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Eine
kurze Geschichte des Linking
4.
Linking und Wettbewerbsrecht/Urheberrecht - Befürchtung von
Wettbewerbsnachteilen – Aufwertung des eigenen Angebots durch Links, unerwünschter
Eindruck einer Beziehung zwischen Unternehmen
a)
Ticketmaster Corp. v.
Microsoft Corp.
Microsoft
does not use Ticketmaster’s Web Site. Microsoft does not access, incorporate
or redistribute Ticketmaster Web Page documents. All Microsoft does is provide
viewers of its own Web Pages with the URLs for other Web Pages on the Internet,
including some operated by Ticketmaster, that the viewer may find of interest.
Whether or not the viewer accesses a Ticketmaster Web Page document is up to the
viewer. Whether or not Ticketmaster displays the Web Page document to the viewer
is up to Ticketmaster. Microsoft is not party to the communication between the
viewer and Ticketmaster (Klageerwiderung von Microsoft, Nr. 45)
Im
April 1997 stellte Microsoft seine Seattle Sidewalk Website,[2]
einen Stadtführer, ins Netz. Er enthält u.a. Informationen zu der Region und
weist auf aktuelle Veranstaltungen, z.B. im Sport- und Unterhaltungsbereich,
hin. Die Eintrittskarten hierzu können in den meisten Fällen online von
Ticketmaster erworben werden, dem eigenen Angaben zufolge größten Anbieter auf
diesem Gebiet. Ticketmaster und Microsoft verhandelten zunächst vergeblich darüber,
wie sie Veranstaltungshinweise und Ticketservice zu ihrem gegenseitigen Vorteil
verbinden könnten. Das hinderte Microsoft aber nicht daran, ihre
Veranstaltungshinweise mit Deep Links auf Webseiten zu den jeweiligen Tickets
aufzuwerten, ein Verhalten, für das ein Konkurrent von Microsoft, CitySearch,
aufgrund vertraglicher Abmachungen mit Ticketmaster eine Gebühr bezahlte und
ein anderer, America Online’s Digital City, nach dem Scheitern entsprechender
Verhandlungen, verzichtete. Damit umging Microsoft die Frontpage von
Ticketmaster, auf der sich neben den Bestellkonditionen die Werbung anderer
Unternehmer befand.
Ticketmaster
zog gegen Microsoft vor Gericht und beschuldigte Microsoft der Verwässerung der
Unterscheidungskraft ihrer Marke, des unlauteren Wettbewerbs und der Verletzung
ihrer Namensrechte.[3]
Microsoft erwecke den Eindruck, mit dem Einverständnis von Ticketmaster zu
handeln und profitiere nicht nur von deren Prestige, sondern auch von zusätzlichen
Werbeeinnahmen. Ferner untergrabe Microsoft eine Abmachung von Ticketmaster mit
MasterCard, wonach auf die MasterCard als
bevorzugtes Zahlungsmittel hinzuweisen sei. Dies geschehe auf der Homepage von
Ticketmaster, nicht jedoch auf den Webseiten von Seattle Sidewalk. Microsoft
konterte und schlug Ticketmaster vor, auf jeder ihrer Webseiten ihr Logo zu
verwenden und Werbung zu positionieren. Ticketmaster habe gegen eines der
ungeschriebenen Gesetze des Internets verstoßen, nämlich dass jeder
Websitebetreiber das Recht hat, jede andere Webseite zu verlinken. Zudem
profitiere Ticketmaster von den Leuten, die über Sidewalk zu ihnen gelangen.
Ticketmaster
unternahm in der Folgezeit nicht nur juristische Schritte, sondern unterband
auch auf technischem Weg die Links von Microsoft und zeigte damit, dass die
Technik eine viel schnellere Lösung des Konflikts ermöglichen kann, als ein
Richter zu entscheiden fähig gewesen wäre. Surfer, die den Deep Links folgten,
sahen sich mit folgender Nachricht konfrontiert: “Ticketmaster does not have a
relationship with Sidewalk. You
have been directed to a restricted area. You may go directly to Ticketmaster by
pointing your browser to <http://www.ticketmaster.com>.” Microsoft
versuchte die Sperre zu umgehen und schickte seine Besucher nicht mehr direkt zu
Ticketmaster, sondern auf Webseiten von Suchmaschinen mit Deep Links zu den
entsprechenden Webseiten. Viele von diesen funktionierten allerdings ebenfalls
nicht. Zwar blockierte Ticketmaster eigenen Angaben zufolge nie Webseiten von
Suchmaschinen, doch würden sich die Inhalte ihrer Unterseiten und damit die
URLs, unter denen sie aufrufbar sind, so oft ändern, dass ältere Verweise häufig
ins Leere gingen.
Das
Verfahren endete schließlich im Februar 1999 mit einem Vergleich, in dem
Microsoft sich dazu verpflichtete, Deep Links auf das Angebot von Ticketmaster
zu unterlassen und nur noch ihre Startseite zu verlinken. Im Juni 1999 verkaufte
Microsoft Sidewalk an Citysearch. Das Warten auf eine von vielen erwartete erste
Präzedenzentscheidung zu Deep Links in den USA sollte zunächst weitergehen.
Bottom
line is if you stop people from linking then the Web is no longer a Web. It
would become a collection of isolated chunks of information. The Web is based on
the concept of hyperlinking out to other sites. And it worked fine for all
concerned until the big corporations started setting up their cyber tents
online.[5]
Sechs
Monate später, am 23.7.1999, strengte Ticketmaster ein gerichtliches Verfahren
gegen Tickets.com Inc. an. Tickets.com bot seinerseits Tickets zum Verkauf an,
wenn auch in deutlich geringerer Zahl als Ticketmaster. Soweit zu
Veranstaltungen selber keine Karten angeboten wurden, verwies Tickets.com Surfer
durch einen Deep Link zu den Webseiten von Ticketmaster. Der zuständige Richter
lehnte zweimal den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen dieses Verhalten
ab.[6]
Er führte hinsichtlich des
Urheberrechts aus: „hyperlinking itself does not involve a violation of the
Copyright Act ... since no copying is involved. The customer is automatically
transferred to a particular genuine web page of the original author. There is no
deception in what is happening. This is analogous to using a library’s card
index to get a reference to particular items, albeit faster and more efficiently.”[7]
Wie
eBay wehrte sich auch Ticketmaster gegen den automatisierten Zugriff auf seine
Website durch Spider. Eine Robots.txt Datei zeigt an, dass spidering durch
Suchmaschinen nicht erlaubt ist. Das Gericht stimmte zwar der kurze Zeit zuvor
ergangenen Entscheidung im Verfahren um eBay[8]
zu, sah aber den Beweis für eine Gefährdung der Serverkapazitäten und die
Wahrscheinlichkeit von zahlreichen Nachahmern als nicht gegeben an.
Ferner
fand sich auf jeder Webseite von Ticketmaster am unteren Ende der Hinweis:
“Use of this site is subject to the express terms and conditions. By
continuing past this page, you expressly agree to be bound by those terms and
conditions which prohibit commercial use of this site.” Zu den
Nutzungsbedingungen gehört das Verbot von Deep Links. Das Gericht lehnte aber
den Vorwurf eines Vertragsbruchs ab. Ticketmaster berief sich vergeblich auf die
sog. „shrink-wrap licence“ Fälle, bei denen Nutzungsbedingungen als
vertraglich vereinbart angesehen wurden, die sich auf der Hülle einer CD
befanden und mit der Erklärung versehen waren, dass diese mit dem Öffnen der
CD als vereinbart gelten. Während die Bedingungen auf der CD nicht zu übersehen
seien, müssten Besucher einer Homepage erst an deren Ende scrollen und dort die
kleingedruckten Nutzungsbedingungen lesen. Viele Nutzer würden aber zuvor zu
Unterseiten weitersurfen. Nicht mit jedem, der die Webseite besucht, wird damit
ein Vertrag über die Nutzungsbedingungen geschlossen.
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