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Eine kurze Geschichte des Linking

4. Linking und Wettbewerbsrecht/Urheberrecht - Befürchtung von Wettbewerbsnachteilen – Aufwertung des eigenen Angebots durch Links, unerwünschter Eindruck einer Beziehung zwischen Unternehmen

  c) Bundesliga-Manager[1]

Das LG Hamburg hatte darüber zu entscheiden, ob das Unternehmen Electronic Arts (EA) einen Link auf eine Webseite des deutschen Konkurrenten, der Firma Software 2000, gegen dessen Willen setzen darf. Beide Firmen vertreiben Fußballmanagerspiele, Software 2000 den „Bundesliga Manager“ und EA „Bundesliga Stars 2000“. Wer die Internetseite der beklagten deutschen Tochterfirma von EA aufrief, wurde unmittelbar auf die Webseite der amerikanischen Muttergesellschaft[2] weitergeleitet. Sofern auf dieser das Stichwort „Bundesliga“ in eine interne Suchmaschine eingegeben wurde, erschien als Suchergebnis das Programm „Bundesliga Manager“ und ein Deep Link auf die Website von Software 2000. Diese wehrte sich dagegen mit der Begründung, es werde der unzutreffende Eindruck erweckt, der Beklagte habe das Recht, auf den Inhalt der Website der Klägerin Zugriff zu nehmen. Das LG schloss sich dieser Auffassung an. Niemand müsse es sich gefallen lassen, dass ein Konkurrent ungefragt Werbung für sein Angebot macht. Verworfen wurde damit die Ansicht von EA, einen Link könne ein Anbieter ebenso wenig verhindern wie ein Buchautor Zitate und Hinweise.

 
d) Job-Suchmaschine[3]

Eine etwas andere Fallgestaltung lag einer Entscheidung des OLG Frankfurt / M. zugrunde. Dabei ging es um die Zulässigkeit der Aufwertung des eigenen Angebots nicht durch einen Link auf die Webseite des Prozessgegners, sondern auf die eines Dritten. Beide Parteien betrieben einen Stellenmarkt im Internet. Während die Antragstellerin die Stellenanzeigen im Auftrag und auf Rechnung der betreffenden Unternehmen finanzierte, tat dies der Antragsgegner mit Werbeeinnahmen. Ohne von Unternehmen beauftragt zu sein, durchsuchten Webcrawler das Internet nach Stellenanzeigen auf den Webseiten von Unternehmen. Diese Webseiten wurden vom Antragsgegner verlinkt, sofern die Arbeitskräfte suchenden Unternehmer dem nach einem entsprechenden Hinweis nicht widersprachen. Links zur Webseite der Antragstellerin wurden nicht gesetzt.

Das OLG Frankfurt / M. konnte kein wettbewerbswidriges Verhalten ausmachen. Die Antragstellerin hatte ein solches unter dem Gesichtspunkt täuschender und unzulässiger Füllanzeigen behauptet, da die Stellenanzeigen ohne Auftrag der Unternehmen veröffentlicht wurden. Nach Auffassung des Gerichts könne bereits von einer Veröffentlichung durch den Antragsgegner keine Rede sein. Diese nehmen allein die jeweiligen Unternehmer selbst vor. Auf marken- oder urheberrechtliche Ansprüche könnten sich gegebenenfalls nur die betreffenden Unternehmen selbst berufen.

 

e) LetsRun.com v. runnersworld.com (Rodale Press)[4]  und barkingdogs.org v. The Dallas Morning News (Belo Corporation)[5]

Zum Abschluss dieses Abschnitts soll auf zwei neuere Streitigkeiten wegen Deep Links hingewiesen werden, die noch einmal gut die Reaktion der Internetgemeinde auf die Forderung, Links zu entfernen, beleuchten und belegen, dass die Argumente, die gegen Deep Links in der Anfangszeit der wirtschaftlichen Erschließung des Internets hervorgebracht worden sind, auch heute noch aktuell sind. Die Verfahren weisen zudem noch einige Besonderheiten auf.

Im Mai 2002 wurden die Betreiber der Website letsRun.com von Rodale Press und die von Barkingdogs.org von der Belo Corp. dazu aufgefordert, Deep Links auf ihre Artikel zu entfernen. Im Fall letsrun.org bestand dabei die Besonderheit, dass der Link nicht auf die Startseite der Dallas Morning News wies und auch nicht auf den konkreten Artikel, der ebenfalls von Werbung umrahmt war, sondern auf eine Druckversion des Artikels ohne jede Werbung. Es handelt sich somit um einen besonders tiefen Link. Man könnte von einer dritten Art von Tiefe sprechen und ihn – mehr scherzhaft - als Sea Bottom Link bezeichnen.[6] Das Argument des Bezirksgerichts Rotterdam im Fall Kranten.com,[7] ein Verlust von Werbeeinnahmen könne mit Werbung auf den Unterseiten verhindert werden, scheint bei einem Sea Bottom Link nicht mehr zu greifen, weil die Werbung dem Zweck einer Druckversion widerspricht. Ein Link auf eine Druckversion könnte daher rechtlich anders zu bewerten sein als ein einfacher Deep Link auf einen Artikel.

Der umstrittene Link wies auf ein Interview auf der Webseite von runnersworld.com und war auch so gekennzeichnet. Den Vorwurf einer Markenverletzung begegnete letsrun.com wie folgt: “We are purposely using the trademark to show that the article was not written by us and is runnersworld.com work. We could remove the term runnersworld.com, but then you would probably be on our case for trying to pass the article off as our own.” Damit ist auf das Spannungsverhältnis Bezug genommen, dass bei Nennung des Betreibers der verlinkten Webseite eine Markenrechtsverletzung droht, bei deren Unterlassung aber gegebenenfalls eine Urheberrechtsverletzung. Zudem wurde von letsrun.com darauf verwiesen, dass Deep Links nicht nur eine dem Internet immanente Funktion sind, sondern von runnersworld.com in gleicher Weise eingesetzt werden. Deren News-Seite enthielt am 13.5.2002 ca. 80 Deep Links zu externen Artikeln. Auch Berichte von letsrun.com waren in der gleichen Weise in der Vergangenheit schon von der Webseite runnersworld.com per Deep Link zu erreichen gewesen.

Klage wurde in keinem der beiden Fälle erhoben. Beide Unternehmen, die die Entfernung gefordert haben, zogen die Aufmerksamkeit der Presse auf sich. Die Klagedrohungen wurden dabei zumeist als wider der Natur des Internets negativ beurteilt. Im Vordergrund stehe bei den Aktionen der Versuch, kleinere Konkurrenzunternehmen mit Klagedrohungen einzuschüchtern. Auf der Webseite von Barkingdogs.com wurden das Ergebnis in folgender Weise zusammengefasst: “BD had 50,000 hits, 500 emails and free legal services supporting him. Belo had the whole publishing industry, most major publishing houses, and a few well-regarded media people looking at them, and saying - You told him to do WHAT??”[8]

 

f) Zusammenfassung und Ausblick

Mit Hilfe von Links das eigene Angebot zu vervollständigen und aufzuwerten geschieht häufig. Die von Webmastern der verlinkten Seiten dagegen vorgebrachten Einwände wurden bereits zu Genüge genannt. Bereits in dem Verfahren von eBay und jetzt von Ticketmaster kommt ein weiterer Aspekt zum Tragen. Dem Betreiber einer Website stehen anscheinend technische Wege offen, um Links auf das eigene Angebot ins Leere laufen zu lassen. Es muss daher untersucht werden, ob mögliche technische Gegenmaßnahmen effektiv sind und ob an ihre (Nicht-) Verwendung rechtliche Folgen zu knüpfen sind. Dies wird im Anschluss an die kurze Geschichte des Linking erfolgen.

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[1]      LG Hamburg CR 2001, 265 f. – Bundesliga Manager.

[2]      Vgl. <http://www.ea.com>.  

[3]      OLG Frankfurt/M. MMR 2000, 488 f. – Job-Suchmaschine.

[4]      Die gewechselten Briefe finden sich unter <http://www.letsrun.com/2002/legalletters.htm>. Siehe ferner McCullagh, Another Run to a Deep-Link Suit, <http://www.wired.com/news/ebiz/0,1272,52514,00.html>. 

[5]      Vgl. Kling, Deep Links? Yay!, <http://www.techcentralstation.com/1051/techwrapper.jsp?PID=1051-250&CID=1051-051302B>; Coursey, Skip the ads and go to jail?, <http://zdnet.com.com/2100-1107-900679.html>.

[6]      Hingewiesen werden soll allerdings darauf, dass die Einordnung von Links in Deep und Surface Links bereits jeder technischer Rechtfertigung entbehrt, da der technische Vorgang immer derselbe ist. Die Unterscheidung ist allein eine wertende. Oder wie es der Techniker Hartmut Semken in der Netlaw Mailing Liste vom 16.5.2002 ausgedrückt hat: „Man kann Links genauso wenig nach „Tiefe" unterscheiden wie man sie nach „Gewicht", „Temperatur" oder „Feuchte" unterscheiden kann. Wenn es aber „nasse" und „trockene" Links nicht gibt, wie kann man dann nasse verbieten und trockene erlauben?... es gibt kein „tief" und kein „flach", das Web ist von seiner Art her so nicht aufgebaut.“

[7]      Siehe Ott, Urheber- und wettbewerbsrechtliche Probleme, ab S. 83 .


Geschichte des Linking

Verstehen, warum Links schon so oft zu Rechtsstreitigkeiten geführt haben, ist Ziel dieser Rubrik. Rechtliche Erörterungen finden sich hier weitgehend nicht. 

Das Urteil im Fall "Bundesliga-Manager" kann man wohl zu einer der schwärzesten Stunden des Rechts des Linking in Deutschland rechnen. Es wurde zumeist kritisiert. Lesen Sie es bei Links & Law im Volltext!

 

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