Urteile zur urheber- und wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit von Linking
und Framing
Kann
das Setzen eines Links gegen Urheber- und/oder Wettbewerbsrecht verstoßen?
Kann ein Webmaster verbieten, dass seine Seite verlinkt oder geframt wird?
Spätestens seit der
Entscheidung des BGH im Fall Paperboy steht fest, dass Deep Links
grundsätzlich zulässig sind. Frames und Inline-Links sind nach wie vor
äußerst problematisch und es sollte auf deren Verwendung besser verzichtet
werden (siehe auch den Beitrag „Framing“
für eine erste Einführung in diese Problematik, eine vertiefte
Auseinandersetzung findet sich in meiner
Promotion).
Ungeachtet der Rechtsprechung versuchen Webmaster immer wieder, das Setzen
eines Links zu ihrer Seite zu verbieten oder von bestimmten Bedingungen
(z.B. vorherige Genehmigung) abhängig zu machen. Diese Praxis habe ich 2002
näher untersucht. Die Ergebnisse finden sich unter dem Menüpunkt „Linking
Policies“.
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LG München I,
Urteil vom 10.1.2007, Az: 21 O 20028/05, MMR 2007, 260-263 = K&R 2007,
170-174
Framing stellt einen Fall des öffentlichen Zugänglichmachens i.S.d. § 19
a UrhG dar. Die Abgrenzung zwischen dem erlaubten Setzen von Deep Links
und unerlaubtem Framing hat anhand des Kriteriums, ob der Ersteller
eines Webauftritts sich fremde Inhalte in einer Weise zu eigen macht,
dass für den gewöhnlichen Nutzer die Fremdheit nicht mehr in Erscheinung
tritt, zu erfolgen.
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KG, Urteil
vom 30.6.2006, Az. 5 U 127/05, MMR 2006, 680-681
Ein Hyperlink, der aus einem redaktionellen Zusammenhang auf eine
Werbeseite führt, muss so gestaltet sein, dass dem Nutzer klar erkennbar
ist, dass auf eine Werbeseite verwiesen wird.
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LG Berlin,
Urteil
v.
26.07.2005, Az.:
16
O
132/05,
MMR 2005, 778-779
Es stellt einen Verstoß gegen das Trennungsgebot
(§§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 7 TDG) dar, wenn ein Hyperlink, der auf
eine Werbeseite führt, genau so gestaltet ist, wie die Hinweise, die zu
redaktionell gestalteten Seiten führen. Ein Anzeigen-Hinweis auf der
zweiten Seite, auf die man nach Betätigung des Links gelangt,
"entschleiert" den Werbecharakter nicht in ausreichendem Maße.
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LG
Hamburg,
Beschluss
vom 15.07.2005, Az.:
308 O 378/05
eDonkey-Links
Das Anbieten im
Internet von editierten Links („eDonkey-Links“), die die Suche und den
Download von TV-Serien in Internet-Tauschbörsen ermöglichen, verstößt
gegen §§ 15, 16, 19 a UrhG.
Urheberrecht,
Wettbewerbsrecht, Deep Links
Das Setzen von Hyperlinks
greift nicht in das Vervielfältigungsrecht des Urhebers ein. Der Linksetzende
haftet auch nicht als Störer dafür, dass er Nutzern ermöglicht, unmittelbar
den Volltext abzurufen und zu vervielfältigen. Das
Setzen eines Links greif auch nicht in das Recht der öffentlichen
Zugänglichmachung ein. Wer einen Hyperlink auf eine
vom Berechtigten öffentlich zugänglich gemachte
Webseite mit einem urheberrechtlich geschützten Werk setzt, begeht damit
keine urheberrechtliche Nutzungshandlung, sondern verweist lediglich auf das
Werk in einer Weise, die Nutzern den bereits eröffneten Zugang erleichtert
Ein Linkprovider handelt nicht
wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG, wenn sein Suchdienst
Nutzern durch Hyperlinks ermöglicht, unmittelbar auf Artikel zuzugreifen, die im Rahmen anderer Internetauftritte öffentlich
zugänglich
sind.
Der Betreiber der verlinkten
Webseite kann nicht verlangen, daß nur
der umständliche Weg über die Startseiten seines Internetauftritts gegangen wird und die Möglichkeiten der Hyperlinktechnik ungenutzt
bleibt.
Ohne die Inanspruchnahme von
Suchdiensten und deren Einsatz von Hyperlinks (gerade
in der Form von Deep-Links) wäre die sinnvolle Nutzung der unübersehbaren
Informationsfülle im World Wide Web praktisch ausgeschlossen. Ein
Berechtigter, der die Vorteile des World Wide Web, die gerade auch auf
der Hyperlinktechnik beruhen, für seine Angebote in Anspruch nimmt, kann es deshalb nicht als unlautere Behinderung beanstanden, wenn
andere die Hyperlinktechnik zur Erschließung seines
eigenen Webangebots für die Öffentlichkeit nutzen.
Die Tätigkeit von Suchdiensten und deren Einsatz von Hyperlinks ist
wettbewerbsrechtlich zumindest dann grundsätzlich hinzunehmen, wenn diese
lediglich den Abruf vom Berechtigten öffentlich zugänglich gemachter
Informationsangebote ohne Umgehung technischer
Schutzmaßnahmen für Nutzer erleichtern.
Wettbewerbsrecht
Ein "Link" bedeutet,
dass dem Internetnutzer durch das Anklicken des Links ermöglicht wird, direkt
auf eine andere Internetseite zu gelangen, ohne dass dessen "Adresse"
gesondert eingegeben werden muss. Es geht also zunächst einmal nur um einen
technischen Weiterleitungsvorgang, ohne dass zwischen dem Anbieter des Links und
dem verlinkten Unternehmen Nähebeziehungen bestehen müssten.
Die bloße, kommentarlose
Auflistung bzw. das schlichte Bereithalten von Links zu weiteren Verbänden oder
Firmen unterschiedlicher Art auf einer für "Links" besonders
ausgewiesenen Seite suggeriert keine besondere geschäftliche Verbindung der
Verfügungsbeklagten zu diesen Firmen bzw. Verbänden. Dies gilt selbst dann,
wenn der Linksetzende tatsächlich mit den genannten Fachfirmen in Geschäftsbeziehung
steht, weil dies aus der bloßen Auflistung der Links nicht hervorgeht. Erst
recht suggeriert die kommentarlose Aufnahme von Links zu Verbänden nicht, dass
der Linkprovider Mitglied dieser Verbände wäre. Ein bloß vager, gedanklicher
Zusammenhang reicht nicht aus, um von einer irreführenden Angabe auszugehen.
Wettbewerbsrecht
Wer unter der Rubrik
"Links" seines Internetauftritts einen Link zu einem Verband aufnimmt,
dessen Mitglied er nicht ist, verstößt gegen § 3 UWG, weil bei den
angesprochenen Fachkreisen der irreführende Eindruck erweckt wird, Mitglied
dieses Verbandes zu sein. Allein die Tatsache, dass Verknüpfungen zu anderen
Verbänden oder Unternehmen vorgenommen werden, erweckt bei Verbrauchern
generell den Eindruck, dass der Hersteller der Internetseite zu den
"verlinkten" Verbänden oder Unternehmen irgendeine geschäftliche
Beziehung hat.
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LG
München I,14.11.2002, 7 O 4002/02,
ZUM 2003, 583-585 = CR 2003, 526-528
Urheberrecht,
Framing
Anknüpfungspunkt für eine
urheberrechtlich relevante Nutzungshandlung beim Framing ist das Aufrufen der
Webseite durch den Nutzer, der dabei ein Vervielfältigungsstück erstellt.
Dieser Vorgang ist von § 53 I UrhG gedeckt. Mangels rechtswidriger Haupttat
kann der Framesetzende nicht wegen Teilnahme an der Vervielfältigungshandlung
zur Rechenschaft gezogen werden.
Bei der Beurteilung der Frage
einer Einwilligung zum Framing ist die Zweckübertragungslehre heranzuziehen (§
31 V UrhG). Eine konkludente Einwilligung zu Framing ist anzunehmen, wenn einem
Nutzer ohne weiteres erkennbar ist, dass er die ursprüngliche Website verlassen
hat und nun eine inhaltlich unveränderte andere Internetseite vorliegt. Dabei
muss die Werbewirksamkeit der verknüpften Seite im Wesentlichen unangetastet
bleiben.
Urheberrecht,
Datenbank, Deep Links
Derjenige,
der Informationen ins Internet stellt, verfolgt das Ziel, dass Dritte die Seite
aufrufen und zur Kenntnis nehmen. Andernfalls wäre ein Internetauftritt
sinnlos. Daraus folgt, dass derjenige, der urheberrechtsfähige Inhalte in das
Datennetz einbringt, damit gegenüber jedermann seine Zustimmung erklärt, die
Seiten aufzurufen und gleich zu welchem Zweck zu betrachten.
Die
Auswertung eines Informationsangebots durch Internetsuchdienste stellt eine
normale Auswertungsform einer Datenbank dar. Solche Dienste sind in einer
Informationsgesellschaft notwendig, um Unternehmen, Gewerbetreibende,
Freiberufler etc. die einerseits auf Informationen angewiesen sind, andererseits
aber angesichts der Fülle der Informationsquelle nicht in der Lage sind, die für
sie relevanten Informationen zu sichten, den Zugang zu möglichst vielen sie
interessierenden Nachrichten zu ermöglichen.
Deep
Links stellen keine unzumutbare Belastung des Betreibers einer Datenbank dar. Es
ist zweifelhaft, ob ihm überhaupt nennenswerte Werbeeinkünfte entgehen.
Ein
Internetsuchdienst ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Nachahmung bzw. Übernahme
fremder Leistungen wettbewerbswidrig. Er erbringt eine originäre eigene
Leistung, die wie viele andere Dienstleistungen im Wirtschaftsleben und im
Grunde genommen jede Dokumentation auf Leistungen anderer aufbaut.
Urheberrecht,
Datenbank, Deep Links
Die
Übernahme der in einem Internet-Nachrichtendienst angebotenen Rubriken nebst
jeweiligen Verbindung zu den darunter rubrizierten Schlagwörtern einschließlich
der Link-Verbindungen verletzt das dem Betreiber der Datenbank gebührende
Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht.
Das
„automatische Abziehen“ fremder Datenbestände läuft sowohl einer normalen
Nutzung der Datenbank zuwider als auch beeinträchtigt es die berechtigten
Belange des Herstellers unzumutbar. Sein Interesse, Besucher seiner
Informationsdienste mit (bezahlten) Werbeanzeigen Dritter zu konfrontieren, aus
denen er Einnahmen erzielt, wird systematisch unterminiert.
Zu
diesem Verfahren gibt es auch zahlreiche Berichte der Presse.
Eine
Übersicht findet sich auf Links
& Law.com.
Strafrecht,
Wettbewerbsrecht
Für
eine Wettbewerbsförderungsabsicht in Pressepublikationen müssen konkrete Umstände
vorliegen, die erkennen lassen, dass neben der Absicht, das Publikum zu
unterrichten, auch der Zweck der Förderung fremden Wettbewerbs mehr als nur
eine untergeordnete, weil notwendigerweise begleitende Rolle gespielt hat.
Wollte man in dem Setzen eines einfachen Links, ohne Werbebanner oder große
anpreisende Überschrift, bereits einen werbenden Überschuss erblicken, wäre
Verbotsgrund letztlich die Tatsache, dass der Leser die im Artikel genannte
Unternehmensadresse nicht mehr selber eintippen muß, sondern die Anwahl durch
einen Klick erledigen kann. Eine derartige bloße Vereinfachung kann ein
wettbewerbsrechtliches Verbot nicht tragen.
Ein
bloßer Hinweis auf ein verbotenes Glücksspiel unterfällt dem Verbot des §
284 IV StGB nur dann, wenn nach seinem deutlich erkennbaren Sinn dafür geworben
werden soll. Ein einfacher Link genügt dafür jedoch nicht.
Haftung
Eine
fehlerhafte Verlinkung einer Domainadresse mit einem Konkurrenten begründet
keine Störereigenschaft im Sinne des Marken- und Wettbewerbsrechts, solange
diese nicht vom Anmelder einer Homepage ausgenutzt oder beabsichtigt wurde.
Urheberrecht,
Datenbank, Framing
Ein
Webmaster muß es nicht hinnehmen, wenn die von ihm bereitgehaltenen Daten durch
Framing mit einer fremden Werbung in Verbindung gebracht werden. Es obliegt
grundsätzlich der Gestaltungsfreiheit des Datenbankbetreibers, ob und inwieweit
er seine Daten mit Werbung versehen oder werbefrei veröffentlichen will.
Unerheblich
ist die Möglichkeit des Datenbankbetreibers, die Umgehung der Homepage auf
technischem Wege verhindern zu können, weil es ansonsten der Linkprovider in
der Hand hätte, den Datenbankbetreiber zur Tätigung weiterer Investitionen zum
Schutz seiner Datenbank zu zwingen.
Zu
diesem Verfahren gibt es auch zahlreiche Berichte der Presse.
Eine
Übersicht findet sich auf Links
& Law.com.
Urheberrecht,
Datenbank, Deep Links
Das
ausschließliche Recht der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen
Wiedergabe der in einer Datenbank enthaltenen Stellenangebote wird verletzt,
wenn ein anderes Unternehmen Nutzern ihrer Internet-Seite ermöglicht, ohne den
Weg über die Homepage des Betreibers des Stellenmarktes einzuschlagen, mittels
Deep Links Zugriff auf konkrete bereit gestellte Stellenangebote zu nehmen.
Durch
die Deep Links werden Nutzer an den Werbe-Bannern vorbeigeleitet und damit die
berechtigten Interessen des Betreibers der Datenbankbetreibers beeinträchtigt.
Die Werbe-Banner erreichen nur noch eine geringere Anzahl von Adressaten und
verlieren damit an Wert.
Unerheblich
ist die Möglichkeit des Datenbankbetreibers, die Umgehung der Homepage auf
technischem Wege verhindern zu können, weil es ansonsten der Linkprovider in
der Hand hätte, den Datenbankbetreiber zur Tätigung weiterer Investitionen zum
Schutz seiner Datenbank zu zwingen.
Von
einer stillschweigenden Zustimmung zu einem Link ist dann nicht auszugehen, wenn
das Geschäftskonzept des Einstellers der Website dadurch zumindest teilweise
beeinträchtigt wird, dass aufgrund der Umgehung der Homepage die dort
befindlichen und für seine wirtschaftliche Kalkulation nicht bedeutungslosen
Werbe-Banner entwertet werden.
Zu
diesem Verfahren gibt es auch zahlreiche Berichte der Presse.
Eine
Übersicht findet sich auf Links
& Law.com.
Urheberrecht,
Framing
Das
Bereitstellen eines Datenbankwerks im Internet bedeutet nur, dass die
betreffende Website aufgerufen werden kann und soll und deren Inhalt genutzt
werden kann, nicht aber eine konkludente Zustimmung in das Setzen eines
framenden Links.
Urheberrecht,
Datenbank, Deep Links
Die
Verwendung von Deep Links durch Suchmaschinen im Internet stellt grundsätzlich
eine normale Auswertung von Datenbanken dar. Dadurch, dass der Anbieter seine
Informationen uneingeschränkt zugänglich macht, erklärt er konkludent, keine
Vorbehalte gegen diese Art des Datenzugriffs zu haben.
Wenn
der Nutzer aufgrund des Suchergebnisses immer erst auf die Homepage des
Anbieters gelangen würde, müsste er unter Umständen eigenständig dessen
gesamtes Web-Angebot absuchen, um zu der gewünschten Detailinformation zu
gelangen. Dies würde den freien Informationsfluss – wie er dem Internet
immanent ist – empfindlich stören.
Zu
diesem Verfahren gibt es auch zahlreiche Berichte der Presse.
Eine
Übersicht findet sich auf Links
& Law.com.
Urheberrecht,
Datenbank, Deep Links
Wettbewerbsrecht
Durch
den Link auf ein Konkurrenzunternehmen wird für den Internet-Nutzer der
Eindruck erweckt, es bestünden geschäftliche Verbindungen und der Linkprovider
sei berechtigt, die Besucher von seiner Website auf das Angebot des Konkurrenten
zu lenken.
Niemand
braucht es sich aus wettbewerbsrechtlichen Gründen gefallen lassen, dass durch
einen Konkurrenten ungefragt Werbung für sein Angebot gemacht wird.
Zu
diesem Verfahren gibt es auch zahlreiche Berichte der Presse.
Eine
Übersicht findet sich auf Links
& Law.com.
Urheberrecht,
Wettbewerbsrecht, Datenbank, Deep Links
Eine
Suchmaschine für Zeitungsartikel, die von anderen Anbietern im Internet zugänglich
gemacht wurden, verletzt weder mittelbar noch unmittelbar Urheberrechte der
Ersteller der jeweiligen Datenbank, wenn die einzelnen Artikel nach der
Suchanfrage mittels Deep Links aufgerufen werden können.
Ein
solches Verhalten, bei dem Nutzer an der Werbung der Startseite vorbeigeführt
werden, ist auch nicht unlauter i.S.v. § 1 UWG. Bei der gebotenen Abwägung
ist zu berücksichtigen, dass ein allgemeines Interesse daran besteht, dass
Informationen aus dem Internet möglichst unmittelbar und direkt abgerufen
werden können. Der Betreiber der Datenbank ist in der Lage, die Auswirkungen
auf die Werbeeinnahmen durch eine Verlagerung der Werbeeinblendungen
schwerpunktmäßig auf die Webseiten, die die einzelnen Beiträge enthalten,
abzumildern.
Urheberrecht,
Framing
Derjenige,
der Websites ins Internet stellt, muß mit Verweisen rechnen und ist damit
grundsätzlich einverstanden. Dies gilt jedoch nicht uneingeschränkt für
framende Links. Für die Bejahung einer stillschweigenden Zustimmung sind die
Gesamtumstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.
Werden
beim Framing Menü-, Adress- und Symbolleiste ausgeblendet, erscheint das
Online-Angebot unattraktiver, als es konzipiert ist und eine Zustimmung zum
Framing ist nicht anzunehmen.
Der
Provider des framenden Links ist passivlegitimiert, da er die
Verletzungshandlung kausal herbeiführt. Ohne ihn wäre die konkrete
Verletzungshandlung gar nicht möglich.
Urheberrecht,
Wettbewerbsrecht, Frames
Wer
Webseiten ins Internet stellt, muss mit Verweisen rechnen und ist grundsätzlich
damit einverstanden. Vor allem, wenn die Seite Werbung enthält, ermöglicht der
Zugang von außen durch Links eine raschere und wirksame Verbreitung, was
bezweckt ist und im Interesse der werbenden Person liegt.
Die
Gefahr einer Herkunftstäuschung besteht bei Frames nicht, da die Benutzer des
Internets sich keine Vorstellungen darüber machen, wer die betreffende, von
ihnen allein zu Informationszwecken über den sachlichen Inhalt aufgerufene
Webseite in das Internet eingestellt hat.
Wettbewerbsrecht
Die
Aufnahme von Homepages, die von einem Konkurrenten akquiriert wurden und unter
dessen Domain präsentiert werden, in ein eigenes Homepage-Verzeichnis ist
wettbewerblich unter dem Gesichtspunkt der unmittelbaren Leistungsübernahme
unlauter. Der Linkprovider suggeriert dem Benutzer, er sei auf Grund eigener
Leistung in der Lage, dieses umfassende Angebot zu unterbreiten und er verfüge
über die geschäftlichen Kontakte zu allen in seinem Informationsdienst aufgeführten
Unternehmen. Er erreicht dadurch, dass mehr Benutzer auf seine Internet-Adresse
aufmerksam werden und die dort vorhandene Werbung wahrnehmen. Er erhöht damit
das eigene Prestige.
Wettbewerbsrecht
Links
entsprechen gerade dem Wesen des Internets und sind wettbewerbsrechtlich grundsätzlich
zulässig.
Urheberrecht,
Wettbewerbsrecht, Framing
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