Nicht selten
berichten Webmaster auf ihrer Website über eine Abmahnung
bzw. den Fortgang eines gegen sie gerichteten Verfahrens und
über dessen Ausgang. Dürfen Sie dies? Grundsätzlich
natürlich schon. Bei Verletzungen von gewerblichen
Schutzrechten wird es auch in der Regel keine Probleme
geben. Anders evtl. bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen.
In einem Forum
findet sich der rechtswidrige Eintrag, M.D. habe durch
Bestechung sein Examen bestanden. Forenbetreiber S. entfernt
den Beitrag, schreibt aber ein Posting, in dem er berichtet,
er habe einen Eintrag mit der Behauptung, M.D. habe durch
Bestechung sein Examen bestanden, auf Aufforderung des
Verletzten entfernt. Dies sei geschehen, weil die Behauptung
falsch sei.
Wird der
Unterlassungstenor wiederholt, stellt dies keinen Verstoß
gegen das Wiederholungsverbot dar, solange der referierende
Charakter deutlich zum Ausdruck kommt. Dann liegt keine
Wiederholung der Behauptung, sondern die Mitteilung einer
wahren Aussage, des Verbots, vor. Die Grenzziehung zwischen
dem Schutz des durch eine Ehrverletzung Betroffenen und der
Meinungsfreiheit des Websitebetreibers ist jedoch oft nicht
einfach vorzunehmen. Aus Sicht eines durchschnittlichen
Empfängers der Botschaft ist jeweils zu beurteilen, ob nicht
bereits das erneute Verbreiten der untersagten Äußerung im
Vordergrund steht. Dem Verletzer ist bei seiner
Berichterstattung jedenfalls eine gewisse Zurückhaltung
abzuverlangen. Eine Berichterstattung in eigener Sache ohne
hinreichende Distanzierung kann schnell beim Publikum den
Eindruck erwecken, Äußerungen würden der Sache nach
wiederholt.
Im
Beispielsfall dürfte die distanzierte Berichterstattung
("die Behauptung war falsch") zulässig sein.