Sachverhalt:
Und wieder wird B.R. auf einen offensichtlich rechtswidrigen Beitrag aufmerksam gemacht. Diesmal verlangt die verletzte Firma aber nicht nur die Entfernung, sondern zugleich die Kosten des Anwalts ersetzt, der sie beraten und das Schreiben zur Inkenntnissetzung von B.R. verfasst hat. Muss B.R. bezahlen?
Lösung:
Einen Forenbetreiber treffen keine proaktiven Überwachungspflichten, d.h. er muss Einträge vor deren Veröffentlichung nicht auf Rechtsverstöße durchsehen. Erst wenn er Kenntnis von einem solchen erlangt, ist er verpflichtet, zu handeln und diesen ggf. zu entfernen. Der Forenbetreiber verletzt also zunächst gar keine Pflichten. Er macht alles, was von ihm gefordert wird. Erst wenn er ab Zeitpunkt der Kenntnis zur Unterlassung verpflichtet ist, werden Anwaltskosten erstattungsfähig. Die durch die Inkenntnissetzung durch den Anwalt entstehenden Kosten muss daher der Verletzte tragen und kann sie vom Forenbetreiber nicht ersetzt verlangen (Ausführlicher Strömer/Grootz, K&R 2006, 553, 556 m.w.N.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.2.2004, Az. I 20 U 204/02; Spindler, WRP 2003, 1, 15; Spindler, NJW 2002, 921, 925; Lehment, WRP 2003, 1058, 1064; Volkmann, CR 2004, 767, 768; Rössel/Rössel, CR 2005, 809, 812).
Fazit:
Lässt sich der Verletzte anwaltlich beraten und informiert der Anwalt den Forenbetreiber über einen Verstoß, so sind die bis dahin anfallenden Rechtsanwaltskosten nicht vom Forenbetreiber zu erstatten.
