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AdWords - Eine rechtliche Betrachtung der Verwendung
markenrechtlich geschützter Begriffe als Keywords |
Eigene rechtliche Überlegungen
zu AdWords -
Einführung in die Rechtslage in den USA
Gerichtsverfahren zu AdWords in Deutschland
- Gerichtsverfahren zu AdWords in den USA
-
Gerichtsverfahren zu AdWords in Frankreich
-
Gerichtsverfahren zu AdWords in Österreich
(erwähnt sind - mit Ausnahme Österreich - hier nur Urteile
bis zum Jahr 2004, über die aktuelle Rechtsprechung
informiere ich immer im Blog, zu
neueren Urteilen aus den USA siehe
Links & Law English)
In aller Kürze: Werbetreibende, die als Auslöser
ihrer Anzeigen bei Suchmaschinen (z.B, bei Google AdSense)
fremde Marken oder Namen wählen, gehen ein rechtliches
Risiko ein. Die Rechtsprechung in Deutschland ist zwar noch
sehr uneinheitlich, tendiert aber inzwischen leicht zur
Annahme einer Markenrechtsverletzung. Die Frage beschäftigt
in Kürze auch den BGH im Rahmen eines Revisionsverfahrens.
Bis dahin hängt es von der Risikobereitschaft jedes
Werbekunden ab, ob er sich auf die Verwendung
markenrechtlich geschützter Keywords einlässt. Nach meiner
eigenen, hier etwas näher dargestellten Ansicht, ist die
Verwendung zulässig. Hingewiesen sei in diesem Zusammenhang
auch auf meine Urteilsanmerkung zu dieser Thematik (MMR
2007, 123 f.) und an die Sammlung von Urteilen zum
Suchmaschinenrecht, in der sich auch die AdWords-Urteile
finden.
Eigene rechtliche Überlegungen
zu AdWords
Um auf das eigene Unternehmen aufmerksam zu machen, werden
häufig Werbeeinblendungen bei Google gebucht, die
erscheinen, wenn Nutzer nach vorher festgelegten
Suchbegriffen suchen. Ein Händler mag hier den Namen des
eigenen Unternehmens wählen (Schmidt's Autos, allgemeine
Begriffe (Auto, Autohändler) oder aber auf den Gedanken
verfallen, populäre Markennamen zu wählen, von denen er
denkt, viele Internetsucher könnten auf ihrer Suche nach
einem neuen Wagen diesen bei Google eintippen (z.B. BMW).
Als einigermaßen gesichert kann derzeit gelten, dass Google
hier nach deutschem Recht allenfalls dann für eine Markenrechtsverletzung haftet, wenn das Unternehmen auf diese aufmerksam gemacht
wird.
Doch liegt in der Verwendung einer Marke als Keywort
überhaupt eine rechtserhebliche Benutzung einer Marke?
Eine solche liegt nur
vor, wenn das
verwendete Schlüsselwort als Trigger einer Werbeanzeige der Kennzeichnung eines Unternehmens oder einer Ware
dient oder in einer Beziehung zu einem Unternehmen oder einer Ware so verwendet
wird, dass ein nicht unerheblicher Teil des Verkehrs in dem Schlüsselwort einen
Hinweis auf ein Unternehmen oder eine Ware und damit ein Unterscheidungsmerkmal
erblicken kann.
Die erste mögliche Fehleinschätzung und dieser unterlagen schon
mehrfach Gerichte,
ist dabei die, Internetnutzer und ihre Fähigkeiten zu
unterschätzen. Wenn französische Gerichte und wohl auch das
LG München der Ansicht sind, ein
Internetnutzer werde die AdWord-Anzeige mit dem Suchbegriff
in Verbindung bringen, weil er bei Eingabe des Markenwortes
das Unternehmen des Markeninhabers oder zumindest ein mit
ihm in irgendwelchen Beziehungen stehendes zu finden
erwartet, ist dies schlicht falsch.
1)
Internetnutzer, die einen Markennamen in eine
Suchmaschine eingeben, suchen nicht einzig und allein nach der
offiziellen Seite des Markeninhabers. Sie nehmen auch nicht an,
alle gefundenen Seiten stünden in einem Zusammenhang mit
diesem. Das Gegenteil ist der Fall: Ein Internetnutzer auf
der Suche nach einem Markennamen bekommt je nach dessen Popularität hunderte, meistens
tausende von Webseiten als Suchergebnis. Kein durchschnittlicher Internetnutzer oder
ein nur geringfügig mit Suchmaschinen Vertrauter wird
auf den Gedanken verfallen, alle gefunden Seiten würden den
Markeninhaber identifizieren. Als Ergebnisse und damit
zugleich als Ziel der Suchanfrage kommen z.B.
Informationen über Gerichtsprozesse des Markeninhabers,
Seiten (un-)zufriedener Kunden, Nachrichtenmeldungen oder Verwendungstipps für Produkte
in Betracht. Von Händlern, die Produkte des Markeninhabers
verkaufen, oder Suchergebnissen, die mit einem anderen
Bedeutungsgehalt des Begriffes zu tun haben (Nike als Marke
oder Göttin?) ganz zu schweigen.
Ergebnis 1: Internetnutzer suchen nicht immer nach der
offiziellen Webseite des Markeninhabers, wenn sie den
Markennamen als Suchbegriff verwenden.
2) Nach einer Studie von Albert Mehrabian (Communication
Without Words, Psychol. Today, Sept. 1968, 53) kommuniziert
jeder Mensch zu 55% durch nicht verbale Methoden (Gesten,
Haltung, Gesichtsausdruck usw.), zu 38 % durch die
Stimmlage und nur zu 7 % durch die eigentlichen Wörter. Bei
einer Suche im Internet beschränkt sich die Möglichkeit, den
eigenen Anliegen Ausdruck zu verleihen, auf die Eingabe
weniger Worte. Rückfragen durch den Suchmaschinenbetreiber
sind nicht möglich, den Bedeutungsgehalt aus dem
Zusammenhang zu ermitteln ebenfalls nicht (Frage an einen
Schuhverkäufer "Nike?" bezieht sich klar auf die Marke,
nicht auf die Göttin). Zentrale Kommunikationsmethoden
können bei einer Suchanfrage nicht verwendet werden. Deshalb
vermag es auch nicht zu verwundern, dass die kommunizierten
Suchanfragen häufig unpräzise sind und sich aus einer
Suchabfrage alleine nicht ableiten lässt, wodurch die Suche
eigentlich motiviert ist. Hinzu kommt, dass Anfragen oft nur
aus einem Wort bestehen, Nutzer keine Bool'schen Operatoren
verwenden oder auf die Möglichkeit einer ergänzte Suche
zurückgreifen.
Ergebnis 2: Aus dem verwendeten Suchbegriff lässt sich das
Ziel einer Suchanfrage nicht objektiv eindeutig bestimmen.
3) Internetnutzer haben in aller Regel keine vertieften
Kenntnisse darüber, wie Suchmaschinen arbeiten und auf
welchen Faktoren das Ranking einer Webseite basiert. So
fehlt ihnen das Wissen, dass z.B. durch Meta-Tags oder durch
andere Methoden der Suchmaschinenoptimierung versucht wird,
Webseiten für Suchbegriffe an eine vordere Position zu
hieven, obwohl sie inhaltlich mit dem Begriff nichts zu tun
haben. Was sie aber sehr wohl kennen, ist das Ergebnis der
Manipulationsversuche. Jedem Internetnutzer ist klar, dass
nicht alle angezeigten Suchergebnisse dem entsprechen,
wonach gesucht wurde. Worauf dies beruht - schlecht
formulierte Suchanfrage, Manipulationsversuche usw. - ist
dabei zweitrangig. Jedenfalls führen diese Erfahrungen dazu,
das unter 1. gefundene Ergebnis zu bestätigen, dass sich nicht alle
gefundenen Seiten auf den Markeninhaber beziehen.
Ergebnis 3: Internetnutzer schauen die Suchergebnisse
darauf durch, ob sie dem eigentlichen Ziel der Suchanfrage
entsprechen.
Aus den genannten Gründen ist schon die vorherrschende
Rechtsprechung zu Meta-Tags in Deutschland nicht überzeugend
und umso weniger lässt sich eine Markenrechtsverletzung bei
den AdWords konstruieren.
Eine Verwirrung dergestalt, ein Internetnutzer werde
gefundene Suchergebnisse bei Eingabe einer Marke dem
Markeninhaber zurechnen, widerspricht schon die praktische
Sucherfahrung der Nutzer im Internet und dieser Behauptung
fehlt zudem bereits eine gesicherte Basis, da sich das Ziel
einer Suchanfrage nicht objektiv eindeutig bestimmen lässt
und die Suche nicht immer dem eigentlichen Markeninhaber
oder einer mit ihm in Verbindung stehenden Person, dient.
Ein ganz ausschlaggebender Aspekt
ist bei der Verwendung der Marke als Keyword ferner, dass es sich um Werbeanzeigen handelt, die
getrennt von den eigentlichen Suchergebnissen erscheinen und
zudem klar als solche gekennzeichnet sind.
Abschließend einige rechtspolitische Gedanken: Warum sollte es
ein Markeninhaber verbieten können, dass Konkurrenzunternehmen auf ihre
Produkte mittels Werbeanzeigen - ausgelöst durch die Suche
nach anderen Markennamen - aufmerksam machen?
Natürlich ist es ihnen ein Dorn im Auge, wollen sie doch
nicht Kunden an andere Unternehmen verlieren. Aber auch in
der Offline-Welt haben sie keine Handhabe gegen eine
vergleichbare Art der Werbung. Sie könnten kaum verhindern,
dass eine Zeitung über ihr Unternehmen berichtet, daneben
aber ein Konkurrent eine Werbeanzeige für das seine
schaltet. Es ist auch nicht per se wettbewerbswidrig,
jemanden der nach einer bestimmten Marke sucht, darauf
aufmerksam zu machen, dass es eine noch andere Anbieter
gibt. Dabei ist es auch nichts ungewöhnliches, hierzu die
fremde Marke einzusetzen, etwa im Rahmen einer
vergleichenden Werbung Behauptungen aufzustellen, um sich
so von dem Markeninhaber abzugrenzen.
AdWords - Einführung in die Rechtslage in den USA
Wenn es um eine mögliche
Verletzung von
Markenrechten im Rahmen
des Google AdSense oder
vergleichbarer
Werbeprogramme bei
Suchmaschinen geht,
müssen zwei
Konstellationen
auseinander gehalten
werden. Zum einen kann
ein markenrechtlich
geschützter Begriff als
Auslöser für die
Einblendung einer
Werbeanzeige verwendet
werden, zum anderen kann
der Begriff direkt in
der Anzeige vorkommen.
In beiden Fällen stellt
sich die Frage nach
einer Haftung des
Werbekunden und der
Suchmaschine. Bei
letzterer wird eine
unmittelbare
Verletzungshandlung nur
schwer zu begründen sein, schließlich legt
der Kunde den Text der
Anzeige und die Anzeige
auslösenden Keywörter
fest. Mit Blick auf die
Betreiber von
Suchmaschinen geht es
daher i.d.R. nur um eine mittelbare
Haftung.
1. Unmittelbare
Markenrechtsverletzung
durch die Werbekunden
Die Voraussetzungen für
eine
Markenrechtsverletzung
regelt Section 32 des
Lanham Acts (15 U.S.C. §
1114 (2000)). Für die
Beurteilung der
AdWord-Fälle ist dabei
folgender Teil besonders
relevant: "Any person
who shall, without the
consent of the
registrant ... use in
commerce any
reproduction,
counterfeit, copy, or
colorable imitation of a
registered mark in
connection with the sale,
offering for sale,
distribution, or
advertising of any goods
or services on or in
connection with which
such use is likely to
cause confusion, or to
cause mistake, or to
deceive..."
Ein Kläger muss daher
eine Benutzung seiner
Marke im Wettbewerb (use
in commerce) und
eine Verwechslungsgefahr
(likely to cause
confusion)
nachweisen. Bei der
Verwendung der fremden
Marke im Text einer
Werbeanzeige wird in
aller Regel eine
Markenrechtsverletzung
gegeben sein. Ausnahmen
sind aber denkbar, z.B.
wenn bei einer
vergleichenden Werbung
auf eine fremde Marke
Bezug genommen wird.
Deutlich umstrittener
ist die Erfüllung der
Haftungsvoraussetzungen
des Lanham Acts bei der
Verwendung von
Markenbegriffen als
Keywords.
Studien haben gezeigt,
dass nur 18 % der
Suchmaschinenbenutzer es
erkennen, wenn für einen
Link bezahlt wurde. Dies
könnte den Schluss nahe
legen, dass sie bei
Eingabe eines
Markenbegriffs verwirrt
werden, wenn sie auf der
Webseite eines Konkurrenten
des Markeninhabers
landen, der eine
Werbeanzeige geschaltet
hat (Siehe:
Wired, Users Confuse
Search Results, Ads).
Andererseits sind
Werbeanzeigen als solche
klar gekennzeichnet und
dürften die meisten
Nutzer bei Eingabe einer
Marke wissen, dass nicht
alle ihnen gelieferten
Suchergebnisse auch mit
dem Markeninhaber in
Zusammenhang stehen. In
Zukunft dürfte hier noch
viel diskutiert werden,
bis Gerichte eine
einheitliche Linie
vorgeben.
2. Beitragende
Markenrechtsverletzung (Contributory
Trademark Infringement)
durch die Anbieter von
Werbeprogrammen
a) Fremde Marke als
Keyword
Im Jahre 1982 hat der US
Supreme Court im Fall
Inwood Laboratories,
Inc. v. Ives
Laboratories., Inc.
(456 U.S. 844, 856-59
(1982)) klargestellt,
dass neben dem
unmittelbaren Rechteverletzer auch
weitere Personen unter
bestimmten
Voraussetzungen haftbar
gemacht werden können.
Dies komme zum einen
dann in Betracht, wenn
der Hersteller oder
Vertreiber einer Ware
einen Dritten zu der
Markenrechtsverletzung
anstiftet (induces
another to infringe a
trademark)) oder wenn
er diesen weiterhin mit
der Ware beliefert und
weiß oder wissen müsste,
dass dieser damit eine
Markenrechtsverletzung
begeht (continues to
supply its product to
one whom it knows or has
reason to know is
engaging in trademark
infringement). In
Folge der
Grundsatzentscheidung
des Supreme Courts
haben mehrere Gerichte
darüber zu befinden
gehabt, ob die
mittelbare Haftung auch
auf weitere
Fallgestaltungen
ausgedehnt werden kann.
In Hard Rock Cafe
Licensing Corp. v.
Concession Services,
Inc. (955 F.2d 1143,
1152 (7th Cir. 1992)) und
Fonosovia v. Cherry
Auction, Inc. (76
F.3d 259, 265 (9th Cir.
1996)) wurde der
Betreiber eines
Flohmarktes für den
Verkauf gefälschter
Markenprodukte durch
einzelne Händler für
haftbar gehalten.
Demgegenüber sprach der
Ninth Circuit in
Lockheed Martin Corp.
v. Network Solutions,
Inc. (194 F. 3d 980,
987 (9th Cir. 1999))
einen Domain-Name-Registrar
von einer
Verantwortlichkeit für
die Registrierung
markenrechtverletzender
Domains frei. Dabei
wurde zum einen auf den
unverhältnismäßigen
Aufwand abgestellt, der mit
einer Kontrolle
einhergehen würde, zum
anderen darauf, dass
kein "product" an
einen Dritten geliefert
werde.
Überspitzt formuliert,
stellt sich in den USA
damit die Frage, ob
Google und das
AdWords-Programm eher
mit einem
Flohmarktbetreiber oder
einem Domain-Registrar
vergleichbar ist.
Troxclair vertritt in
einem Artikel die
Auffassung, dass
ersteres der Fall ist.
Die Begründung sieht er
darin, dass beide - also
sowohl Flohmarkt - als
auch
Suchmaschinenbetreiber -
finanziell vom Dritten -
den einzelnen Verkäufern
bzw. Werbekunden -
profitieren und beide
einen vergleichbaren
Kontrollstandard hätten.
Während auf den
Flohmärkten der Verkauf
illegaler Waren
untersagt war und die
Einhaltung der Regel
durch Kontrollgänge
stichprobenweise
kontrolliert wurde,
überprüfen Mitarbeiter
von Google alle neuen
Werbeanzeigen vor deren
Schaltung auf die
Einhaltung der Editorial Guidelines. Hier liegt
allerdings ein
Schwachpunkt in der
Argumentation. Google
selbst weißt ja
ausdrücklich darauf hin,
dass die Einhaltung der
Markenrechte Sache des
Werbekunden sei. Dieser
Punkt wird gerade nicht
kontrolliert und dies
ist eine Übereinstimmung
mit Domain-Registraren,
die ebenfalls eine
derartige Überprüfung
nicht vornehmen.
Troxclair ist jedoch
insoweit zuzustimmen,
als er auf ein
weitgehend automatisiert
arbeitendes
Registrierungsverfahren
für Domains verweist,
während es bei Google
die manuelle Kontrolle
gäbe. Das Verfahren von
Google soll aber nur
bestimmte Aspekte
betreffen, u.a. auch
Rechtschreibfehler.
Sollte die Haftung von Google für
Markenverletzungen
seiner Werbekunden
wirklich davon abhängig
sein, ob Google eine
formale Korrektur der
Anzeigen vornimmt oder
nicht? In letzterem Fall
müsste auch Troxclair
zugestehen, dass seine
Hauptargumente
entfallen, wenn Google
ganz auf ein
automatisiertes
Verfahren umstellt.
Warum sollte es Google
nicht ohne rechtliche
Nachteile erlaubt sein,
bestimmte Verstöße zu
kontrollieren?
Auch das Argument, ein
Flohmarktbetreiber
"vermiete" Grund und
Boden an die einzelnen
Käufer und Suchmaschinen
dementsprechend Werbefläche an seine
Kunden, vermag nicht
wirklich zu überzeugen.
Fazit: Nach
US-Recht könnte den
Anbieter von
Werbeprogrammen eine
mittelbare Haftung
treffen, wenn ein
Werbekunde als Auslöser
für die Einblendung
einer Werbeanzeige eine
fremde Marke wählt.
Jedoch müsste ein Kläger
zwei hohe Hürden
überwinden: Eine
sekundäre Haftung setzt
zunächst eine primäre
Rechtsverletzung voraus.
Ob durch die Verwendung
einer fremden Marke
Nutzer verwirrt werden,
erscheint jedoch
zweifelhaft (siehe unter
1.). Ferner ist
fraglich, ob Anbieter
von Werbeprogrammen die
Voraussetzungen für eine Contributory
Trademark Infringement
erfüllen.
b) Fremde Marke im
Text einer Werbeanzeige
Soweit es um eine
Haftung für die
Verwendung der Marke im
Text einer Werbeanzeige
geht, könnte eine
Suchmaschine sich gut
mit der Hard Rock
Entscheidung
verteidigen. Das Gericht
hatte ausgeführt, dass
keine Verpflichtung
besteht, aktiv nach
Rechtsverletzungen zu
suchen und diese zu
verhindern ("does not
impose any duty to seek
out and prevent
violations"). Nur
nach Kenntniserlangung,
z.B. durch die
Beschwerde eines
Markenrechtsinhabers,
könnte daher eine
mittelbare Haftung
entstehen. Google sieht
in seinen Richtlinien
für diesen Fall aber
vor, dass der
Werbekunden die Marke
aus dem Text seiner
Anzeige entfernen muss.
Fazit:
Selbst wenn die
Verwendung einer fremden
Marke im Text einer
Werbeanzeige eine
Markenrechtsverletzung
eines Werbekunden
darstellt, was in der
Regel zu bejahen sein
wird, haftet der
Anbieter des
Werbeprogramms hierfür
nicht, wenn
er nach
Kenntniserlangung die
weitere Schaltung der
Anzeige unterbindet.
3. Sonderfall:
Unmittelbare
Markenrechtsverletzung
durch den Anbieter eines
Werbeprogramms
Der United States
District Court for the
Central District of
California hat vor
einigen Jahren eine
Klage der Playboy
Enterprises gegen die
Internetsuchmaschinenanbieter Excite und Netscape
Communications
zugelassen. In der
Fallgestaltung zeigen
sich aber deutliche
Unterschiede zum
Werbeprogramm von Google.
Bei den damaligen
Beklagten suchten nicht
die Werbekunden die
einzelnen Keywörter aus,
sondern Excite und
Netscape gaben eine
Sammlung von Begriffen
vor, wobei die einzelnen
Gruppen sowohl
markenrechtlich
geschützte als auch
ungeschützte Begriffe
enthielten. Das Gericht
legte sich hier aber
nicht fest, ob eine
unmittelbare oder
mittelbare
Verantwortlichkeit
gegeben ist ("are
potentially liable under
one theory and that we
need not decide which
one"), Playboy
Enterpr., Inc. v.
Netscape Communications
Corp., 354 F.3d 1020,
1024 (9th Cir. 2004).
Gerichtsverfahren zu AdWords in Deutschland
1.
LG Hamburg, Urteil vom 21.09.2004 - 312 O
324/04
Google wurde von der
Anbieterin der Website www.preispiraten.de und der
gleichnamigen Software, der metaspinner media GmbH,
wegen einer angeblichen Markenrechtsverletzung durch eine
AdWords Anzeige eines Konkurrenten verklagt. Diese erschien
bei Eingabe des Suchwortes "Preispiraten"
rechts neben den eigentlichen Suchergebnissen. Das Keywort
"Preispiraten" ist als eingetragene Marke geschützt (§ 4
MarkenG) und war auch in der Anzeige selbst enthalten. Das
Schalten von Anzeigen bei Google erfolgt mittels eines
Online-Formulars und wird allein durch den Anzeigenkunden
beeinflusst. Eine Vorabprüfung durch Google erfolgt nicht.
Auf eine Abmahnung hin sperrte Google die beanstandete
Anzeige. Das LG Hamburg hatte nun darüber zu entscheiden, ob
die Verwendung einer fremden Marke als Auslöser und / oder
als Bestandteil der dann erscheinenden Werbeanzeigen gegen
Marken- und / oder Wettbewerbsrecht verstößt und ob Google
für diese Rechtsverletzung verantwortlich gemacht werden
kann.
In einem einstweiligen Verfügungsverfahren wurde Google verboten, weiterhin Werbeanzeigen für das Keyword
"Preispiraten" zu schalten, wenn der Link auf die Domain
Preisserver.de verweist, einem Plagiat der Seite
preispiraten.de. Bei Nichtbefolgung drohte Google eine
Strafe von 250.000 Euro oder sechs Monate Ordnungshaft.
Gegen diese Entscheidung vom 14.11.2003 ist Google
nicht vorgegangen und hat es auf ein Hauptsacheverfahren
ankommen lassen (Volltext
des Urteils). In diesem wurde die Klage der Metaspinner
media GmbH aus folgenden Erwägungen zurückgewiesen.
1.
Eine kennzeichenmäßige Benutzung einer Marke liegt dann vor, wenn die
konkrete Verwendung der Marke als Schlüsselwort der Kennzeichnung eines Unternehmens oder einer Ware
dient oder in einer Beziehung zu einem Unternehmen oder einer Ware so verwendet
wird, dass ein nicht unerheblicher Teil des Verkehrs in dem Schlüsselwort einen
Hinweis auf ein Unternehmen oder eine Ware und damit ein Unterscheidungsmerkmal
erblicken kann. Diese Voraussetzung sah das Landgericht Hamburg zutreffend durch die
Verwendung des Wortes "Preispiraten" in der Titelzeile der
Werbeanzeige als erfüllt an.
2. Bei Verwendung einer Marke im Text einer AdWord Anzeige
kann ein Unterlassungsanspruch gegen den Werbekunden
von Google begründet sein. Google selbst kann für diese
Verletzung allenfalls
als (Mit-)Störer verantwortlich gemacht werden. Dies setzt
aber die Verletzung einer zumutbaren Prüfungspflicht voraus.
Eine solche besteht jedenfalls dann nicht, wenn dem in
Anspruch genommenen die Prüfung nicht oder nur sehr
eingeschränkt zuzumuten ist, etwa weil der Störungszustand
für ihn nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand
erkennbar ist (BGH GRUR 1997, 313,
315-Architektenwettbewerb; 1997, 909, 911
-Branchenbuch-Nomenklatur; WRP2001, 1305,
1307 f.-ambiente.de; BGH Urteil v. 11.3.2004, i ZR 304/01, S.
19 - Internet-Versteigerung). Das Landgericht Hamburg hat die
Situation von Google hier mit der einer Zeitung oder eines
Branchenverzeichnisses verglichen und presserechtliche
Grundsätze für anwendbar gehalten, wonach Presseunternehmen
keine umfassenden Prüfungspflichten für die bei ihnen in
Auftrag gegebenen Anzeigen haben, um ihre tägliche Arbeit
nicht zu erschweren und die Verantwortlichen nicht zu
überfordern. Eine Störerhaftung trifft diese nur bei groben,
unschwer zu erkennenden Rechtsverletzungen. Ansonsten haften
sie erst dann, wenn sie über den Rechtsverstoß in
Kenntnis gesetzt wurden. Übertragen auf Suchmaschinen, hat
Google daher keine Pflicht, AdWords-Anzeigen "proaktiv" auf
Rechtsverletzungen zu überprüfen, sondern muss diese erst ab
Kenntniserlangung entfernen.
Diesen Grundsätzen entspricht auch die Regelung des § 11 TDG,
nach der Diensteanbieter für fremde Informationen, die sie
für einen Nutzer speichern, nicht verantwortlich sind,
sofern sie unverzüglich tätig geworden sind, um die
Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren,
sobald sie die entsprechende Kenntnis erlangt haben.
3. Die
Verwendung eines markenrechtlich geschützten Begriffs als
Auslöser für eine Anzeige sah das Landgericht Hamburg weder als
Marken-, noch als Wettbewerbsrechtsverletzung an. Der
Verkehr müsse auf Grund der Marke auf die Herkunft der
beworbenen Leistungen aus einem bestimmten Betrieb
schließen. Der markenrechtlich geschützte Begriff sei aber
in der AdWord-Werbeanzeige gar nicht zu sehen; das Wort
"Preispiraten" tauche darin nicht auf, sondern komme nur
dadurch ins Spiel, dass der Nutzer es als Suchbegriff
eintippt. Diese Fallgestaltung liege anders als die
Verwendung markenrechtlich geschützter Begriffe in
Meta-Tags, bei der die meisten Gerichte trotz der
Unsichtbarkeit des Markenbegriffs für Nutzer, eine
Markenrechtsverletzung bejahen (siehe die
Übersicht entsprechender Gerichtsverfahren). Anders als
bei Verwendung der Marke als Metatag, die dazu führt, dass
die Website des Dritten in der Suchergebnis-Liste auftaucht
und deshalb vom Internetnutzer mit dem Suchbegriff in
Verbindung gebracht wird, weil er bei Eingabe des
Markenwortes dieses Unternehmen zu finden erwartet und
deshalb Treffer möglicher Weise auch ihm zuordnet, besteht
eine solche Gefahr bei den AdWord-Anzeigen gerade nicht.
Diese seien klar von den Suchtreffern getrennt und
deutlich als "Anzeige" gekennzeichnet. Es wird also kein
Internetnutzer annehmen, es bestünden geschäftliche
Verbindungen zwischen Markeninhaber und Werbekunden.
Die Anzeige enthält keinerlei Hinweis auf eine betriebliche
Verbindung zur Klägerin; vielmehr wird ersichtlich, dass es
sich um Werbung eines Dritten handelt und dass diese nicht
Gegenstand des Suchergebnisses ist.
Die
Wettbewerbswidrigkeit unter dem Gesichtspunkt einer
wettbewerbswidrigen Behinderung oder eines unlauteren
Abfangens von Kunden verneinte das Gericht schließlich, da durch die
Anzeige
der Markeninhaber nicht verdrängt wird und Kunden nicht
davon abgehalten werden, sein Internetangebot aufzusuchen.
Den (potenziellen) Kunden wird lediglich eine Alternative in
Gestalt des werbenden Wettbewerbers aufgezeigt. Dies sei
aber jeder Werbung immanent und könne nicht als unlauter
erachtet werden.
Das LG Hamburg hat seine Rechtsauffassung in
einem
späteren Urteil erneut bestätigt, siehe die
Meldung vom
30.10.2005!
2.
LG München I, Beschluss vom 2.12.2003 Az. 33
O 21461/03
In einem weiteren Gerichtsverfahren zu AdWord-Anzeigen hatte
sich das
LG München mit der Klage eines
Münchner Unternehmens gegen Google zu beschäftigen, das
vornehmlich CAD-Software für Architekten und Bauingenieure
entwickelt. Wie auch in dem Verfahren "Preispiraten" wandte
sich die Klägerin gegen das Schalten von AdWord-Anzeigen bei
Verwendung eines Keywortes mit seinen markenrechtlich
geschützten Begriffen.
Anders als das
LG Hamburg
bejahte das Gericht eine markenrechtliche
Benutzungshandlung bei der Verwendung einer Marke als Keyword im Rahmen einer Werbung. Nur
deshalb konnte es überhaupt noch zur Frage kommen, ob Google
für diese als Störer haftet. Diesbezüglich gelangte
das LG München zum gleichen Ergebnis wie das LG Hamburg,
wobei es ausführlicher darauf einging, ob Google eine Prüfung von
Anzeigen zumutbar ist: Es befand, dass für Google eine
Rechtsverletzung Dritter durch die Marke weder offenkundig
noch mit zumutbaren Aufwand feststellbar
gewesen war. Google könne es - schon wegen der sehr
hohen Zahl zu überwachender Eingaben und der ständigen
Änderbarkeit der durch den Werbenden gewählten Begriffe -
nicht zugemutet werden, aus eigenen Mitteln heraus
wettbewerbsmäßige oder markenrechtliche
Unterlassungsansprüche im Verhältnis von Dritten
untereinander zu prüfen. Dies zumal Google zu einer
umfassenden Prüfung zumeist gar nicht in der Lage ist, sind
dem Unternehmen doch etwaige (Lizenz)- Vereinbarungen
zwischen den in Frage kommenden Kennzeichenverwendern nicht
bekannt.
Allein die Möglichkeit, dass ein bestimmtes
Werbeinstrumentarium von Nutzern missbraucht werden kann,
führt somit noch nicht zu deren grundsätzlicher
Unzulässigkeit. Das Gericht stützte seine Entscheidung
diesbzgl. auch auf eine entsprechender Anwendung des § 5
Abs.2 MDStV und der §§ 8 bis 11 TDG, wonach eine Haftung für
fremde Verletzungen nur dann besteht, wenn Google von der
Rechtswidrigkeit der Verwendung bestimmter Keywords Kenntnis
erlangt hat und es dem Unternehmen technisch möglich und zumutbar ist,
deren Verwendung zu unterbinden.
3. Fazit
Aus der bisherigen Rechtsprechung zu AdWords in Deutschland
kann folgendes Fazit gezogen werden: Eine Haftung von Google
besteht nur dann, wenn die Suchmaschine von der
Rechtswidrigkeit der Verwendung bestimmter Keywords Kenntnis
erlangt. Eine vorherige Prüfungspflicht besteht nicht. Eine
Störerhaftung kommt darüber hinaus auch nur dann in
Betracht, wenn die Verwendung eines markenrechtlich
geschützten Keywords als Trigger einer Werbeanzeige eine
markenrechtliche Benutzungshandlung und in Folge dessen eine
Markenrechtsverletzung darstellt. Wenn sich die
Rechtsprechung hier an den bisherigen Urteilen zu Meta-Tags
orientiert, könnte dies der Fall sein. Die Entscheidung des
LG Hamburg zeigt aber zutreffend die Unterschiede zwischen AdWords-Werbeanzeigen
und Meta-Tags auf. Diese Diskussion könnte demnächst stark
durch die bevorstehende Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu Meta-Tags beeinflusst werden. Es kann daher
vorerst nur empfohlen werden,
sicherheitshalber markenrechtlich geschützte
Bezeichnungen nur nach Absprache mit dem jeweiligen
Rechteinhaber zu verwenden.
Gerichtsverfahren zu AdWords in
den USA
Google wurden in den USA gleich von mehreren Unternehmen
wegen der Verwendung markenrechtlich geschützter Keywörter
beim Google AdWords Programm verklagt.:
von der
Rescuecom Corp. (Klageschrift),
die ihre Rechte an der Marke "Rescuecom" durch deren
Verwendung als Keywort für die Einblendung von Werbeanzeigen
ihrer Konkurrenten verletzt ansieht. Das Unternehmen wirft
Google und den Werbekunden vor, finanziell von der Marke "Rescuecom"
zu profitieren, nach der im Internet oft gesucht werde. Ein Internetnutzer auf der Suche nach dem Unternehmen
könnte in der Erwartung auf einen "Sponsored Link" klicken,
das werbende Unternehmen stehe in irgendeiner Verbindung zu Rescuecom. Selbst wenn dieser Eindruck
nicht entstehe, werde Rescuecom ein potentieller Kunde
entzogen, wenn dieser auf der Seite eines Konkurrenten
landet. In der Klageschrift wird auch vorgetragen, Google
habe zunächst auf Beschwerden mit der Entfernung der
entsprechenden Anzeigen reagiert bis das Unternehmen seine
Nutzungsbedingungen abgeändert hat, wonach Google die
Verwendung markenrechtlich geschützter Begriffe als Keywords
nicht als Markenrechtsverletzung einstuft und daher zulässt.
Google habe sich dazu entschlossen, um durch die Verwendung
interessanter Schlüsselbegriffe noch mehr mit seinem
Werbeprogramm zu verdienen.
von GEICO
(Government Employees Insurance
Co.), weil konkurrierenden Unternehmen gezielt den
fremden Markenbegriff bei Google als "Trigger" für die
eigene Werbung verwenden können. Dieses Verhalten stellt
nach einer
Entscheidung eines Bezirksgericht im US-Bundesstaat Virginia
jedoch keine Markenverletzung dar. Das Verfahren
ist allerdings noch nicht beendet, weil die Richterin nicht
ausschließen wollte, dass für Nutzer von Google zumindest
dann eine Verwechslungsgefahr bestehen kann, wenn auch in
den Textanzeigen der Markenname "Geico" verwendet wird. Da
Google aber derartige Anzeigen nach Kenntniserlangung
sowieso löscht, sollte dieser Punkt Google wenig
Kopfzerbrechen bereiten. Zum Fortgang des Verfahrens siehe
die
News-Meldung vom 22.08.2005.
Kurz vor der Entscheidung hatten sich die ebenfalls
verklagte Yahoo-Tochter
Overture mit Geico außergerichtlich geeinigt, wobei die
Details der getroffenen Vereinbarung nicht verlautbart
wurden.
von American Blind & Wallpaper Factory,
die mit ihrer Klage vor einem New Yorker Gericht
verhindern wollen, dass Google weiterhin die
Markennamen "American Blind" und "American Wallpaper" als
Adwords-Schlüsselwörter an Konkurrenten verkauft. Google
hatte zuvor zwar die Schaltung von Werbung bei
eindeutigen Markennamen wie "DecorateToday" gesperrt, sich
aber geweigert, dies auch bei sehr allgemeinen Begriffen wie
"American Wallpaper" zu tun, und sich seinerseits kurz zuvor
an ein kalifornisches Gericht gewandt, um die Rechtmäßigkeit
der Verwendung klären zu lassen (Klageschrift,
Motion to Dismiss).
Fazit:
Die
Rechtslage ist in den USA hinsichtlich der
Verantwortlichkeit von Suchmaschinenbetreibern bezüglich
Markennamen bei bezahlten Werbeinblendungen ist derzeit noch
unklar. Dem einzigen Gerichtsverfahren gegen Google, aus dem
bislang eine Tendenz ablesbar sein könnte, ist das von GEICO
initiierte. Das Gericht scheint hier zu dem gleichen
Ergebnis zu gelangen, wie in Deutschland das
LG Hamburg: Es
verstößt nicht gegen das Markenrecht, wenn markenrechtlich
geschützte Begriffe als Trigger von Werbeanzeigen verwendet
werden. Lediglich bei Verwendung des Markennamens in der
Anzeige selbst, kann eine Markenrechtsverletzung gegeben
sein, hinsichtlich der ein Betreiber einer Suchmaschinen
verpflichtet sein könnte, sie zu sperren.
Die Klageschrift im Verfahren Rescuecom weist zutreffend
darauf hin, dass sich Suchmaschinen im Gegensatz zur
Verwendung von Markennamen als Meta-Tags bei der als
Keywords in einer gänzlich anderen Position befinden. Bei
den Meta-Tags-Fällen können sie in der Opferrolle sein:
Durch die missbräuchliche Verwendung von Markennamen in
Meta-Tags soll erreicht werden, dass Suchmaschinen eine
Webseite ggf. unter Suchworten listen, die mit dem
eigentlichen Inhalt der Webseite und erst recht mit dem
Markeninhaber in keinerlei Zusammenhang stehen. Folge sind
Internetnutzer, die mit den präsentierten Treffer und
infolgedessen mit der Suchmaschine selbst, unzufrieden sind.
Anders bei den AdWords-Anzeigen.: Hier profitiert Google
gerade finanziell von der Schaltung der Werbeanzeigen und
hat ein wirtschaftliches Interesse daran, auch bei
Suchanfragen, die Markennamen enthalten, AdWords Anzeigen
präsentieren zu können.
Wie sich den Klageschriften zudem entnehmen lässt, hat
Google zunächst auf Beschwerden reagiert und AdWords
gestoppt, die durch Markennamen ausgelöst wurden. Erst nach
einer Änderung der entsprechenden Nutzungsbedingungen durch
Google geht das Unternehmen das Risiko ein, dass Gerichte
der eigenen Meinung, dass das Markenrecht der Schaltung der
Anzeigen nicht widerspricht, nicht folgen werden.
Als Unterschied zu den Verfahren in Deutschland sei noch
bemerkt, dass einige klagende Markeninhaber in den USA
Google auch vorwerfen, dass deren Vorschlagstool für
Keywörter gerade den markenrechtsverletzenden Trigger
vorgeschlagen haben. Diese Argumentation beschäftigte auch
Gerichte in Frankreich. Zu einem späteren Zeitpunkt wird
eine ausführlichere Diskussion dieses Vorwurfs erfolgen.
Gerichtsverfahren zu AdWords in
Frankreich
1.
Google v. Le Meridian
Die Hotelkette
Le Meridian hat Google erfolgreich verklagt, weil dessen
Adwords Google Keywords Tool als
Keywörter auch die markenrechtlich geschützten Begriffe “meridien”
or “le meridien” vorschlägt und Anzeigen
konkurrierender Unternehmen bei entsprechenden Suchanfragen
eingeblendet werden. Dabei hat die Begründung des Urteils
bereits
scharfe Kritik erfahren (englische
Übersetzung des Urteils). Das Gericht habe Google
aufgrund seines Tools eine aktiven Beteiligung an der
Markenrechtsverletzung eingeräumt, sich dabei aber nicht mit
dessen Funktionsweise auseinandergesetzt. Das Tool zeigt an,
welche
Suchanfragen Google registriert hat , die das vom Nutzer
vorgegeben Keyword enthalten.
Die Eingabe von Hotel würde hier z.B. auch Hotelketten
listen z.B. Best Western Hotel. Letztlich wird die Liste
automatisch erstellt und beruht auf einer Auswertung der bei
Google eingehenden Suchanfragen. Für Google wäre es hier
wohl nicht so einfach möglich, Markennamen aus der Liste zu
entfernen. Google
weist daher auch darauf hin, dass der Werbekunde allein
dafür verantwortlich ist, zu gewährleisten, dass die
Verwendung seiner Keywords nicht gegen geltende Gesetze
verstößt.
Nach der
Begründung des Gerichts würde aber selbst eine Abschaffung
des Tools oder eine Bereinigung um markenrechtlich
geschützte Begriffe eine Haftung von Google nicht entfallen
lassen, wenn ein markenrechtlich geschützter Begriff als
Keyword verwendet wird. Die vom französischen Gericht hier
behauptete Verwirrung der Suchmaschinenbenutzer, die
annehmen würden, das in der Werbeanzeige verlinkte
Unternehmen stünde in einer Bezeihung zum eigentlich
nachgesuchten Markeninhaber, erscheint weit hergeholt. Einem
auch nur halbwegs erfahrenen Internetnutzer sollte klar sein,
dass er bei Anklicken eines als solchen klar
gekennzeichneten Werbelinks nicht zur offiziellen Homepage
des Markeninhabers gelangt.
2. Weitere Verfahren im Überblick
Frankreich ist
das Land mit den bislang meisten Gerichtsentscheidungen zu
AdWords. Hier ein Überblick über weitere Verfahren:
Der
französische Luxusgüter-Hersteller
Louis Vuitton
hat
Google
erfolgreich auf Schadenersatz verklagt, da bei der Eingabe
des Stichworts "Louis Vuitton" in Verbindung mit "copies"
oder "replica" nicht nur der Link zur offiziellen Website
des Handtaschen-Herstellers erschien, sondern auch
Werbeanzeigen von Konkurrenten, die Imitate anboten.
Google darf nun keine Werbelinks mehr bei der Suche mit dem
Markennamen "Louis Vuitton" anzeigen. Das
Pariser Gericht
befand Google der Markenfälschung, des unlauteren
Wettbewerbs und der irreführenden Werbung für schuldig.
Die
französichen Reisefirmen Luteciel and
Viaticum, Betreiber der Online-Flugbörse
Bourse des Voles
und Inhaber der Markenrechte an den Begriffen "Bourse des
Vols" und "Bourse des Voyages haben wegen der Verwendung
dieser Begriffe durch Konkurrenten als Keyword für
Werbeanzeigen Google verklagt und gewonnen. Ein Gericht in
Versailles bestätigte am 10.5.2005 die erstinstanzlichen
Entscheidung eines Gerichts aus Nanterre vom 13.10.2004 (englische
Übersetzung). Wie
auch das Gericht im Fall "Meridan" sah es eine
Markenrechtsverletzung aufgrund einer Verwechslungsgefahr
als gegeben. Anders als dieses Gericht ist das
Berufungsgericht jedoch davon ausgegangen, dass Google keine
Verpflichtung trifft, alle von seinen Kunden gewählten
Keywörter auf Rechtsverletzungen zu untersuchen. Google
müsse es aber möglich sein, rechtswidrigen Gebrauch zu
unterbinden. Im konkreten Fall hätte Google von der
Verwendung einer geschützten Marke wissen müssen, jedenfalls
wurde Google davon in Kenntnis gesetzt und hätte die
geschalteten Anzeigen stoppen müssen.
Der
französische Versicherungskonzern
AXA
und der Micropaymentdienst Rentabiliweb haben sich in
Frankreich in die Reihe der Unternehmen eingereiht, die
gegen Google gerichtlich vorgehen, weil Google Werbung für
Konkurrenzunternehmen anzeigen, wenn nach
markenrechtlich geschützten Begriffen gesucht wird.
Gerichtsentscheidungen liegen in diesen Verfahren bislang
noch nicht vor.
Aber nicht nur
Google hatte in Frankreich das Nachsehen. Auch Overture
verlor vor einem Gericht in Nanterre gegen die Hotelgruppe
Acor. Diese hatte wegen des Auftauchens der Werbung
einer konkurrierenden Hotelgruppe bei Eingabe des
Markenbegriffs "Thalassa" geklagt.
Da in dem
Verfahren auch "Overtures ad booking tool" scharf kritisiert
wurde, das Nutzern des Werbeprogramms bei der Buchung des Keywords "Hotel" auch die Begriffe "Hotel Formule 1", "Hotel
Ibis", "Hotel Mercure", "Hotel Accor vorgeschlagen hatte.
Auf der
Seite für Trigger-Vorschläge
erscheint deshalb inzwischen der Hinweis, dass eine
Markenrecherche bei den Vorschlägen ratsam wäre. Auch eine
URL, unter der das Bestehen eines Markeneintrags kostenlos
überprüft werden kann, wird angegeben.
Fazit
Auch wenn die
bisherigen Begründungen der Gerichte nicht einheitlich sind,
kann man in Frankreich nach dem jetzigen Stand der Dinge
davon ausgehen, dass es sich bei der Benutzung fremder
Marken als "Trigger" für eine Werbeanzeige um einen
Markenmissbrauch handelt. Die
Gerichte sahen die Gefahr als begründet an, Nutzer würden eine
Verbindung zwischen den Werbekunden von Google und dem gesuchten
Markeninhaber herstellen. Insoweit liegen die Entscheidungen
auf einer Linie mit der des
LG München. Noch nicht
abschließend geklärt scheint zu sein, unter welchen
Voraussetzungen Google für diese Markenrechtsverletzungen
haftet, immer oder nur bei offensichtlichen Verstößen bzw.
nach Kenntniserlangung? Als Besonderheit zu den anderen
Gerichtsverfahren kann gewertet werden, dass im Verfahren
von Le Meridian der Markeninhaber auch gegen die Nennung
seiner Marke im Rahmen des AdWords Keyword Tool vorgegangen
ist.
Gerichtsverfahren zu AdWords in Österreich
Der Inhaber der Marke "Glucochondrin" wehrte sich dagegen, dass bei Eingabe dieses Markennamens Google AdWords Anzeigen eines Konkurrenten erschienen. In der Anzeige selbst wurde die Marke nicht erwähnt. Auf eine Abmahnung hin sperrte die Suchmaschine dieses Keyword.
Das OLG Wien (Beschluss vom 14.7.2005, Az. 1 R 134/05s) hat zugunsten der beklagten Suchmaschine entschieden und dies aus mehreren Gründen:
-
Solange die fremde Marke nicht im Text der Anzeige verwendet wird, fehlt es an einer Verwechslungsgefahr dergestalt, dass der Verkehr den Werbetreibenden mit dem Markeninhaber in Verbindung bringt. Die Werbeanzeige wird deutlich von der Trefferliste getrennt und als werbliche Aussage dargestellt. Nutzer erkennen dies als unabhängige Werbung eines Dritten. Schon gegen den Inserenten bestehen damit keine markenrechtlichen Ansprüche. Für eine Haftung der Suchmaschine besteht damit kein Raum mehr.
-
Eine Suchmaschine sucht die verwendeten Keywörter nicht aus. Eine Prüfpflicht nach allgemeinen Grundsätzen würde sich nur offenkundige Rechtsverletzungen beziehen. Zudem bestehe nach dem ECG überhaupt keine allgemeine Überwachungspflicht. Selbst bei der Annahme einer Markenrechtsverletzung würde eine Suchmaschine demnach für diese nicht haften.
Siehe auch den Volltext des Urteils: OLG Wien, Beschluss vom 14.7.2005, Az. 1 R 134/05s
Der OGH hat im Ergebnis das Urteil des OLG Wien (Beschluss vom 14.7.2005, Az. 1 R 134/05s) hinsichtlich der Haftung einer Suchmaschine für die Verwendung markenrechtlich geschützter Begriffe im AdWords Programm bestätigt. Anders als die Vorinstanz beschäftigte sich der OGH allerdings weder mit den Voraussetzungen einer Markenrechtsverletzung noch mit den speziellen Haftungsregelungen des ECG, die auch eine weitgehende Haftungsprivilegierung für Suchmaschinenbetreiber vorsehen. Er begründete sein Ergebnis allein mit allgemeinen Haftungsregelungen: Diensteanbieter seien nur dann für Rechtsverletzungen ihrer Kunden verantwortlich, wenn die Rechtsverletzungen auch für einen juristischen Laien ohne weitere Nachforschungen offenkundig sind. Dies sei bei der Verknüpfung des Suchworts mit einer Werbeeinschaltung im Regelfall nicht anzunehmen.

Siehe auch den Volltext des Urteils: OGH, Beschluss vom 19.12.2005, Az. 4 Ob 194/05s2007 hat der österreichische Oberste Gerichtshof (OGH) dann die Verwendung eines fremden Markennamens als Keyword bei Google für nicht zulässig erklärt (Az. 17Ob1/07g). Im konkreten Fall ging es dabei um die Verwendung der Marke "Wein & Co" eines österreichischen Weinhändlers durch eine Lebensmittelkette. Siehe auch den Volltext des Urteils: OGH, Beschluss vom 19.12.2005, Az. 4 Ob 194/05s.
Fazit für die Rechtslage in Österreich also: Verwendung markenrechtlich geschützter Begriffe in Österreich unzulässig, Haftung des Werbetreibenden, nicht aber der Suchmaschine!
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