Sachverhalt:
Kommen wir zurück zu B.R. und dem urheberrechtswidrigem Posting aus dem Buch "Radfahren für Dummies". Er entfernt es, weigert sich aber mit der Begründung, er könne nicht verhindern, dass es im Forum zukünftig zu gleichgelagerten Verstößen kommt, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterschreiben. Kann die Abgabe der Erklärung verlangt werden?
Lösung:
Nach Ansicht des OLG Düsseldorf (Urteil vom 7.6.2006, 15 U 21/06, MMR 2006, 618 ff.) bestehen bei Ehrverletzungen keine Prüfpflichten (siehe Fall 15 und 16). Unter Zugrundelegung der Begründung müsste das Gericht aber zu einem anderen Ergebnis kommen, wenn z.B. Urheberrechtsverletzungen im Raum stehen. Auf diese Fallkonstellation dürfte die Ansicht des BGH zu Auktionshäusern (Urteil vom 11.3.2004, Az. I ZR 304/01, MMR 2004, 668 ff.; Urteil vom 19.4.2007, Az. I ZR 35/04, MMR 2007, 507 ff.) übertragbar sein, wonach gleichartige Rechtsverstöße zu unterlassen sind. Diese wären wohl mit zumutbaren Aufwand auffindbar. Über einen Filter könnte verhindert werden, dass der gleiche Text wieder in einem Posting erscheint.
Der BGH hat in seinen Entscheidungen stets auch im Blick gehabt, ob der potentielle Störer eigene finanzielle Interessen verfolgt. Zumindest "große Forenbetreibern mit wirtschaftlichem Interesse" sind daher zu einer reaktiven Kontrolle verpflichtet. Ob sich ein "einfacher Hobby-Forenbetreiber" darauf berufen kann, der Einsatz von Filtern sei ihm nicht zumutbar (z.B. unter Kostengesichtspunkten), erscheint eher fraglich und wurde von der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt.
Fazit:
Reichweite und Umfang der reaktiven Kontrolle sind nach wie vor sehr unsicher! Forenbetreiber trifft wohl die Verpflichtung, gleichartige Verletzungen gewerblicher Schutzrechte zu unterlassen. Dies geht letztlich nur durch einen vorgeschalteten Filter.
