Sachverhalt:
J.G. wird auf einen offensichtlich rechtswidrigen Beitrag aufmerksam gemacht, der für die "Fit wie Nichts" GmbH geschäftsschädigend ist. Diesmal verlangt die verletzte Firma aber nicht nur die Entfernung, sondern zugleich Schadensersatz, weil ihr durch den Beitrag ein Geschäftsauftrag entgangen ist. Muss J.G. bezahlen?
Lösung:
Zur Lösung des Falles müssen wir einen Blick in das Telemediengesetz, genauer in dessen § 10 werfen. Diensteanbieter sind danach für fremde Informationen, die sie für einen Nutzer speichern, nicht verantwortlich, sofern
1. sie keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der Information haben und ihnen im Falle von Schadensersatzansprüchen auch keine Tatsachen oder Umstände bekannt sind, aus denen die rechtswidrige Handlung oder die Information offensichtlich wird, oder
2. sie unverzüglich tätig geworden sind, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald sie diese Kenntnis erlangt haben.
Unabhängig davon, ob also nach den allgemeinen Haftungsregeln ein Schadensersatzanspruch besteht, schließen die Haftungsprivilegierungsvorschriften des TMG einen solchen für verschiedene Konstellationen aus. Auf den Punkt gebracht, steht § 10 TMG Schadensersatzansprüchen für fremde Inhalte entgegen, wenn der Betreiber des Forums diese nicht kennt.
Zeit, noch einmal inne zu halten und sich unter dem Aspekt des § 10 TMG Ergebnisse der ersten Fälle zu vergegenwärtigen: Ich habe versucht, zu verdeutlichen, dass die Abgrenzung von eigenen und zu Eigen gemachten Inhalten einerseits, fremden Inhalten andererseits von großer Bedeutung ist. Hintergrund ist dafür auch die Regelung des § 10 TMG. Für fremde Inhalte sind Schadensersatzansprüche ohne Kenntnis zunächst ausgeschlossen!
J.G. muss keinen Schadensersatz an die GmbH zahlen. Sie ist nur zur Entfernung des rechtswidrigen Beitrags verpflichtet.
Abwandlung:
J.G. entfernt den Beitrag erst nach zwei Wochen. Am letzten Tag liest den Beitrag ein potentieller Kunde und schließt daraufhin keinen Vertrag mit der "Fit wie Nichts" GmbH. Bestehen nun Schadensersatzansprüche?
Jetzt schützt J.G. die Bestimmung des § 10 TMG nicht mehr. Nach dessen Nr. 2 hätte sie unverzüglich tätig werden müssen (Zur Auslegung des Begriffs der Unverzüglichkeit siehe bereits oben Fall 8). Sie muss Schadensersatz bezahlen.
Fazit:
Ein Forenbetreiber haftet für fremde Inhalte ohne Kenntnis nicht auf Schadensersatz. Wird er auf diese aufmerksam gemacht und entfernt er sie nicht unverzüglich, schützt ihn die Haftungsprivilegierung des § 10 TMG nicht mehr.
