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Eine
kurze Geschichte des Linking
1. Rechtsfragen hinsichtlich Links in verschiedenen Rechtgebieten – Ein Überblick
f)
Linking und Wertpapierrecht, zugleich Linking und Haftungsfragen
Die
Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Person für Inhalte fremder Webseiten
haftet, auf die ein Link gesetzt wurde, stellt sich weltweit und ist keineswegs
auf das Urheber-, Wettbewerbs-, Delikts-, Marken- und Strafrecht begrenzt, in
deren Zusammenhang es zumeist diskutiert wird.
Emittenten
von Wertpapieren sind nach US-amerikanischem Recht auch dann für die
Genauigkeit der von ihnen gegebenen Informationen verantwortlich, wenn sie sich
zu ihrer Übermittlung einer Website bedienen. Rechtsunsicherheit herrschte darüber,
ob sie für verlinkte Inhalte verantwortlich gemacht werden können. Die U.S.
Securities and Exchange Commission (SEC) nahm dies zum Anlass, Leitlinien für
den Gebrauch elektronischer Medien durch Emittenten zu veröffentlichen.
Danach muss sich ein Emittent Informationen dritter Parteien zurechnen lassen,
wenn er bei der Erstellung der Informationen beteiligt war („Entanglement
Theory“) oder diese sich ausdrücklich oder konkludent zu eigen gemacht hat
(„Adoption Theory“). Um letzteren Umstand beurteilen zu können, sind
verschiedene Kriterien heranzuziehen, etwa der Zusammenhang, in dem der Link
steht oder ob Maßnahmen getroffen wurden, um einen Irrtum von Anlegern über
die Herkunft der verlinkten Inhalte auszuschließen. Von Bedeutung ist dabei die Art des Links. Bei Deep Links und Frames
ist wesentlich schneller ein Sich-Zueignen des Inhalts anzunehmen.
Auch
in Deutschland nimmt die Frage nach einer Haftung für verlinkte Inhalte und das
damit zusammenhängende Problem, zu bestimmen, wann sich jemand einen fremden
Inhalt zu eigen macht, in der rechtswissenschaftlichen Diskussion einen breiten
Raum ein. Im Mittelpunkt stand dabei zunächst die Haftungsbestimmung des
§ 5 TDG. Seit der Änderung des TDG durch die Umsetzung der
E-Commerce-Richtlinie geht es um die §§ 8 ff. TDG. Da der deutsche
Gesetzgeber im Unterschied etwa zum österreichischen
auf eine ausdrückliche Bestimmung für die Haftung von Links verzichtet hat,
ist die Diskussion um die Einordnung des Linking hierzulande noch lange nicht
abgeschlossen, obwohl sich mittlerweile zahllose Publikationen mit der Auslegung
des TDG beschäftigt haben.
Im Rahmen dieser Dissertation wird das TDG nur eine sehr untergeordnete Rolle
spielen, da sie sich in erster Linie mit der Frage nach einer Urheber- bzw.
Wettbewerbsrechtsverletzung beschäftigt.
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