Sachverhalt:
B.R. setzt nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung einen Filter ein, um zu verhindern, dass der Auszug des Buches "Fahrradfahren für Dummies" erneut in seinem Forum gepostet wird. Nach einige Zeit findet die X GmbH den Beitrag trotzdem wieder im Forum. Dieser war vom Filter nicht erkannt worden, weil er sehr viele Rechtsschreibfehler enthält.
Lösung:
Auch wenn ein Forenbetreiber zur Unterlassung verpflichtet ist, kann er für Zuwiderhandlungen nur haftbar gemacht werden, wenn ihn ein Verschulden trifft (§ 890 ZPO). Der BGH hat für Auktionsanbieter (Urteil vom 11.3.2004, Az. I ZR 304/01, MMR 2004, 668 ff.) das Beispiel gebracht, dass diesen für Markenverletzungen, die er in dem vorgezogenen Filterverfahren nicht erkennen kann (weil beispielsweise eine gefälschte Rolex-Uhr zu einem für ein Original angemessenen Preis ohne Hinweis auf den Fälschungscharakter angeboten wird) kein Verschulden trifft. Dementsprechend wird einem Forenbetreiber auch kein Vorwurf zu machen sein, wenn er grundsätzlich geeignete Filter einsetzt, diese aber bestimmte leichte Abänderungen nicht erkennen können.
Wenn allerdings ein gleichartiger Verstoß mehrmals von einer bestimmten Person begangen wird, muss sich der Forenbetreiber ggf. vorhalten lassen, nichts getan zu haben, ihn vom weiteren Posten von Beiträgen durch eine Sperrung seines Profils abgehalten zu haben.
Fazit:
Ein Forenbetreiber trifft kein Verschulden, wenn gleichartige Rechtsverletzungen durch einen zuverlässigen Filter nicht erkannt werden.
