1. Das
Volition-Element
Zahlreiche Features von
Suchmaschinen werfen urheberrechtliche Fragen auf.
Beim Crawlen von Internetinhalten werden Kopien der
aufgefundenen Webseiten abgespeichert und ggf.
später Nutzern auch über einen "Im Cache" Link
zugänglich gemacht. Heute soll uns die Erstellung
der Kopie etwas näher beschäftigen oder genauer die
Frage, ob hier das Vervielfältigungsrecht nach
deutschem oder viel interessanter nach US-amerikanischem
Recht tangiert wird. An sich müssen zur Begründung
einer unmittelbaren Rechtsverletzung nur zwei
Voraussetzungen erfüllt sind. Der Anspruchsteller
muss Urheber der betroffenen Werke sein und der
Anspruchsgegner muss eine Kopie erstellt haben.
Beides liegt im vorgegebenen Szenario vor und damit
beginnt nicht nur, sondern endet zugleich die
Diskussion nach deutschem Recht: Das
Vervielfältigungsrecht des § 16 UrhG ist tangiert (Eine
andere Frage ist es, ob die Vervielfältigung auch
eine Urheberrechtsverletzung ist. Es könnten
Schrankenbestimmungen eingreifen oder eine
konkludente Genehmigung des Urhebers vorliegen).
Anders in den USA, wo Gerichte in die gesetzlichen
Urheberrechtsbestimmungen als Antwort auf den
Konflikt zwischen direkter Urheberrechtsverletzung
und der auf fortlaufender Erstellung von Kopien
basierenden Natur des Internets, ein weiteres
Merkmal hineingelesen haben: Volition, also einen
Willensakt. Diese Überlegungen wurden erstmals 1995
angestellt und zwar mit Bezug auf Internet Service
Provider, die fremde Inhalte weiterleiten, dabei
Kopien erstellen, aber keinerlei Einfluss auf die
übermittelten Inhalte nehmen. Im Verfahren Religious
Technology Center v. Netcom On-line Communicatio
Services, Inc., 907 F. Supp. 1361, 1369 f. (N.D.
Cal. 1995), entwickelte das Gericht eine Analogie zu
einem Kopiergerät. Der Anbieter stellt nur eine
Maschine bereit, mit der Dritte Urheberrechte
verletzen können. Sofern zwei Voraussetzungen
gegeben sind, soll danach keine unmittelbare
Rechtsverletzung mehr vorliegen. Der Anbieter muss
automatisiert auf die Eingabe eines Dritten
reagieren ("automatic response" / "third party
request", 1368 ff.)
Diese Voraussetzungen
fanden dann einerseits Niederschlag in den Safe
Harbour Bestimmungen des DMCA (17 U.S.C. § 512 (a)),
wurden andererseits von den Gerichten auch mit Blick
auf die Anspruchsvoraussetzungen, also nicht nur
einer Haftungsprivlegierung weiter entwickelt.
So wurde ein
hinreichender Willensakt in Playboy v. Russ
Hardenburgh, 982 F. Supp. 511 ff. (D. Ohio 1997)
bejaht. In diesem Fall wußte der Betreiber einer
Plattform nicht nur vom rechtswidrigen Verhalten
seiner Nutzer, sondern hat er auch den aktiven
Upload von Spielen auf seine Seite erbeten.
Im Fall CoStar Group,
Inc. v. LoopNet, Inc., 373 F. 3d 544, 550 ff. (4th
Cir. 2004), ging es um den Upload einer
urheheberrechtswidrigen Kopie eines Bildes in einen
Grundstücksanzeigenmarkt. Damit wären die in Netcom
aufgestellten Ausschlussvorausetzungen an sich
erfüllt. Das besondere an diesem Fall war jedoch,
dass der Betreiber eine vorheriger Überprüfung der
Bilder vornahm, bevor diese online gestellt wurden.
Das Gericht gewichtete das technische Element (automatic)
jedoch nicht besonders, sondern stellte mehr auf
eine Distanz des Anbieters zu der
Urheberrechtsverletzung ab. Dabei bediente es sich
ebenfalls des Bildes eines Copy-Shops und verglich
diese Konstellation damit, dass der Betreiber
ungebetene Kunden an der Tür abweist. Der Anbieter
des Anzeigenmarktes nehme nur eine sehr
oberflächliche Untersuchung vor, bei der ohne
ausdrücklichen Urheberrechtshinweis auf einem Bild
praktisch nicht auf eine Urheberrechtsverletzung
geschlossen werden könne.
2. Das
Volition-Element und Suchmaschinen
Die Ausdehnung des
Willensmerkmals auf Konstellationen, auf die es
nicht ursprünglich zugeschnitten war (Siehe Costar
at 554: "liability is ruled out for passive,
automatic acts engaged in though a technological
process by another person."), gestaltet sich
zunehmend schwierig. Bei Suchmaschinen bereitet das
Erfordernis eines "third party requests" erhebliche
Probleme. Anders als Internet Service Provider sind
Suchmaschinen keineswegs rein passiv, vielmehr
sammeln sie gerade aktiv mit Hilfer ihrer Crawler
Informationen. In Parker v. Google wurde trotzdem
eine direkte Urheberrechtsverletzung abgelehnt,
allerdings ohne dieses Problem auch nur
anzuschneiden. Das Gericht stellte alleine auf die
automatische Tätigkeit ab. Dies ist jedoch wenig
überzeugend in einem Zeitalter, in dem praktisch
jeder Prozess automatisiert werden kann. Ein
völliger Verzicht auf den zweiten Bestandteil lädt
geradezu zu Missbrauch und zu einer Automatisierung
urheberrechtsverletzender Prozesse ein. In der
Literatur wird das Ergebnis des Verfahrens daher
entweder als falsch eingestuft oder argumentiert,
dass das Gericht stillschweigend die zweite
Voraussetzung nur im Kontext mit Suchmaschinen für
nicht anwendbar gehalten hat. Schließlich wird
versucht, die Erfüllung des Merkmals mit folgender
Überlegung zu konstruieren (Siehe Lawless, Matthew D., "Against
Search Engine Volition" . Available at SSRN:
http://ssrn.com/abstract=984563,
S. 17 f. m.w.N.): Die in Netcom für Internet Service Provider
aufgestellten Kriterien sollen eine Distanz zu
denjenigen verdeutlichen, die urheberrechtswidriges
Material bereitgestellt haben. Eine solche besteht
auch für Suchmaschinen. Sie erbringen eine
Dienstleistung für Dritte und profitieren nicht auf
Kosten des Urhebers.
Eine Eingabe eines
Dritten könne schließlich darin gesehen werden, dass
jemand seine Website ausdrücklich bei einer
Suchmaschine anmeldet. Alleine ein solches Opt-In -Verfahren
wäre natürlich bei der Vielzahl der Websites nicht
zielführend, um eine gute Durchsuchbarkeit von Web-Inhalten
zu ermöglichen. Die unmittelbare Rechtsverletzung
vom konkreten System abhängig zu machen (Opt-In oder
Opt-Out Modell), ist nicht überzeugend. Es spricht
hingegen nichts dagegen, die Eingabe eines Dritten
sehr weit zu verstehen. Webmaster haben die
Möglichkeit, die Erfassung ihrer Webseiten mittels
robots.txt Datei zu verbieten. Machen sie davon
keinen Gebrauch, ist darin eine hinreichende
Willensäußerung zu sehen. Unerheblich ist, ob diese
eine Webseite mit urheberrechtmäßigen - oder
widrigen Inhalten betrifft, eine Suchmaschine ist
immer gleich weit von der ursprünglichen
Veröffentlichung entfernt. Eine unmittelbare
Rechtsverletzung nach US-amerikanischem Recht läßt
sich auf diesem Weg ablehnen.
Wer mehr über die
rechtliche Beurteilung des Cachings lesen möchte,
dem sei meine Veröffentlichung bei MIR empfohlen:
Der Google Cache - Eine milliardenfache
Urheberrechtsverletzung?, MIR Dok. 195-2007, Rz.
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