Nach
Ansicht des BGH trifft den Anbieter eine sekundäre
Darlegungslast. Er ist gehalten, im Einzelnen
vorzutragen, welche Schutzmaßnahmen er ergreifen kann
und weshalb ihm – falls diese Maßnahmen keinen
lückenlosen Schutz gewährleisten – weitergehende
Maßnahmen nicht zuzumuten sind.
Kommt der Anbieter dem nicht nach, kann er
uneingeschränkt zur Unterlassung verurteilt werden..
Genügt der Anbieter hingegen seiner Darlegungslast, wird
der in seinen Rechten Verletzte in die Lage versetzt,
seinerseits darzulegen, ob aus seiner Sicht weitgehende
Schutzmaßnahmen möglich sind. Er kann nun ferner seinen
Antrag entsprechend konkretisieren und die aus seiner
Sicht bestehenden und zumutbaren technischen
Möglichkeiten benennen.
Siehe hierzu BGH, Urteil vom 10.4.2008, Az. I ZR 227/05