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Diese
Seite versteht sich in erster Linie als Drehscheibe, die Sie zu den Unterseiten
von Links & Law führen soll, auf denen Sie ihre konkreten Fragen beantworten
bekommen. Anregungen, welche Themen Links & Law in Zukunft noch aufgreifen soll,
sind immer herzlich willkommen!
1. Fragen zu technischen Hintergründen
In
meiner Promotion habe ich die technischen Hintergrund von Linking und Framing
ausführlich beschrieben. Wenn Sie sich über die Einteilung in Surface Links,
Deep Links, Frames und Inline Links informieren wollen, lesen sie "Linking
- Der technische Hintergrund". Wenn es Ihnen darum geht, dass sie ein
Link zu ihrer Seite stört, sie aber nicht gerichtlich gegen den Linksetzer
vorgehen wollen (von den Erfolgsaussichten eines solchen Vorhabens einmal ganz
abgesehen), interessiert es Sie vielleicht, welche technischen Möglichkeiten
existieren, einen Link ins Leere laufen zu lassen ("Technische
Schutzmöglichkeiten gegen Links"). Reicht Ihnen bereits eine sehr knappe
Antwort, lohnt auch ein Blick ins Suchmaschinenlexikon (z.B. finden Sie dort die
Begriffe Hyperlink,
Deep Links und
Frames erklärt).
Zahlreiche Fachtermini aus der Welt der Suchmaschinenoptimierung finden
Sie kurz und knapp im Suchmaschinenlexikon erläutert. Die Methoden, mit denen Websiteoptimierer versuchen, ein möglichst hohes Ranking bei Suchmaschinen zu
erzielen, die aber von diesen eigentlich untersagt sind, beschreibe ich im "Kleinen
Leitfaden zur Manipulation von Suchmaschinen". Es geht hier vor allem darum,
Webmastern einen Überblick darüber zu verschaffen, auf welche Tricks sie besser
verzichten sollten, um nicht Gefahr zu laufen, dass ihre Seite aus dem Index
einer Suchmaschine fliegt z.B.
Cloaking,
Doorway Pages). Einige Maßnahmen zur Suchmaschinenoptimierung sind
darüber hinaus nicht nur technisch wenig erfolgversprechend, sondern können
auch leicht zu juristischen Schwierigkeiten führen. So lassen sich Suchmaschinen
heute nicht mehr durch websitefremde Meta-Tags (Begriffserklärung im Lexikon)
täuschen. Wenn Sie als Meta-Tag einen Markennamen verwenden, kann das auch
leicht zu einer markenrechtlichen Streitigkeit führen. Sollte es schon zu einer
Abmahnung gekommen sein, hier finden Sie ein
FAQ zu Abmahnungen.
Es gibt
natürlich auch zahlreiche Methoden, wie man seine Webseite sinnvoll für
Suchmaschinen optimiert (Bildung von Link Popularity, Title-Tag,
Überschriften usw.). Eine zusammenfassende Gesamtschau finden Sie bislang bei
Links & Law noch nicht (wird aber voraussichtlich noch kommen), in den
News-Meldungen greife ich aber wieder Diskussionen aus verschiedenen Foren
anderer Webseiten auf und berichte über neuere Tricks und Diskussionen (diese
News-Meldungen gibt es in der Übersicht auch noch einmal unter "Suchmaschinen
& Suchmaschinenoptimierung").
Geht es
Ihnen darum, dass Ihre Webseite überhaupt erst einmal in den Index einer
Suchmaschine gelangt oder in einen Katalog aufgenommen wird, ist der Beitrag
"Die wichtigsten Dinge zur Anmeldung bei
Suchmaschinen und Katalogen" das richtige für Sie. Einen Überblick über die
wichtigsten Suchfunktionen bei Google finden Sie
hier, um ihre Suche zu
perfektionieren und öfters erfolgreich suchen zu können.
2. Zulässigkeit von Links
Sie
wurden aufgefordert, einen Link zu einer anderen Seite zu entfernen und haben
dazu überhaupt keine Lust? Vermutlich sitzen Sie am längeren Hebel, sofern es
nicht um die Verlinkung rechtswidriger Inhalte geht.
Die
meisten Webseiten werden grundsätzlich durch das Urheberrecht geschützt sein,
was bedeutet, dass die Inhalte z.B. nicht einfach kopiert werden dürfen (zum
Urheberrechtsschutz einer Webseite siehe den entsprechenden Teil meiner
Promotion, etwas weniger mit Juristendeutsch beladen den kürzeren Beitrag über
Framing). Das Setzen eines Links verletzt aber kein Verwertungsrecht des
Urhebers, dies gilt auch für Deep Links (allgemein zu
Verwertungsrechten siehe
wiederum meine Promotion). Dies scheint seit dem BGH-Urteil "Paperboy" geklärt.
Zahlreiche Urteile zu dieser urheberrechtlichen Fragestellung finden Sie unter "Urteile
zur urheber- und wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit von Linking und Framing". Auch wenn die Webseite, die Sie verlinken, in ihren Nutzungsbedingungen ein
Verbot von Links enthält, sollte dies regelmäßig unbeachtlich sein. Siehe dazu
meine Untersuchung von 2003,
die sich mit zahlreichen Nutzungsbedingungen auf Webseiten beschäftigt.
Zur
grundsätzlichen wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit von Links siehe
meine Promotion sowie das bereits erwähnte
BGH-Urteil "Paperboy".
Fazit: Das Setzen eines Links ist grundsätzlich urheberrechtlich und
wettbewerbsrechtlich zulässig!
Problematischer wird es, wenn Sie die Inhalte einer fremden Webseite in ihren
eigenen Frameset einbinden. Diesbzgl. liegt zwar in Deutschland noch keine
Entscheidung des BGH vor, die meisten Rechtsgelehrten gehen aber von der
Unzulässigkeit aus. Diese Ansicht vertrete ich auch in meiner Promotion (eine
laienverständliche Erläuterung findet sich in meinem Artikel "Framing"). Urteile
zum Framing finden Sie unter ""Urteile
zur urheber- und wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit von Linking und Framing", rechtsvergleichend gibt es Informationen
zu Fällen in den USA und Österreich auch auf der englischsprachigen Links & Law
Webseite unter "Framing
/ Inline Linking - Copyright and trademark law infringement?".
Fazit: Das Framen fremder Webseiten sollte grundsätzlich unterlassen
werden! Es ist urheberrechtswidrig!
Webseiten, mit offensichtlich rechtswidrigen Inhalten sollten Sie keinesfalls
verlinken (z.B. Webseiten mit dem Angebot illegaler MP3-Files). Als
Linksetzenden kann einen eine Störerhaftung für den rechtswidrigen Inhalt
treffen. Hier ist mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung vieles noch
ungeklärt (zum Rechtszustand vor der Umsetzung der E-Commerce-Richtlinie siehe
meine Promotion; zahlreiche Urteile aus Deutschland finden sich unter "Haftung
für Hyperlinks", Berichte
über Gerichtsverfahren zu dieser Problematik weltweit auf der englischsprachigen
Links & Law Webseite unter "Links
to illegal material / Liability" und dort auch
Haftungsregelungen aus anderen Ländern
(USA, Spanien, Österreich)). Als gesichert kann gelten, dass ein Link zumindest
dann entfernt werden muss, wenn man auf den rechtswidrigen Inhalt aufmerksam
gemacht wird (ob einen vorher schon eine Haftung trifft, wird auf den konkreten
Einzelfall ankommen). Die Haftung lässt sich nicht durch einen
Disclaimer
ausschließen, dieser ist rechtlich wirkungslos.
Als kritisch sind auch Links zu Software, die hilft einen Kopierschutz zu umgehen
(siehe das Verfahren gegen den Heise-Verlag) und Links zu Webseiten, die in
Deutschland nicht lizenziertes Glücksspiel anbieten (dies kann im Einzelfall als
Werbung gelten und nach § 284 IV StGB strafbar sein) anzusehen.
Fazit: Aufpassen, welche Seiten man verlinkt. Ein Disclaimer schützt
nicht vor einer Haftung für das Schaffen eines Zugangs zu rechtswidrigen
Inhalten, die einen spätestens dann trifft, wenn man auf diesen Sachverhalt
aufmerksam gemacht wird!
Wenn
Sie Ihre Webseite für Suchmaschinen optimieren, sollten Sie darauf achten, nicht
zu Maßnahmen zu greifen, die Suchmaschinen als Spam betrachten und bei deren
Entdeckung der Ausschluss ihrer Seite aus dem Index droht (siehe den "Kleinen
Leitfaden zur Manipulation von Suchmaschinen"). Ferner sollten Sie aus
rechtlichen Gründen nicht fremde Marken als
Meta-Tags oder in der Form von
weißer Schrift auf weißem Hintergrund verwenden (eine Übersicht von Urteilen zur
Abschreckung finden Sie unter "Urteile
zu Suchmaschinen und Suchmaschinenoptimierung", allerdings auch den Hinweis, dass hierzu eine
Entscheidung des BGH erst noch zu erwarten ist und dass das OLG Düsseldorf hier eine
andere Meinung vertritt). Gleiches gilt für deren Benutzung bei
Doorway Pages
oder beim Cloaking. Ob fremde Namen auch nicht als Trigger für Werbeanzeigen
verwendet werden dürfen, ist derzeit heftig umstritten und dies nicht nur in
Deutschland (siehe auf der englischsprachigen Links & Law Webseite den Beitrag "AdWords - Pending Lawsuits" mit einer Übersicht über
Gerichtsverfahren weltweit).
Fazit: Bei der Optimierung einer Webseite für Suchmaschinen (und bei der Buchung
von AdWords-Anzeigen) auf die Verwendung fremder Marken besser verzichten!
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