Die Frage nach einer
Haftungsprivilegierung für bestimmte Medienformen ist keine
komplett neue, erst durch das Internet entstandene, sondern
hat in verschiedenen Konstellationen schon die Gerichte
beschäftigt. Ein Teil der Diskussion um die Haftung für
Foreneinträge dreht sich deshalb auch darum, inwieweit aus
Urteilen zu anderen Bereichen Vergleiche gezogen werden
können. Im Folgenden möchte ich zunächst die Haftung für
Leserbriefe bzw. Anzeigen sowie für Äußerungen in
Live-Fernsehsendungen kurz darstellen und damit die Tendenz
in der BGH-Rechtsprechung belegen, den Umfang der
Prüfpflichten aufgrund der Wirkung der Meinungs-, Presse-
und Rundfunkfreiheit zu begrenzen.
1.1. Haftung für Leserbriefe / Anzeigen in Printmedien
Die
Presse trifft lediglich eine eingeschränkte Prüfpflicht von
Leserbriefen und Anzeigen auf Rechtsverletzungen.
Diese erstreckt sich aufgrund einer verfassungskonformen
Auslegung im Hinblick auf Art. 5 Abs. 1 GG nicht auf
Gesetzesverstöße schlechthin, sondern auf grobe, von
Verleger oder Redakteur unschwer zu erkennende Verstöße.
Dies ist letztlich eine Kompromissformel, die sich aus zwei
Überlegungen herleitet. Zum einen dürfen entsprechend den
praktischen Notwendigkeiten des Pressewesens die
Prüfanforderungen nicht überspannt werden. Schließlich steht
die Presse unter Zeitdruck und eine umgehende Überprüfung
sämtlicher Anzeigen und Leserbriefe auf Gesetzesverstöße
würde die Arbeit der Presse unzumutbar
erschweren. Andererseits findet die Pressefreiheit aber ihre
Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze (Art.
5 Abs. 2 GG). Die Presse hat daher grundsätzlich auch
die rechtlichen Regelungen zu beachten. Zumindest eine
Prüfung auf grobe Verstöße überfordert sie nicht.
1.2. Haftung
für Äußerungen in einer Live-Fernsehsendung
Eine noch
weitergehende Privilegierung als der Presse bei Leserbriefen
kommt den Fernsehanstalten und ihren für die Sendungen
verantwortlichen Mitarbeitern zu, soweit es um eine Haftung
für rechtsverletzende Äußerungen von Personen im Rahmen
einer Live-Fernsehsendung geht. Alleine durch die
Ausstrahlung der Äußerungen Dritter, ohne sich zugleich
ausdrücklich von ihnen zu distanzieren, findet keine
Identifizierung mit den Aussagen statt. Zuschauer sehen ja
auch die zu Wort kommende Person und ordnen dieser und nicht
allgemein der Fernsehredaktion die kundgegebene Meinung zu.
Aber nicht nur eine Haftung für eine eigene bzw. zu Eigen
gemachte Meinung lehnte der BGH in seiner
Grundsatzentscheidung von 1976 ab, sondern auch eine
Störerhaftung generell und dies nicht zuletzt wegen der
grundrechtlich abgesicherten Aufgaben von Rundfunk und
Fernsehen, der Meinungsvielfalt die Möglichkeit zur
Darstellung zu geben. Wenn ein Veranlasser oder Verbreiter
einer Äußerung im Rahmen einer "live" ausgestrahlten
Fernsehdiskussion soweit in den Hintergrund rückt,
widerspräche es dem Wesen des Mediums und seiner
Funktion, ihn neben oder gar anstelle des eigentlichen
Urhebers der Äußerung in Anspruch nehmen zu können (vgl.
BGH, Urteil vom 6.4.1976, Az. VI ZR 246/74,
NJW 1976, 1198 ff.).
1.3. BGH, Urteil vom 27.3.2007, Az. VI ZR 101/06
Welche
Konsequenzen hätte nun die Übertragung der Rechsprechung zur
Presse bzw. zu Fernsehsendungen auf Forenbetreiber? Nimmt
man die presserechtliche Rechtsprechung als Grundlage,
müsste der Forenbetreiber jeden Beitrag auf eine grobe
Rechtsverletzung vor dessen Veröffentlichung überprüfen.
Nimmt man hingegen die Rechtsprechung zu Live-Sendungen als
Grundlage, würde eine Störerhaftung des Forenbetreibers
komplett ausscheiden.
Ist
ein Internetforum also eher mit der Presse oder dem
Fernsehen vergleichbar?
Der
BGH lehnte eine für die Übertragung der Live-Sendungen in
Rundfunk und Fernsehen geltende mediale Privilegierung auf
Internetforen ab. Diese erstrecke sich schließlich auch
nicht auf Wiederholungen, da dem Veranstalter hier die
Möglichkeit offen steht, die (erneute) Verbreitung von
Äußerungen Dritter zu verhindern. Der Betreiber eines
Internetforums sei "Herr des Angebots" und verfüge deshalb
vorrangig über den rechtlichen und tatsächlichen Zugriff.
Internetangebote seien - wie etwa auch Aufzeichnungen im
Fernsehen - dem nachträglichen Zugriff des Anbieters in
keiner Weise entzogen. Auch wenn von ihm keine Prüfpflichten
verletzt werden, so sei er doch nach allgemeinem Zivilrecht
zur Beseitigung und damit zur Unterlassung künftiger
Rechtsverletzungen verpflichtet.
Diese
Differenzierung überzeugt: Bei einer Live-Fernsehsendung
kann gegen das einmal gesprochene Wort nichts mehr
unternommen werden. Es lässt sich nur eine wiederholte
Ausstrahlung verhindern. In einem Internetforum bleibt ein
Beitrag auf Dauer abrufbar und der Betreiber kann diesen
entfernen.
Fazit:
Der
BGH überträgt die Haftungsprivilegierung von Veranstaltern
von Live-Sendungen nicht auf Internet-Forenbetreiber!
Die
zweite Frage, ob die presserechtliche Rechtsprechung auf
Internet-Forenbetreiber übertragbar ist, soll im nächsten
Schritt anhand der umstrittenen Entscheidung des LG Hamburg
dargestellt werden