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Eine kurze Geschichte des Linking

4. Linking und Wettbewerbsrecht/Urheberrecht - Befürchtung von Wettbewerbsnachteilen – Aufwertung des eigenen Angebots durch Links, unerwünschter Eindruck einer Beziehung zwischen Unternehmen

 a) Ticketmaster Corp.  v. Microsoft Corp.[1]

Microsoft does not use Ticketmaster’s Web Site. Microsoft does not access, incorporate or redistribute Ticketmaster Web Page documents. All Microsoft does is provide viewers of its own Web Pages with the URLs for other Web Pages on the Internet, including some operated by Ticketmaster, that the viewer may find of interest. Whether or not the viewer accesses a Ticketmaster Web Page document is up to the viewer. Whether or not Ticketmaster displays the Web Page document to the viewer is up to Ticketmaster. Microsoft is not party to the communication between the viewer and Ticketmaster (Klageerwiderung von Microsoft, Nr. 45)

Im April 1997 stellte Microsoft seine Seattle Sidewalk Website,[2] einen Stadtführer, ins Netz. Er enthält u.a. Informationen zu der Region und weist auf aktuelle Veranstaltungen, z.B. im Sport- und Unterhaltungsbereich, hin. Die Eintrittskarten hierzu können in den meisten Fällen online von Ticketmaster erworben werden, dem eigenen Angaben zufolge größten Anbieter auf diesem Gebiet. Ticketmaster und Microsoft verhandelten zunächst vergeblich darüber, wie sie Veranstaltungshinweise und Ticketservice zu ihrem gegenseitigen Vorteil verbinden könnten. Das hinderte Microsoft aber nicht daran, ihre Veranstaltungshinweise mit Deep Links auf Webseiten zu den jeweiligen Tickets aufzuwerten, ein Verhalten, für das ein Konkurrent von Microsoft, CitySearch, aufgrund vertraglicher Abmachungen mit Ticketmaster eine Gebühr bezahlte und ein anderer, America Online’s Digital City, nach dem Scheitern entsprechender Verhandlungen, verzichtete. Damit umging Microsoft die Frontpage von Ticketmaster, auf der sich neben den Bestellkonditionen die Werbung anderer Unternehmer befand.

Ticketmaster zog gegen Microsoft vor Gericht und beschuldigte Microsoft der Verwässerung der Unterscheidungskraft ihrer Marke, des unlauteren Wettbewerbs und der Verletzung ihrer Namensrechte.[3] Microsoft erwecke den Eindruck, mit dem Einverständnis von Ticketmaster zu handeln und profitiere nicht nur von deren Prestige, sondern auch von zusätzlichen Werbeeinnahmen. Ferner untergrabe Microsoft eine Abmachung von Ticketmaster mit MasterCard, wonach auf die MasterCard  als bevorzugtes Zahlungsmittel hinzuweisen sei. Dies geschehe auf der Homepage von Ticketmaster, nicht jedoch auf den Webseiten von Seattle Sidewalk. Microsoft konterte und schlug Ticketmaster vor, auf jeder ihrer Webseiten ihr Logo zu verwenden und Werbung zu positionieren. Ticketmaster habe gegen eines der ungeschriebenen Gesetze des Internets verstoßen, nämlich dass jeder Websitebetreiber das Recht hat, jede andere Webseite zu verlinken. Zudem profitiere Ticketmaster von den Leuten, die über Sidewalk zu ihnen gelangen.

Ticketmaster unternahm in der Folgezeit nicht nur juristische Schritte, sondern unterband auch auf technischem Weg die Links von Microsoft und zeigte damit, dass die Technik eine viel schnellere Lösung des Konflikts ermöglichen kann, als ein Richter zu entscheiden fähig gewesen wäre. Surfer, die den Deep Links folgten, sahen sich mit folgender Nachricht konfrontiert: “Ticketmaster does not have a relationship with Sidewalk. You have been directed to a restricted area. You may go directly to Ticketmaster by pointing your browser to <http://www.ticketmaster.com>.” Microsoft versuchte die Sperre zu umgehen und schickte seine Besucher nicht mehr direkt zu Ticketmaster, sondern auf Webseiten von Suchmaschinen mit Deep Links zu den entsprechenden Webseiten. Viele von diesen funktionierten allerdings ebenfalls nicht. Zwar blockierte Ticketmaster eigenen Angaben zufolge nie Webseiten von Suchmaschinen, doch würden sich die Inhalte ihrer Unterseiten und damit die URLs, unter denen sie aufrufbar sind, so oft ändern, dass ältere Verweise häufig ins Leere gingen.

Das Verfahren endete schließlich im Februar 1999 mit einem Vergleich, in dem Microsoft sich dazu verpflichtete, Deep Links auf das Angebot von Ticketmaster zu unterlassen und nur noch ihre Startseite zu verlinken. Im Juni 1999 verkaufte Microsoft Sidewalk an Citysearch. Das Warten auf eine von vielen erwartete erste Präzedenzentscheidung zu Deep Links in den USA sollte zunächst weitergehen.

 

 b) Ticketmaster Corp. v. Tickets.com Inc.[4]

Bottom line is if you stop people from linking then the Web is no longer a Web. It would become a collection of isolated chunks of information. The Web is based on the concept of hyperlinking out to other sites. And it worked fine for all concerned until the big corporations started setting up their cyber tents online.[5]

  Sechs Monate später, am 23.7.1999, strengte Ticketmaster ein gerichtliches Verfahren gegen Tickets.com Inc. an. Tickets.com bot seinerseits Tickets zum Verkauf an, wenn auch in deutlich geringerer Zahl als Ticketmaster. Soweit zu Veranstaltungen selber keine Karten angeboten wurden, verwies Tickets.com Surfer durch einen Deep Link zu den Webseiten von Ticketmaster. Der zuständige Richter lehnte zweimal den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen dieses Verhalten ab.[6] Er führte hinsichtlich des Urheberrechts aus: „hyperlinking itself does not involve a violation of the Copyright Act ... since no copying is involved. The customer is automatically transferred to a particular genuine web page of the original author. There is no deception in what is happening. This is analogous to using a library’s card index to get a reference to particular items, albeit faster and more efficiently.”[7]

Wie eBay wehrte sich auch Ticketmaster gegen den automatisierten Zugriff auf seine Website durch Spider. Eine Robots.txt Datei zeigt an, dass spidering durch Suchmaschinen nicht erlaubt ist. Das Gericht stimmte zwar der kurze Zeit zuvor ergangenen Entscheidung im Verfahren um eBay[8] zu, sah aber den Beweis für eine Gefährdung der Serverkapazitäten und die Wahrscheinlichkeit von zahlreichen Nachahmern als nicht gegeben an.

Ferner fand sich auf jeder Webseite von Ticketmaster am unteren Ende der Hinweis: “Use of this site is subject to the express terms and conditions. By continuing past this page, you expressly agree to be bound by those terms and conditions which prohibit commercial use of this site.” Zu den Nutzungsbedingungen gehört das Verbot von Deep Links. Das Gericht lehnte aber den Vorwurf eines Vertragsbruchs ab. Ticketmaster berief sich vergeblich auf die sog. „shrink-wrap licence“ Fälle, bei denen Nutzungsbedingungen als vertraglich vereinbart angesehen wurden, die sich auf der Hülle einer CD befanden und mit der Erklärung versehen waren, dass diese mit dem Öffnen der CD als vereinbart gelten. Während die Bedingungen auf der CD nicht zu übersehen seien, müssten Besucher einer Homepage erst an deren Ende scrollen und dort die kleingedruckten Nutzungsbedingungen lesen. Viele Nutzer würden aber zuvor zu Unterseiten weitersurfen. Nicht mit jedem, der die Webseite besucht, wird damit ein Vertrag über die Nutzungsbedingungen geschlossen.

 

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[1]      No. 97-3055 DDP (C.D. Cal. Apr. 12, 1997). Vgl. auch Kochinke/Tröndle, CR 1999, 190, 195 f.; Flynn, Ticketmaster Suing Microsoft Over Link From Sidewalk Site, <http://www.nytimes.com/library/cyber/week/043097ticketmaster.html>; Tedeschi, Ticketmaster and Microsoft Settle Linking Dispute, <http://www.nytimes.com/library/tech/99/02/cyber/articles/15tick.html>; Schiesel, Choosing Sides in Ticketmaster vs. Microsoft, <http://www.nytimes.com/library/cyber/digicom/050597digicom.html>.   

[2]      Siehe <http://seattle.sidewalk.com>. 

[3]      Die Klageschrift findet sich unter <http://legal.web.aol.com/decisions/dlip/tickcomp.html>. 

[4]      Vgl. Tedeschi, Ticketmaster Sues Again Over Links, <http://www.nytimes.com/library/tech/99/08/cyber/articles/10tickets.html>.   

[5]      Laszlo Pataki, zitiert nach Finley, Attention Editors: Deep Link Away, <http://www.wired.com/news/politics/0,1283,35306,00.html>.  

[6]      Vgl. Ticketmaster Corp. v. Ticketmaster Inc., 54 U.S.P.Q.2d 1344 (C.D.Cal. 27.3.2000) und die Entscheidung vom 10.8.2000 unter <http://www.gigalaw.com/library/ticketmaster-tickets-2000-08-10-p1.html>.

[7]      Vgl. Ticketmaster Corp. v. Ticketmaster Inc., 54 U.S.P.Q.2d 1344, 1346 (C.D.Cal. 27.3.2000).

[8]      Siehe Ott, Urheber- und wettbewerbsrechtliche Probleme von Linking und Framing, ab S. 83 .


Geschichte des Linking

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