Nach Ansicht des BGH
ist es nicht genügend, nach weiteren gleichartigen
Verletzungshandlungen zu suchen und die entsprechenden
Beiträge dann zu löschen (Urteil
vom 11.3.2004, Az. I ZR 304/01, MMR 2004, 668 ff.;
Urteil vom 19.4.2007, Az. I ZR 35/04,
MMR 2007, 507 ff.). Vielmehr ist die Einführung von
vorgezogenen Überwachungsmechanismen erforderlich. Und hier
beißt sich die Katze eigentlich in den Schwanz. Denn wie wir
in Fall 5 gesehen haben, sollen nach § 7 II 1 TMG
Diensteanbieter im Sinne der §§ 8 bis 10 nicht verpflichtet
sein, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten
Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen,
die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen.
Wie verträgt sich
nun diese Vorschrift mit der durch die Rechtsprechung
verlangten Nachforschungs- und Überwachungspflicht. Nach
meiner Ansicht überhaupt nicht (kritisch auch Stadler, K&R
2006, 253, 255; Tettenborn/Bender/Lübben/Karenfort, Beilage
10 zu BB 2001, 34) und ist diese Rechtsprechung
baldmöglichst zu korrigieren. Um einen Verstoß gegen die
Unterlassungsverpflichtung zu verhindern, müssten ggf. alle
neuen Beiträge darauf untersucht werden, ob sie gegen den
Verbotstenor verstoßenden Inhalt haben. Das ist dann aber
keine einzelfallbezogene Verpflichtung mehr, sondern eine
allgemeine Vorprüfungspflicht durch die Hintertür unter
Außerachtlassung der gesetzlichen Wertungen.
Richtigerweise
beschränkt das TMG die Störerhaftung auf einen
Beseitigungsanspruch. Gerichte dürften daher Forenbetreiber,
nicht mehr zur Unterlassung bestimmter Verstöße verurteilen,
sondern nur noch zu deren Beseitigung. Rechteinhaber wären
hierdurch auch keineswegs rechtlos gestellt. Sie könnten
jeden weiteren Verstoß neu melden und beseitigen lassen und
darüber hinaus vom primär Verantwortlichen natürlich
Unterlassung weiterer Verstöße verlangen.
Dem Forenbetreiber
bleibt aber nach der aktuellen Rechtsprechung lediglich der
Weg einer Vorprüfung aller neuen Einträge oder der Einsatz
von Filtern, um derartige Verstöße zu unterbinden. Polemisch
und überspitzt formuliert:
Ein Forum zu
Kinofilmen erlaubt den Upload von Filmdateien durch Nutzer.
Auch wenn der Betreiber darauf hinweist, es sollen nur
urheberrechtlich nicht geschützte Werke hochgeladen werden,
rechnet er doch damit, dass auch die neuen Blockbuster ihren
Weg auf seine Seite finden werden. Solange dies nicht
geschieht, treffen ihn keinerlei proaktive Prüfpflichten.
Erfolgt dann aber ein Upload von Harry Potter V, soll er
verpflichtet sein, zukünftig jeden Upload dieses Filmes zu
verhindern. Dieses Filmes? Müsste er jetzt nicht seine
Prüfpflicht auch auf andere Filme ausdehnen, jetzt wo er für
den Missbrauch sensibilisiert sein müsste? Oder darf er
weiter warten und muss einen Film immer erst dann auf seine
Black-List setzen, wenn er einmal hoch geladen wurde. Dieses
Beispiel zeigt schon, die Verpflichtung weitere Verstöße zu
unterbinden, führt letztlich mit jedem Rechtsverstoß zu
immer weiter ausufernden proaktiven Kontrollpflichten.
Verteidigt wird die
Ansicht des BGH übrigens mit dem eher formalen Argument, § 7
II TMG betreffe nur die Haftung für Inhalte, hindere aber
nicht ein Vorgehen bei einem Verstoß gegen einen
Unterlassungstitel (Volkmann, CR 2003, 440. 442; Spindler
in: Spindler/Schmitz/Geis, 2004, § 8 TDG Rdn 37).
Vorbeugender
Unterlassungsanspruch bei Erstbegehungsgefahr
Nach
Ansicht des BGH (Urteil
vom 19.4.2007, Az. I ZR 35/04, MMR 2007, 507 ff.) kann
ein Diensteanbieter (im konkreten Fall war es ein
Auktionshaus) auch vorbeugend in Anspruch genommen werden,
wenn es noch nicht zu einer Verletzung des geschützten
Rechts gekommen ist, eine solche aber aufgrund der Umstände
in Zukunft aber zu besorgen sei, der potentielle Störer
somit eine Erstbegehungsgefahr begründe.
Damit geht der BGH
einen weiteren Schritt in Richtung einer allgemeinen
Prüfpflicht. Der Anbieter muss letztlich überwachen, ob
Inhalte bei ihm eingestellt werden, die nur sehr unkonkret
beschrieben sind und bei denen ein noch unbekannter Dritter
tätig werden wird. Das Urteil des BGH wird daher sehr
kritisch beurteilt und die Auslegung als im Widerspruch zu
europarechtlichen Vorgaben gesehen (Spindler, MMR 2007, 511,
512).
Im konkreten Fall
wurde die Erstbegehungsgefahr für eine Verletzung einer
Gemeinschaftsmarke damit begründet, dass der Anbieter
bereits für die Verletzung der mit der Klagemarke
identischen nationalen Marken hafte.
Wenn man die
allgemeine Lebenserfahrung zugrunde legt, ließe sich dann
eigentlich auch begründen, dass eine Erstbegehungsgefahr bei
einem Videoportal hinsichtlich des Upload neuer
urheberrechtlich geschützter Filme besteht, wenn dort
bereits ältere Filme entdeckt wurden. Ob die Rechtsprechung
diesen weiteren Schritt mit machen würde, bei dem die großen
Filmkonzerne Plattformen nur noch Listen mit Filmen
übermitteln müssten, damit die Betreiber Filtermaßnahmen
einleiten, bleibt abzuwarten.
Letztlich
spielt diese Thematik für Forenbetreiber wohl eher eine
untergeordnete Rolle. Hier wird selten eine konkrete
Besorgnis einer Rechtsverletzung bestehen. Von Bedeutung ist
sie im wesentlichen für Auktionshäuser und andere
Plattformen wie YouTube, auf die häufig rechtsverletzende
Videos eingestellt werden.