, weil Lesern des Artikels "Schöner Wetten"
dadurch ein bequemer Weg eröffnet wurde, mit dem Unternehmen
Kontakt aufzunehmen und dessen Wettangebote kennenzulernen.
Daraus, dass die Beklagte dies wollte, könne aber nicht ohne
weiteres geschlossen werden, dass sie auch in
Wettbewerbsabsicht gehandelt hat, da für die Absicht,
fremden Wettbewerb zu fördern, keine Vermutung bestehe. Der
BGH wies hier auf den Schutz der Pressefreiheit (Art. 5 Abs.
1 GG) ausdrücklich hin.
Auch eine
Störerhaftung des Linksetzenden (nach § 1004 BGB analog i.V.
mit § 1 UWG) lehnte der BGH ab: Von Dritten, die eine
rechtswidrige Beeinträchtigung lediglich objektiv durch ihr
Handeln unterstützen, darf durch eine Störerhaftung nichts
Unzumutbares verlangt werden. Der Umfang der
Prüfungspflichten, die denjenigen treffen, der einen
Hyperlink setzt oder aufrechterhält, richte sich
insbesondere nach dem Gesamtzusammenhang, in dem der
Hyperlink verwendet wird, dem Zweck des Hyperlinks sowie
danach, welche Kenntnis der den Link Setzende von Umständen
hat, die dafür sprechen, dass die Webseite oder der
Internetauftritt, auf die der Link verweist, rechtswidrigem
Handeln dienen, und welche Möglichkeiten er hat, die
Rechtswidrigkeit dieses Handelns in zumutbarer Weise zu
erkennen. Auch dann, wenn beim Setzen des Hyperlinks keine
Prüfungspflicht verletzt wird, könne allerdings eine Störerhaftung
begründet sein, wenn ein Hyperlink aufrechterhalten bleibt,
obwohl eine nunmehr zumutbare Prüfung, insbesondere nach
einer Abmahnung oder Klageerhebung, ergibt, dass mit
dem Hyperlink ein rechtswidriges Verhalten unterstützt wird.
Nach den Umständen hätte die Beklagte zwar schon bei dem Setzen des
Hyperlinks Anlass, näher zu prüfen, ob sie dadurch ein
rechtswidriges, im Hinblick auf die Vorschrift des § 284
StGB sogar strafbares Handeln, unterstützt; ihre
Verantwortlichkeit sei aber dadurch begrenzt gewesen, dass sie den
Hyperlink als Presseunternehmen nur zur Ergänzung eines
redaktionellen Artikels gesetzt hatte. Entscheidend
stellte der BGH auf die sehr unsichere Rechtslage
hinsichtlich des Verhältnisses zwischen dem staatlichen
Glücksspielmonopol und europarechtlichen Vorgaben ab. Ein
Rechtsverstoß eines Glücksspielanbieters, der zwar nicht
über eine inländische Lizenz verfügt, aber über die eines
anderen EU-Landes, sei nicht offensichtlich und nicht ohne
ausführliche rechtliche Prüfung festzustellen.
Aus dieser Begründung folgt aber eigentlich auch schon, dass
bei gleichem Sachverhalt der BGH in einem theoretischen
neuen Verfahren zulasten des Linkproviders entscheiden
dürfte. Denn mit seinem Urteil ist klar, dass die Lizenz
eines anderen EU-Landes nicht für die Veranstaltung eines
Glücksspiels in Deutschland genügt. Damit muss auch ein
Linkprovider nicht mehr in eine schwierige Prüfung
einsteigen und der verlinkte Inhalt ist ohne weiteres als
rechtswidrig auszumachen. Aus dem Urteil des BGH lässt sich
also keinesfalls eine Linkfreiheit oder gar eine Befugnis
zur Verlinkung rechtswidriger Inhalte entnehmen!
Ging es im
Urteil des BGH um einen Link in Zusammenhang mit einem
redaktionellen Beitrag, so hatten sich in der Folgezeit das
AG und das LG Deggendorf mit einem Link einer Suchmaschine
zu einem Casino zu beschäftigen.
Das AG Deggendorf (Urteil vom 7.4.2004 - Az.: 1 C
5/04) lehnte einen Unterlassungsanspruch bereits deshalb ab,
weil die beklagte Suchmaschine mit Sicherheit nicht im
Wettbewerb mit dem Casino stehe. Ferner stelle aber auch die
Ansammlung von Hyperlinks auf einer der Unterseiten der
Beklagten keine Werbung für die auf dieser Seite
aufgeführten Casinos dar, sondern lediglich einen wertneutralen
Hinweis an den jeweiligen Besucher dieser Webseite. Das LG Deggendorf
(Urteil vom 12.10.2004 - Az.: 1 S 36/04) hat
der dagegen eingelegten Berufung nicht stattgegeben. Die
Beklagte habe nicht selbst im Sinne eines unerlaubten Wettbewerbs
gehandelt. Hierzu müsste die Beklagte beim Setzen der
Hyperlinks in der Absicht gehandelt haben, den Wettbewerb
der ausländischen Glücksspiel-Unternehmen um inländische
Teilnehmer am Glücksspiel zu fördern. Dies sei hier aber
nicht der Fall gewesen. Der Begründung des BGH folgend
stellte das Landgericht fest, dass ein Handeln zu
Zwecken des Wettbewerbs nur dann gegeben sei, wenn ein
Verhalten in der Absicht erfolgt, den eigenen oder fremden
Wettbewerb zum Nachteil eines anderen zu fördern. Das Setzen
der Hyperlinks sei zwar objektiv geeignet, den Wettbewerb
bei ausländischen Unternehmen zu fördern. Daraus, dass die
Beklagte dies wollte, könne aber noch nicht ohne weiteres
darauf geschlossen werden, dass sie auch in
Wettbewerbsabsicht gehandelt hat, zumal für die Absicht,
fremden Wettbewerb zu fördern, keine Vermutung besteht.
Ebenfalls auf der Linie mit dem BGH lehnte das LG eine
Störerhaftung ab, weil der Hyperlink nach Information
entfernt worden war und beim Setzen eines Hyperlinks keine
strengen Anforderungen an die Prüfungspflicht gestellt
werden dürfen.
Ebenfalls auf dieser Linie liegt eine Entscheidung des LG
München II (Urteil vom 30.9.2004 – Az.: 8 S 2980/04),
das die
Klage der Schleswig-Holsteinischen Spielbank gegen einen
Unternehmensberater, der auf seiner Homepage eine
Linkliste zu Golfplätzen, Veranstaltungen und zu einem
amerikanischen Internetspielcasino eingerichtet hatte,
anders als die Vorinstanz, das Amtsgericht Starnberg, als
unbegründet ansah.
Auch dem AG Lübbecke (Urt. v. 31.05.2005 - Az.: 3 C 314/04)
lag ein Sachverhalt zur Entscheidung vor, bei dem es um das
Setzen eines Links auf eine ausländische Glücksspiel-Seite
ging, doch kam das Gericht gar nicht erst zur Frage nach der
Haftung für den Link, weil es bereits einen möglichen
Erstattungsanspruch hinsichtlich der anwaltlichen
Abmahnkosten schon wegen Abmahnungsmissbrauchs verneinte
(das Urteil wurde vom AG Bielefeld bestätigt, Urteil
vom 17.08.2005, Az. 21 S 159/05, zu finden unter
http://www.dr-bahr.com/download/lg-bielefeld-21-S-159-05-kostenersatz-bei-abmahnungen-konzernverbund.pdf).
Eine Haftung für Glücksspiellinks nahmen
ferner sowohl das
OLG Hamburg (Urteil
vom 5.6.2002,
Az.
5 U 74/01) als auch das
VG Münster
(Beschl. v. 05.11.2004 – Az.: 1 L 1118/04)
an: Letzteres
bejahte eine Werbung für ein öffentliches
Glückspiel im Sinne des § 284 Abs. 1 StGB. Es ging hier um ein Werbebanner „Wissen - Wetten
und Gewinnen", das mit Hyperlinks zu der Website http://www.....de/wettende/index.php
unterlegt war. Und auch im Fall des OLG Hamburg ging es um
eine Bannerwerbung für Sportwetten bzw. einen Button
"Hundewetten", der zur F. Sportwetten Ltd., London,
einer hundertprozentigen Tochtergesellschaft der Beklagten,
führte. Für diese Bewerbung eines in Deutschland nicht
zugelassenen Glückspiels sei die Beklagte als Mitstörerin
mitverantwortlich.
Zusammenfassung: Man kann
aus der bisherigen Rechtsprechung den Schluss ziehen, dass
für Links auf Webseiten, die in Deutschland nicht
lizenziertes Glücksspiel anbieten, in den allermeisten
Fallkonstellationen eine Haftung besteht:
-
Handelt der
Linksetzer zur Förderung eigenen oder fremden
Wettbewerbs und ist der Link als Werbung anzusehen,
besteht eine Haftung wegen eines eigenen
Wettbewerbsverstoßes. Dies betrifft insbesondere die
Fallkonstellationen, bei denen ausdrücklich zum
Glücksspiel auf der verlinkten Seite aufgefordert wird
oder dem Link eine Werbeanzeige bzw. ein Werbebanner
zugrundeliegt.
-
Besteht keine
Wettbewerbsförderungsabsicht (z.B. redaktioneller
Artikel, Katalogeintrag, Suchergebnisliste), kommt eine
Störerhaftung in Betracht. Ist der Rechtsverstoß
offenkundig, ist diese zu bejahen. Dies ist zumindest
dann der Fall, wenn der verlinkte Glücksspielanbieter
über gar keine Lizenz oder über keine eines EU-Staates
verfügt. Hat er eine Konzession eines EU-Landes, könnte
aufgrund der noch immer unsicheren Rechtslage eine
Haftung verneint werden. Ein erhebliches rechtliches
Risiko geht der Linkprovider aber ein.
Fazit: Links zu
illegalen Glücksspielanbietern bergen ein erhebliches
Haftungsrisiko!