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Eine
kurze Geschichte des Linking
1. Rechtsfragen hinsichtlich Links in verschiedenen Rechtgebieten – Ein Überblick
h) Linking und Preisangabenverordnung
/ Informationspflichten
Ein
Online-Anbieter hatte mit dem Slogan „Rund um die Uhr für null Pfennig
surfen“ geworben. Ein mit „Details“ bezeichneter Link führte Surfer auf
eine weitere Webseite, aus der sich ergab, dass zwar keine Leitungsgebühren
erhoben werden, wohl aber eine Pauschalgebühr von 79,- DM im Monat. Das
OLG Frankfurt sah durch diese Gestaltung die nach der Preisangabenverordnung
geforderte Wahrheit und Klarheit bei der Werbung mit Preisen als nicht erfüllt
an.
Ob eine Erreichbarkeit der Pflichtangaben via Link nie genügt, um den
gesetzlichen Vorgaben zu genügen, wurde allerdings offen gelassen. Aufgrund der
Rechtsprechung des BGH zu Sternchenhinweisen,
ist dies allerdings nicht zu erwarten. Sofern ein Link direkt dem Blickfang
Preis zugeordnet ist und erkennen lässt, dass nach dem Betätigen des Links
weitere Detailinformationen hierzu aufrufbar sind, sollte dies genügen.
Das
gleiche Gericht gab dem Antrag eines Wettbewerbers statt, der beanstandete, dass
die nach § 2 II Nr. 1 FernAbsG zu Identität und Anschrift
erforderlichen Angaben und der nach § 2 II Nr. 8 FernAbsG
erforderliche Hinweis auf ein Widerrufs- oder Rückgaberecht erst nach Betätigen
eines Links aufgerufen werden konnten.
Seinen Pflichten aus dem FernAbsG genüge ein Unternehmen erst dann, wenn ein
Verbraucher die Informationen aufrufen muss, bevor er einen Vertrag abschließt,
urteilte das Gericht. Allein die Möglichkeit dazu genüge nicht. Sollte sich
die Forderung der Rechtsprechung nach einer Zwangsführung der Nutzer
durchsetzen, müssten gegebenenfalls Unmengen von Text auf einer Webseite angehäuft
werden und Unternehmen wäre eine Strukturierung mit Hilfe von Links erschwert.
Nutzer würden die Angaben, die sie in den meisten Fällen sowieso nicht
durchlesen, als Belästigung empfinden und Unternehmern wäre eine graphische
Gestaltung, die die Werbewirksamkeit fördert, verwehrt.
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