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Haftung des Admin-C |
Bei der Registrierung von Domains wird u. a. eine Person als "Admin-C"
(= administrative contact) in der Registrierungsdatenbank eingetragen
Der Admin-c ist der Ansprechpartner zu administrativen Belangen der
registrierten Domain und wird in den meisten Fällen zugleich der Inhaber
der Domain sein.
Nach den Registrierungsrichtlinien der Denic ist der administrative
Ansprechpartner als Bevollmächtigter des Domaininhabers berechtigt und
verpflichtet, sämtliche die Domain betreffenden Angelegenheiten
verbindlich zu entscheiden.
Ob den Admin-C neben dem Domaininhaber auch eine Haftung für
Rechtsverstöße treffen kann, wird von der Rechtsprechung bislang
uneinheitlich gesehen. Grundsätzlich sind zwei Konstellationen
auseinander zu halten:
1. Eine Haftung des Admin-C für eine
kennzeichenrechtlichen Verletzung durch den Domainnamen bejaht das
OLG Stuttgart, Beschluss
vom 1.9.2003, Az 2 W 27/03, verneint hingegen
das
OLG Koblenz (Urteil vom 25.1.2002, Az.: 8 U 1842/00) und das LG Kassel
(Urteil vom 15.11.2002, Az.: 7 0 343/02).
Nach allgemeinen Grundsätzen bei kennzeichnungsrechtlichen Ansprüchen
haften diejenigen Personen als Störer, die in irgendeiner Weise, sei es
auch ohne Verschulden, willentlich und adäquat kausal an der
Herbeiführung oder Aufrechterhaltung einer rechtswidrigen
Beeinträchtigung eines anderen beigetragen haben. Als Mitwirkung genügt
dabei die Unterstützung oder Ausnützung der Handlung eines
eigenverantwortlichen Dritten, sofern der in Anspruch Genommene die
rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hat. Von daher
spricht viel für eine Störerhaftung des Admin-C, ohne den eine Domain
nicht registriert werden kann, ab dem Zeitpunkt, an dem er auf eine
Störung aufmerksam gemacht wurde. Die Entscheidung des OLG Stuttgart
geht allerdings noch darüber hinaus und sieht den Admin-C allein
aufgrund oben genannter Bestimmungen der DENIC-Richtlinien in der
direkten Haftung.
2. Eine Haftung des Admin-C für die unter einer Domain abrufbaren
Inhalte bejahte das LG Berlin (Urteil vom 16.05.2002, Az.: 16 O 4/02)
für Spam-Mails sowie das LG Frankfurt a.M. (Urteil vom 28.03.2003, Az.:
312 O 151/02) für ein fehlerhaftes Impressum, allerdings war in diesem
Fall der Admin-C zugleich gesellschaftsrechtlich mit dem Domain-Inhaber
verbunden (ferner LG Bonn, Urteil vom 23.02.2005, Az.: 5 S 197/04
(ebenso Vorinstanz AG Bonn, Urteil vom 24.08.2004, Az.: 4 C 252/04), LG
Hamburg, Urteil vom 02.03.2004, Az.: 312 O 529/03).
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LG Bonn, Urteil
vom 23.02.2005, Az.: 5 S 197/04
Wer sich als Admin-C einer Domain eintragen lässt, trägt willentlich
und adäquat kausal zu Störungen bei, die von rechtswidrigen Inhalten
dieser Domain ausgehen. Er ist daher mitverantwortlich für die
Inhalte des Angebots.
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AG Bonn, Urteil
vom 24.08.2004, Az.: 4 C 252/04
Wer sich als Admin-C einer Domain eintragen lässt, trägt willentlich
und adäquat kausal zu Störungen bei, die von rechtswidrigen Inhalten
dieser Domain ausgehen. Er ist daher mitverantwortlich für die
Inhalte des Angebots.
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LG
Hamburg, Urteil vom 02.03.2004, Az.
312 O 529/03, Volltext unter:
http://www.jurpc.de/rechtspr/20050024.htm
Die Registrierung als Admin-C ist als kausaler Beitrag zu dem
Wettbewerbsverstoß durch ein internetbasiertes Angebot
unkonzessionierten Glückspiels anzusehen, da die Benennung als
Admin-C zwingende Voraussetzung für die Domain-Registrierung ist.
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OLG Stuttgart,
Beschluss vom 1.9.2003, Az 2 W 27/03
Der Admin-C haftet zumindest bei kennzeichnungsrechtlichen
Ansprüchen. Er haftet nicht nur als Störer nach In-Kenntnissetzung
von einem rechtswidrigen Sachverhalt im Zusammenhang mit einer
Domain, sondern unmittelbar aufgrund der DENIC-Richtlinien.
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LG Frankfurt a.M.,
Urteil vom 28.03.2003, Az.: 312 O 151/02, Volltext auf der Links&Law
Special Webseite zur Impressumspflicht unter
http://www.linksandlaw.info/Impressumspflicht-Urteil3-LGFrankfurt-3-12-O-151-02.html
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LG Kassel, Urteil
vom 15.11.2002, Az 7 O 343/02
Nur der Domaininhaber kann als rechtlich Verpflichteter wegen
etwaiger Rechtsverletzungen durch die Domain in Anspruch genommen
werden. Der Admin-C ist nicht der richtige Beklagte. Ihm fehlt die
so genannte Passivlegitimation, da ihm keine Rechte und Pflichten an
der Domain selber treffen. Auch nach den Richtlinien der DENIC ist
allein der Domaininhaber Vertragspartner.
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OLG Koblenz,
Urteil vom 25.1.2002, Az U 1842/00
Der Domain-Inhaber ist der allein materiell Berechtigte und damit
auch Verpflichtete, während der Admin-C lediglich sein
Bevollmächtigter ist. Ansprüche wegen der Verletzung von
Namensrechten oder sonstiger Rechte Dritter im Zusammenhang mit
einer Domain-Registrierung können somit nur gegen den Domain-Inhaber
geltend gemacht werden.
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