Wird ein
Forenbetreiber auf einen rechtswidrigen Beitrag aufmerksam
gemacht, hat er ihn zu entfernen, wenn er einen klaren, ohne
Weiteres erkennbaren Rechtsverstoß enthält (Fälle 7 und 12).
Zunächst muss der
Verletzten dem Forenbetreiber die Informationen geben, die
erforderlich sind, damit dieser einen Beitrag überprüfen
kann. Dazu gehört es zunächst, den fraglichen Beitrag
konkret zu benennen (Fall 9). Je offensichtlicher dann eine
Rechtsverletzung ist, desto weniger Hinweise muss der
Verletzte dem Forenbetreiber außerdem noch geben. Während je
nach Einzelfall bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen die
Nennung des Beitrags schon genügen kann, ist bei der
Verletzung von gewerblichen Schutzrechten ggf. auch eine
Darlegung der eigenen Rechteinhaberschaft und bei
Markenrechtsverletzungen auch der Verwendung der Marke im
geschäftlichen Verkehr erforderlich. Bei einem vorgeblich
urheberrechtsverletzenden Beitrag muss der Verletzte
Hinweise auf die Urheberschaft und das zugrunde liegende
Werk liefern. Erfüllt eine Benachrichtigung diese
Anforderungen nicht, ist der Forenbetreiber grds. auch nicht
dazu verpflichtet, die Mitteilung zum Anlass einer Prüfung
auf eine offensichtliche Rechtswidrigkeit zu nehmen (Fälle
10 und 11).
Ist
ein Beitrag klar, ohne Weiteres erkennbar rechtsverletzend
(Fall 12), so ist er unverzüglich nach Kenntnis (eigener
oder der eines eingesetzten Moderators) zu löschen. Je nach
den Umständen des Einzelfalls bleibt für ein Tätigwerden bis
zu einer Woche Zeit, wenn die Rechtswidrigkeit nicht ganz
offensichtlich ist und es sich nicht um einen
professionellen Anbieter handelt (Fall 8).
Lässt
sich der Verletzte anwaltlich beraten und informiert der
Anwalt den Forenbetreiber über einen Verstoß, so sind die
bis dahin anfallenden Rechtsanwaltskosten nicht vom
Forenbetreiber zu erstatten (Fall 13).