2.1. LG Hamburg, Urteil vom 2.12.2005, Az. 324 O 721/05
Traurige Berühmtheit in der Diskussion um die Reichweite der
Haftung eines Forenbetreibers hat das LG Hamburg erlangt. In
der Internetgemeinde hat es für große rechtliche
Verunsicherung gesorgt und in der Literatur praktisch nur
Kritik erfahren. In seinem ersten Urteil aus dem Jahr
2005 hat es sich strikt an die bisherige presserechtliche
Rechtsprechung angelehnt, ohne jedoch medienspezifische
Besonderheiten auch nur in Erwägung zu ziehen. Es ist davon
ausgegangen, dass der Betreiber eines Internetforums ebenso
wie die Presse die Pflicht trifft, Einträge vor ihrer
Freischaltung auf eine offensichtliche Rechtswidrigkeit zu
überprüfen.
Gerechtfertigt wurde diese Ansatz mit der Überlegung, dass
der Forenbetreiber eine Gefahrenquelle unterhält.
Schließlich eröffne er einer unbestimmten Vielzahl von
Nutzern die Möglichkeit, Beiträge zu veröffentlichen. Wenn
die Zahl der Foren und die Zahl der Einträge so groß sei,
dass der Betreiber nicht über genügend Personal oder
genügend technische Mittel verfügt, um diese Einträge vor
ihrer Freischaltung einer Prüfung auf ihre Rechtmäßigkeit zu
unterziehen, dann müsse er entweder seine Mittel vergrößern
oder den Umfang ihres Betriebes – etwa durch Verkleinerung
der Zahl der Foren oder Limitierung der Zahl der Einträge –
beschränken.
Abgerundet wurden diese Überlegungen im konkreten Fall
damit, dass ein Forenbetreiber, der selbst in einem Beitrag
massiv Kritik an dem Unternehmen übt, damit rechnen müsse,
dass Nutzer "über die Stränge schlagen" und die Gelegenheit
nutzen würden, gerade an dieser Stelle zu rechtswidrigen
Aktionen gegen die Antragsteller aufzurufen.
2.2. OLG Hamburg vom
22.6.2006, Az. 7 U 50/06
Das
OLG Hamburg, das über die Berufung zu entscheiden hatte,
zeigte entscheiden mehr Bereitschaft, mediumspezifische
Besonderheiten herauszuarbeiten. Den Unterschied eines
Forenbeitrags zu einem Leserbrief machte es zutreffend daran
fest, dass die Veröffentlichung allein aufgrund eines
Eingabeaktes durch den jeweiligen Nutzer ohne vorherige
konkrete Kenntnis des Forumsbetreibers erfolgt. Insoweit sei
das Einstellen eines Beitrags eher vergleichbar mit einer
Äußerung Dritter im Rahmen einer Live-Sendung in Rundfunk
oder Fernsehen. Der Betreiber des Forums erwecke nicht den
Eindruck, die Beiträge gäben seine eigene Ansicht
wieder. Soweit nicht der Forenbetreiber durch sein eigenes
Verhalten Rechtsverletzungen durch die Nutzer provoziere,
seien ihm diese nicht zuzurechnen. Eine generelle
Verpflichtung zu einer vorherigen „Eingangskontrolle“ sei
damit im Hinblick auf die grundgesetzlich garantierte
Freiheit der Meinungsäußerung nicht möglich.
Davon
unbenommen bleibe aber eine Verpflichtung, rechtswidrige
Inhalte nach Erlangung der Kenntnis von ihnen zu löschen.
Denn im Vergleich zu Live-Sendungen, die nur vom gerade
zuschauenden Publikum wahrgenommen werden, verbleiben
Beiträge im Forum auch in der Zukunft abrufbar, was eine
Perpetuierung der Rechtsverletzung mit jedem weiteren
Besucher nach sich zieht.
Fazit:
Der Vergleich des LG
Hamburg von Foreneinträgen mit Leserbriefen und die daran
anknüpfende Bejahung einer redaktionellen Vorprüfmöglichkeit
liegt völlig neben der Sache (kritisch auch Stadler, K&R
2006, 253, 257). Bei Leserbriefen steht eine gewisse
Zeitspanne zwischen Eingang und Veröffentlichung, während
derer eine Prüfung auf grobe Rechtsverstöße möglich ist.
Anders bei Internetforen, bei denen die Nutzer und nicht
deren Betreiber die Einträge einstellt, weswegen seine Rolle
schon alleine deshalb eine weniger gewichtige zu sein
scheint als bei der Presse. Eine Vorprüfung würde eine
fortwährende Interaktion bis hin zu einer Diskussion in
Beinahe Echtzeit nahezu unmöglich machen und damit eine
grundsätzlich wünschenswerte Erscheinungsform des
"Mitmach-Internets" mit meinungsbildender und
grundgesetzlich geschützter Funktion durch ein völlig
überzogenes Haftungsrisiko und die Verpflichtung zur
Schaffung der sachlichen und personellen Ressourcen zur
Überprüfung beseitigen.
2.3. LG Hamburg vom 27.4.2007, Az. 324 O 600/06 -
Supernature, MMR 2007, 450 f.
Nachdem das LG Hamburg mit seiner ersten Begründung einer
proaktiven Prüfpflicht gescheitert war, versuchte es diese
erneut auf einem anderen Weg herzuleiten. Ansatzpunkt war
die mit der sonstigen Rechtsprechung nicht in Einklang zu
bringende eigenwillige Annahme, dass ohne konkrete
Distanzierung eigene Informationen des Forenbetreibers
vorlägen. Bestärkt in dieser Auffassung sah sich das Gericht
zudem in § 54 II 2 RStV, nach dem Telemedien mit
journalistisch-redaktionellen Angeboten einer proaktiven
Prüfungspflicht unterliegen. Ohne nähere Begründung stufte
das LG auch Internetforen als solche ein.
Einmal
ganz davon abgesehen, dass das Urteil sich schon im
Widerspruch zur klaren Wertentscheidung des Gesetzgebers
befindet (§ 7 Abs. 2 TMG), die seit Jahren anhaltende
Diskussion ignoriert und sich nicht mit der massiven Kritik
am Ergebnis des ersten Urteils aus dem Jahr 2005
auseinandersetzt, ignoriert sie zudem den anerkannten
Ausgangspunkt zur Abgrenzung eigener und fremder Inhalte und
vermag auch dort, wo sie Neuland betritt, nämlich
hinsichtlich § 54 RStV, keineswegs zu überzeugen (zur Kritik
am Urteil siehe ferner Meckbach/Weber, MMR 2007, 451 f.).
Die Abgrenzung, ob fremde Inhalte als eigene übernommen
werden, hat vom objektiven Empfängerhorizont eines
Durchschnittsnutzers aus zu erfolgen. Und hier bleibt wenig
Spielraum für die Annahme eines zu Eigen machens, weil ein
Nutzer kaum annehmen wird, dass sich der Betreiber eines
Forums mit der Vielzahl der Einträge identifiziert.
Schließlich bleibt das Gericht auch eine Antwort darauf
schuldig, warum ein Internetforum redaktionell betrieben
oder gar journalistisch sein soll. Eine Redaktion hat
gemeinhin die Aufgabe, Informationen in eine zur
Veröffentlichung geeignete Fassung zu bringen. Der Betreiber
eines Forums stellt hingegen lediglich eine Plattform zur
Verfügung, auf der Beiträge ohne seine Kontrolle eingestellt
werden können. Redaktionell tätig werden würde er allenfalls
dann müssen, falls es die vom LG Hamburg nun schon zweimal
proklamierte proaktive Prüfpflicht wirklich gäbe.
2.4. Fazit
Das LG Hamburg hat
nun leider schon zweimal versucht, Forenbetreibern sehr
weitgehende Pflichten aufzuerlegen. Im ersten Verfahren
wurde das Ergebnis in der Berufungsinstanz korrigiert und
auf selbiges ist auch im Supernature-Fall zu hoffen.
Forenbetreiber sollten sich nicht an der Rechtsprechung des
LG Hamburg orientieren. Die vom Gericht statuierte proaktive
Prüfpflicht ist letztlich von Gesetzes wegen nicht zu
begründen. Auch mit der vorschnellen Annahme eigener Inhalte
steht das Gericht ziemlich alleine da.
Zur Abgrenzung
eigener von fremden Inhalten siehe die Fälle 2-4, zur
Ablehnung einer proaktiven Prüfpflicht Fall 5.