Nach der nicht
unumstrittenen Auslegung durch den BGH finden die
Haftungsprivilegierungen des TMG auf Unterlassungsansprüche
keine Anwendung. Von daher wurde im Rahmen dieser
Beispielsfälle auf eine vertiefte Erörterung verzichtet und
lediglich darauf hingewiesen, dass das TMG nach der
Rechtsprechung dem Unterlassungsanspruch des Verletzten
nicht im Wege steht. Im Folgenden finden Sie dazu noch
einige weiterführende Bemerkungen und Verweise:
Nach der nicht
unkritisiert gebliebenen Auslegung durch den BGH in der
Rolex I Entscheidung finden die Haftungsprivilegierungen des
TMG auf Unterlassungsansprüche keine Anwendung. Vor dem
Urteil war diese Frage äußerst umstritten, (anwendbar auf
Unterlassungsansprüche Rechtsprechung vor BGH-Urteil ja: OLG
Düsseldorf, MMR 2004, 315; OLG Brandenburg, MMR 2004, 330;
LG Düsseldorf, MMR 2003, 120, 123; LG Potsdam, K&R 2003, 86,
88; nein aus der Literatur: Spindler, NJW 2002, 921, 922;
Spindler/Volkmann, WRP 2003, 1,3 ; Lehment, WRP 2003, 1058,
1063 ff; Schultz, WRP 2004, 1347, 1350 ff.; ja aus der
Literatur: Leible/Sosnitza, K&R 2003, 90 ff.; Leible/Sosnitza,
WRP 2004, 592, 598), jetzt folgt die Rechsprechung diesem
Grundsatz (nicht anwendbar auf Unterlassungsansprüche nach
dem BGH-Urteil: OLG Brandenburg, MMR 2006, 107; OLG München,
K&R 2006, 585, 587; OLG Düsseldorf, MMR 2006, 618, 619; LG
München I K&R 2006, 296; LG München I MMR 2006, 179 f.; LG
Hamburg K&R 2006, 288, 289, die Wertungen des TDG
heranziehend aber LG Frankenthal, K&R 2006, 355, 357; OLG
Düsseldorf, MMR 2006, 553, 555).
Der BGH meint dieses
Ergebnis mit der Bestimmung des § 8 II TDG und folgender
Überlegung begründen zu können: Wäre auch der
Unterlassungsanspruch von der Haftungsprivilegierung in Art.
14 der Richtlinie und § 11 Satz
1 Nr. 1 Alt. 1 TDG erfasst, hätte dies die schwer
verständliche Folge, dass an den Unterlassungsanspruch
höhere Anforderungen gestellt wären als an den
Schadensersatzanspruch, den die Mitgliedstaaten bereits dann
vorsehen können, wenn der Diensteanbieter zwar keine
Kenntnis von der rechtswidrigen Tätigkeit oder Information
hat, wenn ihm aber Tatsachen oder Umstände bekannt sind,
„aus denen die rechtswidrige Handlung oder Information
offensichtlich wird“.
Beide
Begründungsansätze vermögen indes nicht zu überzeugen.
Nach § 7 II 2 TMG bleiben Verpflichtungen zur Entfernung
oder Sperrung der Nutzung von Informationen nach den
allgemeinen Gesetzen auch im Falle der
Nichtverantwortlichkeit des Diensteanbieters nach den §§ 8
bis 10 unberührt. Der Gesetzgeber wollte mit dieser
Bestimmung verhindern, dass sich ein Diensteanbieter unter
Berufung auf die Haftungsprivilegierungen weigern kann,
rechtswidrige Inhalte im Internet zu belassen (Stadler, K&R
2006, 253, 254). Der konkret beanstandete Inhalt ist bei
Vorliegen der Haftungsvoraussetzungen somit zu entfernen.
Darin erschöpft sich dann aber auch die Aussage des § 7 II 2
TMG. Die Begriffe der Entfernung bzw. Sperrung richten sich
auf bereits vorhandene Inhalte. Die Unterlassung künftiger
Verstöße ist gerade nicht angesprochen (so auch Sobola/Janal,
CR 2004, 917, 920; Volkmann, Der Störer im Internet, 2005,
S. 187 ff., Stadler, K&R 2006, 253, 254).
Den vom
BGH beschworenen Widerspruch zwischen Unterlassungs- und
Schadensersatzanspruch kann es gar nicht geben, wenn
ersterer durch das TMG ausgeschlossen ist (Stadler, K&R
2006, 253, 254). Dies liegt aufgrund der Bestimmung des § 7
II 1 TMG nahe, wonach Diensteanbieter im Sinne der §§ 8 bis
10 nicht verpflichtet sind, die von ihnen übermittelten oder
gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach
Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit
hinweisen.