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Eine
kurze Geschichte des Linking
4.
Linking und Wettbewerbsrecht/Urheberrecht - Befürchtung von
Wettbewerbsnachteilen – Aufwertung des eigenen Angebots durch Links, unerwünschter
Eindruck einer Beziehung zwischen Unternehmen
c) Bundesliga-Manager
Das
LG Hamburg hatte darüber zu entscheiden, ob das Unternehmen Electronic Arts
(EA) einen Link auf eine Webseite des deutschen Konkurrenten, der Firma Software
2000, gegen dessen Willen setzen darf. Beide Firmen vertreiben Fußballmanagerspiele,
Software 2000 den „Bundesliga Manager“ und EA „Bundesliga Stars 2000“.
Wer die Internetseite der beklagten deutschen Tochterfirma von EA aufrief, wurde
unmittelbar auf die Webseite der amerikanischen Muttergesellschaft
weitergeleitet. Sofern auf dieser das Stichwort „Bundesliga“ in eine interne
Suchmaschine eingegeben wurde, erschien als Suchergebnis das Programm
„Bundesliga Manager“ und ein Deep Link auf die Website von Software 2000.
Diese wehrte sich dagegen mit der Begründung, es werde der unzutreffende
Eindruck erweckt, der Beklagte habe das Recht, auf den Inhalt der Website der Klägerin
Zugriff zu nehmen. Das LG schloss sich dieser Auffassung an. Niemand müsse es
sich gefallen lassen, dass ein Konkurrent ungefragt Werbung für sein Angebot
macht. Verworfen wurde damit die Ansicht von EA, einen Link könne ein Anbieter
ebenso wenig verhindern wie ein Buchautor Zitate und Hinweise.
Eine
etwas andere Fallgestaltung lag einer Entscheidung des OLG Frankfurt / M.
zugrunde. Dabei ging es um die Zulässigkeit der Aufwertung des eigenen Angebots
nicht durch einen Link auf die Webseite des Prozessgegners, sondern auf die
eines Dritten. Beide Parteien betrieben einen Stellenmarkt im Internet. Während
die Antragstellerin die Stellenanzeigen im Auftrag und auf Rechnung der
betreffenden Unternehmen finanzierte, tat dies der Antragsgegner mit
Werbeeinnahmen. Ohne von Unternehmen beauftragt zu sein, durchsuchten Webcrawler das Internet nach Stellenanzeigen auf den Webseiten von Unternehmen.
Diese Webseiten wurden vom Antragsgegner verlinkt, sofern die Arbeitskräfte
suchenden Unternehmer dem nach einem entsprechenden Hinweis nicht widersprachen.
Links zur Webseite der Antragstellerin wurden nicht gesetzt.
Das
OLG Frankfurt / M. konnte kein wettbewerbswidriges Verhalten ausmachen. Die
Antragstellerin hatte ein solches unter dem Gesichtspunkt täuschender und unzulässiger
Füllanzeigen behauptet, da die Stellenanzeigen ohne Auftrag der Unternehmen veröffentlicht
wurden. Nach Auffassung des Gerichts könne bereits von einer Veröffentlichung
durch den Antragsgegner keine Rede sein. Diese nehmen allein die jeweiligen
Unternehmer selbst vor. Auf marken- oder urheberrechtliche Ansprüche könnten
sich gegebenenfalls nur die betreffenden Unternehmen selbst berufen.
e)
LetsRun.com
v. runnersworld.com (Rodale Press)
und barkingdogs.org v. The Dallas Morning News (Belo Corporation)
Zum
Abschluss dieses Abschnitts soll auf zwei neuere Streitigkeiten wegen Deep Links
hingewiesen werden, die noch einmal gut die Reaktion der Internetgemeinde auf
die Forderung, Links zu entfernen, beleuchten und belegen, dass die Argumente,
die gegen Deep Links in der Anfangszeit der wirtschaftlichen Erschließung des
Internets hervorgebracht worden sind, auch heute noch aktuell sind. Die
Verfahren weisen zudem noch einige Besonderheiten auf.
Im
Mai 2002 wurden die Betreiber der Website letsRun.com von Rodale Press und die
von Barkingdogs.org von der Belo Corp. dazu aufgefordert, Deep Links auf ihre
Artikel zu entfernen. Im Fall letsrun.org bestand dabei die Besonderheit, dass
der Link nicht auf die Startseite der Dallas Morning News wies und auch nicht
auf den konkreten Artikel, der ebenfalls von Werbung umrahmt war, sondern auf
eine Druckversion des Artikels ohne jede Werbung. Es handelt sich somit um einen
besonders tiefen Link. Man könnte von einer dritten Art von Tiefe sprechen und
ihn – mehr scherzhaft - als Sea Bottom Link
bezeichnen.
Das Argument des Bezirksgerichts Rotterdam im Fall Kranten.com,
ein Verlust von Werbeeinnahmen könne mit Werbung auf den Unterseiten verhindert
werden, scheint bei einem Sea Bottom Link nicht mehr zu greifen, weil die
Werbung dem Zweck einer Druckversion widerspricht. Ein Link auf eine
Druckversion könnte daher rechtlich anders zu bewerten sein als ein einfacher
Deep Link auf einen Artikel.
Der
umstrittene Link wies auf ein Interview auf der Webseite von runnersworld.com
und war auch so gekennzeichnet. Den
Vorwurf einer Markenverletzung begegnete letsrun.com wie folgt: “We are
purposely using the trademark to show that the article was not written by us and
is runnersworld.com work. We could remove the term runnersworld.com, but then
you would probably be on our case for trying to pass the article off as our own.”
Damit ist auf das Spannungsverhältnis Bezug genommen, dass bei Nennung
des Betreibers der verlinkten Webseite eine Markenrechtsverletzung droht, bei
deren Unterlassung aber gegebenenfalls eine Urheberrechtsverletzung. Zudem wurde
von letsrun.com darauf verwiesen, dass Deep Links nicht nur eine dem Internet
immanente Funktion sind, sondern von runnersworld.com in gleicher Weise
eingesetzt werden. Deren News-Seite enthielt am 13.5.2002 ca. 80 Deep Links zu
externen Artikeln. Auch Berichte von letsrun.com waren in der gleichen Weise in
der Vergangenheit schon von der Webseite runnersworld.com per Deep Link zu
erreichen gewesen.
Klage
wurde in keinem der beiden Fälle erhoben. Beide Unternehmen, die die Entfernung
gefordert haben, zogen die Aufmerksamkeit der Presse auf sich. Die
Klagedrohungen wurden dabei zumeist als wider der Natur des Internets negativ
beurteilt. Im Vordergrund stehe bei den Aktionen der Versuch, kleinere
Konkurrenzunternehmen mit Klagedrohungen einzuschüchtern. Auf der Webseite von
Barkingdogs.com wurden das Ergebnis in folgender Weise zusammengefasst: “BD
had 50,000 hits, 500 emails and free legal services supporting him. Belo
had the whole publishing industry, most major publishing houses, and a few
well-regarded media people looking at them, and saying - You
told him to do WHAT??”
Mit
Hilfe von Links das eigene Angebot zu vervollständigen und aufzuwerten
geschieht häufig. Die von Webmastern der verlinkten Seiten dagegen
vorgebrachten Einwände wurden bereits zu Genüge genannt. Bereits in dem
Verfahren von eBay und jetzt von Ticketmaster kommt ein weiterer Aspekt zum
Tragen. Dem Betreiber einer Website stehen anscheinend technische Wege offen, um
Links auf das eigene Angebot ins Leere laufen zu lassen. Es muss daher
untersucht werden, ob mögliche technische Gegenmaßnahmen effektiv sind und ob
an ihre (Nicht-) Verwendung rechtliche Folgen zu knüpfen sind. Dies wird
im Anschluss an die kurze Geschichte des Linking erfolgen.
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