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Eine kurze Geschichte des Linking

1. Rechtsfragen hinsichtlich Links in verschiedenen Rechtgebieten – Ein Überblick

  h) Linking und Preisangabenverordnung[1] / Informationspflichten[2]

Ein Online-Anbieter hatte mit dem Slogan „Rund um die Uhr für null Pfennig surfen“ geworben. Ein mit „Details“ bezeichneter Link führte Surfer auf eine weitere Webseite, aus der sich ergab, dass zwar keine Leitungsgebühren erhoben werden, wohl aber eine Pauschalgebühr von 79,- DM im Monat. Das OLG Frankfurt sah durch diese Gestaltung die nach der Preisangabenverordnung geforderte Wahrheit und Klarheit bei der Werbung mit Preisen als nicht erfüllt an.[3] Ob eine Erreichbarkeit der Pflichtangaben via Link nie genügt, um den gesetzlichen Vorgaben zu genügen, wurde allerdings offen gelassen. Aufgrund der Rechtsprechung des BGH zu Sternchenhinweisen,[4] ist dies allerdings nicht zu erwarten. Sofern ein Link direkt dem Blickfang Preis zugeordnet ist und erkennen lässt, dass nach dem Betätigen des Links weitere Detailinformationen hierzu aufrufbar sind, sollte dies genügen.

Das gleiche Gericht gab dem Antrag eines Wettbewerbers statt, der beanstandete, dass die nach § 2 II Nr. 1 FernAbsG zu Identität und Anschrift erforderlichen Angaben und der nach § 2 II Nr. 8 FernAbsG erforderliche Hinweis auf ein Widerrufs- oder Rückgaberecht erst nach Betätigen eines Links aufgerufen werden konnten.[5] Seinen Pflichten aus dem FernAbsG genüge ein Unternehmen erst dann, wenn ein Verbraucher die Informationen aufrufen muss, bevor er einen Vertrag abschließt, urteilte das Gericht. Allein die Möglichkeit dazu genüge nicht. Sollte sich die Forderung der Rechtsprechung nach einer Zwangsführung der Nutzer durchsetzen, müssten gegebenenfalls Unmengen von Text auf einer Webseite angehäuft werden und Unternehmen wäre eine Strukturierung mit Hilfe von Links erschwert.[6] Nutzer würden die Angaben, die sie in den meisten Fällen sowieso nicht durchlesen, als Belästigung empfinden und Unternehmern wäre eine graphische Gestaltung, die die Werbewirksamkeit fördert, verwehrt.

 

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[1]      OLG Frankfurt <http://www.jurpc.de/rechtspr/20010187.htm>.   

[2]      OLG Frankfurt K&R 2002, 43 f.

[3]      Ein vergleichbares Problem stellt sich bei den Anforderungen an die Strukturierung einer Website, um der Pflicht nach einer Anbieterkennzeichnung nachzukommen (§ 6 TDG bzw. § 10 MDStV). Vgl. dazu OLG Hamburg MMR 2003, 105; LG Hamburg <http://www.jurpc.de/rechtspr/20020370.htm>. Eine Arbeitsgemeinschaft von Anbieter- und Verbraucherverbänden hat Ende 1999 eine Konvention zur Anbieterkennzeichnung (AKZ) im Elektronischen Geschäftsverkehr mit Endverbrauchern unterzeichnet, die als Anhaltspunkt für die Auslegung der Vorschriften dienen kann. Der zweite ihrer fünf Grundsätze lautet:

        „Für die Darstellung der AKZ auf Web-Seiten gilt als Minimalanforderung für die Qualität der Darstellung, dass die AKZ zumindest auf einer Seite des Anbieters die vollständigen Angaben enthält. Jedenfalls beim Aufrufen der Homepage und bei Eintritt und Durchführung von Bestellvorgängen muss über eine eindeutige Kurzbezeichnung, den AKZ-Anker, eine direkte Verweisung (link, button) auf die vollständige Anbieterkennzeichnung vorhanden sein (Prinzip „one click away“). Da im Internet auch Querverweise auf Einzelangebote möglich und üblich sind, also nicht immer ein Einstieg über die Homepage erfolgt, ist es erforderlich, dass von den übrigen Seiten zumindest ein direkter Übergang auf die Homepage möglich ist, von der aus dann die Seite mit der vollständigen Anbieterkennzeichnung erreicht werden kann (Prinzip „two clicks away“).“

        Die gesamte Konvention war ehemals auf der Internetseite <http://www.agv.de> unter „Politik“/„Multimedia“ zu finden.  Zur Anbieterkennzeichnung siehe ferner Roßnagel/Brönneke, § 6 TDG. Die 2-Klick-Regel findet sich auch in den Verhaltensregeln für den lauteren elektronischen Handel der Internationalen Liga für Wettbewerbsrecht (LIDC). Vgl. <http://www.wettbewerbszentrale.de/> (unter „Rechtssystem“ / „Rechtsvorschriften“ / „Wettbewerbsrechtlich relevante Verhaltensregeln“).

[5]      Die Regelungen über Fernabsatzverträge wurden mittlerweile durch das Schuldrechtmodernisierungsgesetz (BGBl. I 2001, S. 3138) in das BGB integriert und finden sich in den §§ 312 b ff. BGB.

[6]      Kritisch zur Entscheidung des OLG Frankfurt daher Schafft, K&R 2002, 44 ff.; Mankowski, CR 2001, 767, 770 ff. m.w.N.

 

 


Geschichte des Linking

Links haben in den verschiedensten Rechtsgebieten Streitfragen aufgeworfen. Hier verschaffen Sie sich einen Überblick!

Nach Fertigstellung meiner Dissertation ist die Frage, ob der Impressumspflicht genügt werden kann, indem ein Link zu den Informationen gesetzt wird, immer relevanter für die Praxis geworden. Deshalb habe ich dieser Thematik einen eigenen Aufsatz gewidmet. Er ist Online im Volltext verfügbar.

 

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