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Eine
kurze Geschichte des Linking
1. Rechtsfragen hinsichtlich Links in verschiedenen Rechtgebieten – Ein Überblick
a)
Linking und Patentrecht
Bei
Durchsicht ihrer Patente wurde die British Telecom 1997 auf das US-Patent mit
der Nummer 4,873,662 aufmerksam.
Hinter dessen eher schwammiger Formulierung soll sich ihrer Meinung nach eine
Beschreibung der Technik der Hyperlinks verbergen. Das Patent war 1976 von der
damals noch obersten Postbehörde von Großbritannien beantragt und 1989 gewährt
worden. Es läuft im Oktober 2006 aus.
Um
das US-Patent wirtschaftlich verwerten zu können, wurden von 17
Internet Service Providern in den USA für die Nutzung der
Hyperlink-Technik Lizenzgebühren verlangt. Da diese die Forderung zurückwiesen,
leitete die British Telecom im Dezember 2000 vor dem Bezirksgericht New York Süd
einen Musterprozess gegen den größten Internet-Provider, Prodigy, wegen
Verletzung des Patents ein. In diesem Verfahren wird geklärt werden müssen, ob
das Patent nach der Bestimmung der sog. prior art unwirksam wird, weil
nachweisbar ist, dass die patentierte Technik bereits vor Einreichung der
Patentschrift eingesetzt wurde. In diesem Zusammenhang wird auf einen Film aus
dem Jahre 1968 verwiesen, der zeigt, wie bei einer Demonstration des Stanford
Research Institute in Menlo Park (Kalifornien) auf einen Hyperlink geklickt
wird.
Bis abschließend geklärt ist, ob der British Telecom wirklich ein Patent auf
Hyperlinks zusteht, wird wohl noch einige Zeit vergehen. Auch wenn ähnlich
lautende Patente der British Telecom in Europa abgelaufen sind, lässt sich doch
nicht ausschließen, dass die Entscheidung weltweit Bedeutung erlangen könnte.
Ob Surfer außerhalb der USA das US-Patent durch die Benutzung von Links auf
Webseiten verletzen, die auf Servern in den USA zum Abruf bereit gehalten
werden, wird das internationale Privatrecht zu beantworten haben.
Erste
Anhörungen in diesem Verfahren haben im Februar 2002 begonnen.
Von den meisten Beobachtern werden die Erfolgsaussichten der Klage als eher
gering eingeschätzt. Bestätigt konnten sie sich durch einen ersten Beschluss
des Gerichts vom 13.03.2002 fühlen, in dem das Gericht sich ausführlich mit
dem Wortlaut des Patents auseinandergesetzt hat.
Es sah in dem Patent ein System für einen einzelnen zentralen Computer
beschrieben, auf den von anderen Computern zugegriffen werden kann. Folgerichtig
wurde im August 2002 ein dezentrales System wie das Internet nicht als erfasst
angesehen und die Klage in erster Instanz abgewiesen.
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