Der Disclaimer:
Ein modernes Märchen?
Eine von Webmastern
immer wieder aufgeworfene Frage ist die nach der Haftung für die Inhalte der
verlinkten Webseiten. Juristen ist es beim gegenwärtigen Stand der
Rechtsprechung und der Diskussion in der rechtswissenschaftlichen Literatur
nicht möglich, darauf eine verbindliche Auskunft zu erteilen. Webmaster
versuchen daher, einer Haftung mit Hilfe sogenannter Disclaimer zu begegnen. Sie
distanzieren sich mittels eines Hinweises von der Haftung für verlinkte
Inhalte. Gängige Disclaimer, wie sie im Internet anzutreffen sind, lauten z.B.:
Mit Urteil vom
12. Mai 1998 - 312 O 85/98 - "Haftung für Links" hat das Landgericht
(LG) Hamburg entschieden, dass man durch das Setzen eines Links, die Inhalte der
gelinkten Seite ggf. mit zu verantworten hat. Dies kann - so das LG - nur
dadurch verhindert werden, dass man sich ausdrücklich von diesen Inhalten
distanziert.
Die
Formulierung vieler Disclaimer nimmt Bezug auf ein Urteil des LG Hamburg aus dem
Jahre 1998. Der entscheidende Abschnitt des Urteils
lautet: "Wie in der Entscheidung des BGH vom 30.01.1996, NJW 96, 1131 ff.
ausgeführt, kann das Verbreiten einer von einem Dritten über einen anderen
aufgestellten herabsetzenden Tatsachenbehauptung dann eine Persönlichkeitsrechtsverletzung
darstellen, wenn derjenige, der die Behauptung wiedergibt, sich nicht
ausreichend von ihr distanziert. Eine solche ausreichende Distanzierung hat der
Beklagte jedenfalls nicht dadurch vorgenommen, daß er auf die eigene
Verantwortung des jeweiligen Autors verweist. Dies ist keine Distanzierung,
sondern vielmehr eine nicht verantwortete Weitergabe und damit eine eigene
Verbreitung."
Das LG Hamburg
bejahte in diesem Verfahren gerade eine Haftung des Linkenden für persönlichkeitsrechtsverletzende
Aussagen auf den verlinkten Webseiten. Eine allgemein gehaltene Aussage, die
jegliche Haftung hinsichtlich anderer Webseiten ausschließen sollte, wurde nicht
als haftungsausschließend beurteilt! Aus dem Urteil des
LG Hamburg folgt also gerade nicht, dass man sich mittels der Anbringung eines
Disclaimers hinreichend von fremden Inhalten distanziert. Erforderlich wäre
eine eindeutige Distanzierungsaussage oder zumindest eine Neutralität den
verlinkten Inhalten gegenüber, wenn ein Meinungsstand dokumentiert werden soll.
Zum Teil wird sogar
die Auffassung vertreten, die Anbringung eines Disclaimers sei kontraproduktiv,
weil Gerichte der Auffassung sein könnten, der Disclaimer deute darauf hin,
dass sich der Webmaster bewusst war, seine Links könnten zu rechtswidrigen
Inhalten führen. Nur wer ein schlechtes Gewissen habe, denke an einen
Haftungsausschluss. Diese Gefahr schätze ich allerdings eher als gering ein, dürfte
einem Richter doch zu vermitteln sein, dass das Anbringen des Disclaimers nur
aus einer "Selbst wenn es nichts nützt, kann es zumindest nichts
schaden" Laune heraus erfolgt ist. Anders lässt sich die weite Verbreitung
der Disclaimer auch kaum erklären. Ohne den Sinn und Erfolg eines pauschalen
Haftungsausschlusses zu hinterfragen, übernehmen Webmaster die Disclaimer, die
sie auf anderen Webseiten vorfinden. Falls es dazu noch eines Beweises bedarf,
sollte man sich das Aktenzeichen einmal anschauen: 312 O 85/98 und die
Entscheidung vom Jahr 1998 ins Jahr 1999 verlegen. Gibt man das veränderte
Aktenzeichen 312 O 85/99 bei Google ein, erhält man über 2000 Disclaimer mit
dem falschen Aktenzeichen. Auch die Eingabe einer Null statt dem O bringt
mehrere tausend falsch geschriebene Disclaimer zu Tage.
Einen Disclaimer
enthält auch die Webseite der Berliner Beauftragten für Datenschutz und
Informationsfreiheit, den andere Anbieter ausdrücklich übernehmen dürfen (http://www.datenschutz-berlin.de/content/berlin/berliner-beauftragter/internetangebot/rechtliche-hinweise-disclaimer). Es
findet sich jedoch folgender Warnhinweis: "Wir weisen ausdrücklich darauf
hin, dass wir aufgrund der weitgehend unklaren Rechtslage hinsichtlich der
Verantwortlichkeit für links keine Garantie dafür übernehmen können, dass
ein Anbieter sich durch die Aufnahme unseres Disclaimers in sein Angebot wirksam
von der Verantwortung für Inhalte Dritter, auf die aus dem eigenen Angebot
links gesetzt werden, freizeichnen kann." Die Warnung ist nach dem Gesagten
auch mehr als berechtigt. Wer zu verstehen gibt, dass er sich mit den über
einen Link zugänglich gemachten Inhalten identifiziert und diese für
zustimmenswert hält, hat rechtlich dafür einzustehen. Eine pauschale Erklärung
kann ihn von der Haftung nicht befreien, ist Ausdruck eines naiven
Wunschgedankens und darüber hinaus ein höchst widersprüchliches Verhalten.
Wenn jemand einen Link auf einen anderen Anbieter setzt, tut er dies in aller
Regel, weil ihm die andere Webseite gefällt und er Besucher auf diese
aufmerksam machen will. Eine andere Webseite mittels einen Links zu empfehlen,
andererseits sich von ihren Inhalten zu distanzieren, erscheint mir äußerst
inkonsequent.
Was also ist
Webmastern zu raten? Am sichersten ist es, nur Links auf Webseiten zu setzen,
deren Inhalt man kennt, und die verlinkten Webseiten gelegentlich auf Änderungen
zu überprüfen. Einige andere Webseiten, die sich mit der Problematik
auseinandersetzen, weisen darauf hin, dass der Linkende für nachträgliche Änderungen
auf der fremden Seite grundsätzlich nicht verantwortlich gemacht werden kann
und ihn eine Nachforschungspflicht nicht trifft. Dieser Aussage ist allerdings
mit Vorsicht zu begegnen. Das hat zumindest das OLG München schon anders
gesehen und von einer Internet-Verkehrssicherungspflicht des Linksetzenden
gesprochen. Er
gehe bewusst das Risiko ein, dass die Verweisungsseite später geändert wird
und ihm sei auch das Problem späterer Änderungen der Seite, auf welche
verwiesen wird, bekannt. Das Urteil wird in der rechtswissenschaftlichen
Diskussion zwar überwiegend für unzutreffend gehalten, doch kann nicht
ausgeschlossen werden, dass es in Zukunft zu weiteren ähnlich lautenden
Urteilen kommen kann. Eine gelegentliche Überprüfung der gelinkten Seiten kann
daher nicht schaden und bringt darüber hinaus auch den Vorteil mit sich, dass
man nicht mehr funktionierende Links schnell entdeckt. Ein bloßer Hinweis
darauf, dass sich die Inhalte der verlinkten Webseiten nach dem Setzen des Links
geändert haben könnten und man darauf keinerlei Einfluss hat, kann jedenfalls
die eigene Verantwortlichkeit nicht ausschließen.
Sofern man Kenntnis
von den rechtswidrigen Inhalten erhält, sollte man den Link auf jeden Fall
entfernen.
Ebenfalls noch nicht
abschließend geklärt ist die Frage, ob man nur für die Inhalte der
unmittelbar verlinkten Webseite haftet und auch für rechtswidrige Inhalte, die
erst über weitere Links zu erreichen sind, also man z.B. die Startseite eines
Angebots verlinkt und sich die rechtswidrigen Inhalte auf einer Unterseite
befinden. Soweit nicht nur pro-forma Webseiten vor die rechtswidrigen Inhalte
vorgeschaltet sind, sollte hier eine Haftung in aller Regel ausgeschlossen sein.
Anderslautende Urteile machen es aber auch hier wieder schwer, verbindliche
Aussagen zu treffen.
Zusammenfassend also
der Rat, sich die verlinkten Webseiten genau anzusehen und gelegentlich zu überprüfen.
Wer trotzdem nicht
auf einen Disclaimer verzichten möchte, kann sich auch an den kreativeren
Varianten orientieren (http://www.daniel-rehbein.de/disclaimer.html)
oder wer es gar nicht lassen mag, der sei auf http://www.disclaimer.de
verwiesen.
Andere Quellen, die sich mit
Disclaimern beschäftigen:
Der Artikel stellt nur meine
persönliche Meinung dar. Er ersetzt weder eine Rechtsberatung, noch ist er
Bestandteil einer solchen.
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