Ausgewählte Urteile zur Haftung im Internet - Foren, Auktionen
OLG Köln,
Urteil vom 26.9.2008, Az. 6 U 111/08
Haftung eines Auktionshauses für Rechtsverletzungen, die bei der
konkreten Gestaltung der Plattform praktisch vorprogrammiert sind.
AG Frankfurt, Urteil vom 16.7.2008,
Az. 31 C 2575/07 - 17,
http://www.kremer-legal.com/2008/07/25/ag-frankfurtmain-keine-vorab-zensur-bei-blogs-und-foren-volltext/
Auch bei Blogs mit kritischem Inhalt und
Diskussionen mit provozierenden Inhalten besteht keine generelle Prüfpflicht.
Bei Annahme einer generellen Vorabzensur würden zwangsläufig auch zulässige
Meinungsäußerungen erfasst und das Modell des Internetforums/blogs insgesamt
in Frage gestellt.
OLG Hamburg, Urteil vom
2.7.2008, Az. 5 U 73/0,
http://www.jurpc.de/rechtspr/20080156.htm
Zur Haftung von Rapidshare für
Urheberrechtsverletzungen seiner Nutzer
LG Köln, Urteil vom 14.5.2008, Az. 28 O 344/07
Keine Haftung von wikipedia.de wegen einer
Weiterleitung auf Wikipedia für eine gegen ein Unternehmen gerichtete
Äußerung - Zur Abgrenzung eigener von fremden Inhalten
LG Düsseldorf,
Urteil vom 19.3.2008, Az. 2 a O 314/07
Eine Online-Handelsplattform haftet
erst ab Kenntnis für die von Dritten auf dem Portal begangenen
Rechtsverletzungen
LG Düsseldorf, Urteil vom
23.1.2008, Az. 12 O 246/07:
Haftung von Rapidshare für Urheberrechtsverletzungen - Umfang der Prüfpflichten
(siehe zu dem Fall auch die
Erörterung in der News-Rubrik)
OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.1.2008, Az.
1-20 U 95/07
Ein Usenet-Zugangsdienst haftet nicht als Mitstörer für die Usenet
begangenen Urheberrechtsverletzungen.
LG Karlsruhe, Beschluss
vom 10.12.2007, Az. 9 S 564/06
Unterlassungsanspruch und Mitwirkung an künftigen
Persönlichkeitsrechtsverletzungen
LG Hamburg, Urteil vom
4.12.2007, Az. 324 O 794/07
Zur Haftung eines
Weblog-Betreibers
LG Düsseldorf, Urteil vom 28.11.2007, Az.
2a O 176/07
Zu den Prüfpflichten auf Markenrechtsverletzungen im Parkingprogramm von
Sedo.
LG Kiel,
Urteil vom 23.11.2007, Az. 14 O 125/07
LG München, Urteil
vom 14.11.2007, Az. 33 O 22935/06
Der
Betreiber eines Domain-Parking-Programms haftet vor Kenntnis nicht als
Störer für AdWord-Werbung auf geparkten Webseiten
OLG
Saarbrücken, Beschluss vom 29.10.2007, Az.: 1 W 232/07-49, MMR 2008,
343 - 344
Ein Portalbetreiber haftet für fremde,
urheberrechtswidrige Beiträge in Nutzerprofilen erst ab Kenntnis der
Rechtsverletzungen.
OLG Hambur
g,
Urteil vom 26.9.2007, Az.: 5 U 165/06
Zum Zu-Eigen-Machen von Informationen, wenn
diese den hauptsächlichen Teil des Internet-Angebots darstellen.
OLG Köln, Urteil v.
21.09.2007, Az.: 6 U 86/07
Das Urteil hebt die Entscheidung des LG Köln (Urteil vom 21.3.2007, Az.:
28 O 19/07) auf.
Haftung von Rapidshare für Urheberrechtsverletzungen - Umfang der
Prüfpflichten (siehe zu dem Fall auch die
Erörterung einer
Entscheidung des LG Düsseldorf in der News-Rubrik)
LG Hamburg, Urteil vom
24.8.2007, Az. 308 O 245/07
Ein Forum-Betreiber haftet für rechtswidrige Bilder-Uploads von Dritten
unabhängig davon, ob er Kenntnis von der Rechtsverletzung hatte oder nicht.
OLG Koblenz, Urteil vom 12.7.2007, Az. 2 U 862/06
Zwar kann grundsätzlich gegen den Betreiber eines Internetforums ein Anspruch
auf Unterlassung rechtswidriger Inhalte bestehen, weil er als Betreiber des
Forums diese Inhalte verbreitet. Der Betreiber eines Forums ist zwar nach nicht
verpflichtet, den Kommunikationsvorgang zu überwachen, erhält er aber Kenntnis,
so muss er die Sperrung oder Löschung des Vorgangs veranlassen.
LG
Düsseldorf, Urteil vom 27.06.2007, Az.: 12 O 343/06
Es gibt keine allgemeine Pflicht, die zahlreichen auf ihrem Internetforum
existierenden Diskussionsforen mit ihren in die Tausende gehenden Beiträgen auf
möglicherweise rechtswidrige Inhalte hin zu überwachen. Dies würde einen
Betreiber in technischer, persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht überfordern
und das Betreiben von Internetforen letztlich wegen der sich aus der
Überwachungspflicht ergebenden Haftungsrisiken unmöglich machen.
LG Hamburg, Urteil vom
15.6.2007, Az. 308 O 325/07
Der
Betreiber eines Usenet-Zugangsdienstes haftet als Mitstörer für die im
Usenet begangenen Urheberrechtsverletzungen.
LG Berlin, Urteil vom 21.05.2007, Az.: 15
S 2/07
Ausgehend davon, dass von einem Forenbetreiber nichts Unzumutbares verlangt
werden darf, geht das Gericht davon aus, dass keine Pflicht zur
inhaltlichen Überprüfung aller eingestellten Beiträge besteht, und dies auch
dann, wenn er sich in seinen Nutzungsbedingungen die Löschung rechtswidriger
Äußerungen vorbehalten hat. Eine Prüfpflicht sei aber zumutbar, wenn der
Betroffene im Wege einer Abmahnung in Bezug auf bestimmte vermittelte Inhalte
konkrete Persönlichkeitsverletzungen geltend macht. In einem solchen Fall
braucht der Betreiber keine umfangreichen Nachforschungen unter hohem
personellen und technischen Aufwand durchzuführen.
BGH,
Urteil vom 19.4.2007, Az I ZR 35/04
Bestätigung der Haftung von Internet – Auktionshäusern für
Markenverletzungen
LG München, Urteil vom 19.4.2007, Az. 7 O 3950/07,
http://www.kremer-legal.com/wp-content/uploads/2007/04/lg_muenchen_i_7_o_3950_07.pdf
Das Gericht musste sich mit dem Auftauchen eines urheberrechtlich geschützten
Musik-Albums im Usenet auseinandersetzen.
"Ein Diensteanbieter muss nicht jeden nur denkbaren Aufwand betreiben, um die
Nutzung rechtswidriger Inhalte zu vermeiden. Vielmehr muss die Bedeutung des
Einzelfalls und der erforderliche technische und wirtschaftliche Aufwand sowie
die Auswirkungen auf andere Teile des Dienstes und andere Nutzer im Verhältnis
zueinander gesehen werden. Hiernach sind Maßnahmen zur Verhinderung des Zugriffs
auf fremde Inhalte dann als unzumutbar anzusehen, wenn sie einen erheblichen
Aufwand erfordern, ihre Wirksamkeit jedoch durch einen Zugriff auf entsprechende
Informationsangebote über andere Netzverbindungen mit einem vergleichsweise
geringen Aufwand umgangen werden kann."
Eine händische Überprüfung der vielen hundert Terabytes, die täglich das Usenet
durchlaufen, wurde vom Gericht als unzumutbar eingestuft. Anscheined um sich von
der Rechtsprechung zu Auktionshäusern und Foren abzugrenzen, betonte das Gericht
in seiner Entscheidung, dass die Menge der Daten im Usenet die in
Online-Auktionshäusern bei weitem übersteigt.
BGH,
Urteil vom 27.3.2007,
Az. VI ZR 101/06
Der BGH bekräftigt in dieser Entscheidung noch einmal, dass die
Haftungsprivilegierungen des TMG (früher TDG) nicht auf Unterlassungsansprüche
anwendbar sind. Der Haftung eines Forenbetreibers steht es auch nicht entgegen,
wenn der Verletzte die Identität desjenigen kennt, der den beanstandeten Beitrag
gepostet hat.
OLG München,
Urteil vom 21.12.2006, Az. 29 U 4407/06
Die Prüfungspflichten eines
Diensteanbieters zur Vermeidung einer Haftung aus einer durch Dritte
begangenen Schutzrechtsverletzung aus dem Gesichtspunkt der Störerhaftung
stehen unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit und dürfen nicht dazu führen,
das Geschäftsmodell des Diensteanbieters in Frage zu stellen.
Einem Diensteanbieter, dessen
Geschäftsmodell darauf ausgerichtet ist, seine Dienstleistungen
ausschließlich im Wege der elektronischen Datenübermittlung zu erbringen,
kann daher grundsätzlich nicht auferlegt werden, eigenes Personal mit der
händischen Überprüfung von Angebotsinhalten dritter Anbieter auf mögliche
Schutzrechtsverletzungen hin zu beauftragen.
OLG München, Urteil vom
21.9.2006, Az. 29 U 2119/06
Es ist eBay nicht zuzumuten, jedes Angebot vor
Veröffentlichung im Internet auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu
untersuchen. Eine solche Obliegenheit würde das gesamte Geschäftsmodell in Frage
stellen und mit dem sich aus § 8 Abs. 2 Satz 1 TDG ergebenden Verbot proaktiver
Überwachungspflichten kollidieren. Aber immer dann, wenn Ebay auf eine klare
Rechtsverletzung hingewiesen worden ist, muss nicht nur das konkrete Angebot
unverzüglich gesperrt werden (vgl. § 11 Satz 1 Nr. 2 TDG), sondern auch Vorsorge
getroffen werden, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen
Urheberrechtsverletzungen kommt.
OLG Hamburg, Urteil vom 22.8.2006, Az.
7 U 50/06 (siehe auch
LG Hamburg, einstweilige Verfügung vom
20.9.2005, Az. 324 O 721/05,
http://www.heise.de/recht/2006/lg-hh_02-12-2006_324-O-721_05_heise.pdf)
Das OLG Hamburg stellt klar, dass eine generelle Verpflichtung zu einer
vorherigen „Eingangskontrolle“ von Beiträgen in einem Forum die Möglichkeiten
des freien Meinungsaustauschs in grundrechtswidriger Weise einschränken und
gegen § 6 Abs. 2 MDStV verstoßen würde. Bei einem Internetforum, bei dessen
Nutzung nicht einmal der Eindruck erweckt wird, der Beitrag gebe die Meinung des
Forumsbetreibers wieder, komme eine Haftung als Störer im Regelfall nicht in
Betracht, soweit lediglich der Vorgang des Einstellens des Beitrags durch Dritte
in Frage steht. Soweit nicht der Forenbetreiber durch sein eigenes Verhalten
Rechtsverletzungen durch die Nutzer provoziert, sind ihm diese nicht
zuzurechnen.
Das Gericht deutet nach
Ablehnung einer Einstellungskontrolle für neue Beiträge weiter an, dass
einen Betreiber auch keine Pflicht zur Überwachung des Forums trifft, wenn
es dafür keinen konkreten Anlass gibt. Eine spezielle Überprüfungspflicht
des Betreibers sei aber dann angemessen, wenn dieser entweder durch
sein eigenes Verhalten vorhersehbar rechtswidrige Beitrage Dritter
provoziert hat, oder wenn ihm bereits mindestens eine
Rechtsverletzungshandlung von einigem Gewicht im Rahmen des Forums benannt
worden ist, und sich damit die Gefahr weiterer Rechtsverletzungshandlungen
durch einzelne Nutzer bereits konkretisiert hat.
LG Hamburg,
Urteil vom 18.7.2006,
Az 324 O 116/06
Eine Pflicht zur Überwachung eines Forums
besteht jedenfalls dann, wenn der Forumsbetreiber Anlass zu der
Befürchtung haben muss, dass es dort zu Rechtsverletzungen kommen wird und
ihm hiervon ausgehend eine Überwachung zumutbar ist.
OLG Düsseldorf,
Urteil vom 7.6.2006, Az. I-15
U 21/06
Eine Haftung
für fremde, rechtswidrige
Foren-Einträge besteht bei einem
nicht-professionellen Betreiber
ohne wirtschaftlichen Profit für
diese Tätigkeit erst ab
Kenntnis. Es bestehen
grundsätzlich auch keine
Prüfpflichten, selbst wenn es
bereits zu Rechtsverletzungen
gekommen ist.
OLG Düsseldorf, Urteil
vom 26.4.2006, Az.: 1-15 U
180/05
Das OLG
Düsseldorf vertritt in diesem
Urteil die Ansicht, dass bei sog.
Meinungsforen die Haftung des
Betreibers deutlich
eingeschränkt sei. Der Verletzte
wird primär auf eine
Inanspruchnahme des Urhebers des rechteverletzenden Beitrags
verwiesen.
LG München I, Urteil
vom 11.01.06, Az.: 21 O 2793/05
Ein Online-Auktionshaus haftet ab Kenntnis
als Mitstörer für die auf seiner Plattform angebotenen urheberrechtswidrigen
Werke, wenn es keine Maßnahmen vornimmt, um zukünftige Rechtsverletzungen zu
vermeiden.
LG
Berlin,
Urteil v. 10.11.2005, Az.: 27 O
616/05
Ein Kunde eines Webhosting-Unternehmens, das
Dritten kostenlosen Speicherplatz zur Verfügung stellt, hat auf seinen
Webseiten gefälschte Nacktbilder der Klägerin hinterlegt. Der Webhoster
löschte diese Seiten zwar, nachdem er über diese informiert worden war, er
weigerte sich aber, weitere Maßnahmen zu treffen, um derartige
Rechtsverletzungen in Zukunft auszuschließen. Nach Ansicht der Berliner
Richter, die sich insoweit auf die BGH-Entscheidung zur Haftung von
Internet-Auktionshäusern bezogen (BGH,
Urteil vom 11.03.2004,
Az. I ZR 304/01),
hätte er dies aber tun müssen. Ihm sei es zumutbar, sich
Software zu beschaffen, um Webseiten herauszufiltern, die neben dem Namen
der Klägerin auch die Schlüsselwörter "Fake" und "Fotos" erhalten.
Nach Ansicht des LG Berlin ist das Webhosting-Unternehmen zudem nach dem
Grundsatz von Treu und Glauben zur Herausgabe der personenbezogenen Daten
seines Kunden verpflichtet, der die rechtswidrigen Inhalte hinterlegt hat.
LG Hamburg, einstweilige Verfügung vom
20.9.2005, Az. 324 O 721/05,
http://www.heise.de/recht/2006/lg-hh_02-12-2006_324-O-721_05_heise.pdf
In einem Forum des Heise Verlags war ein
Beitrag über die Geschäftspraktiken von Universal Boards berichtet worden
sowie ein Skript veröffentlicht worden, das geeignet sein soll, den Betrieb
von Download-Services dieses Unternehmens zu gefährden. Auf eine Abmahnung
hin wurde der Eintrag sofort gelöscht. Das Gericht bejahte eine Haftung auch
ohne Kenntnis der konkreten Inhalte. Nach Ansicht des Gerichts hafte der
Verlag allein durch die Verbreitung auch ohne Kenntnis, weil er die Texte
(rund 200.000 Postings pro Monat!) vorher automatisch oder manuell prüfen
könne. So wie der Verlag das Forum betreibe, fordere er Rechtsverletzungen
geradezu heraus.
LG Hamburg, Urteil vom
3.8.2005, Az. 315 O 296/05
Zur Beweislast für mögliche und
zumutbare Maßnahmen
Amtsgericht Winsen/Luhe,
Beschluss vom 6.6.2005, Az. 23 C 155/05
Ein User hatte in ein Forum ein Polizeifoto
eines Kriminellen eingestellt, in das jedoch der Kopf des Klägers montiert
worden war. Dieser hatte sich daraufhin per E-Mail an den Betreiber des
Forums gewandt und eine Löschung des Beitrags innerhalb von 24 Stunden
verlangt. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist beantragte der Kläger
erfolgreich den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Ein Forenbetreiber
habe in
kurzen regelmäßigen Abständen Kontrollen durchzuführen. Die
Ausführung des Forenbetreibers, innerhalb der kurzen Frist von 24 Stunden
durch Abwesenheit keine Möglichkeit zu einer Sperrung gehabt zu haben, ließ
das Gericht nicht gelten. Im Zeitalter der "schnellen E-Mails" sei der
Beklagte verpflichtet, die von dem Kläger gesetzte Frist einzuhalten.
Anmerkung: Der Beschluss überzeugt nicht und
steht auch im Widerspruch zur Regelung des § 8 II TDG, wonach es gerade
keine regelmäßige Überwachungspflicht gibt. Zur Kritik an dem Beschluss
ausführlicher: Thomas
Gramespacher,
"Abwesenheit schützt vor Haftung nicht!" - Gedanken zum Urteil des AG Winsen
- 23 C 155/05 - JurPC Web-Dok. 122/2005, Abs. 1 - 11.
OLG Köln, Urteil vom 18.3.2005,
Az.: 6 U 12/01 (a)
Der
BGH verwies das Verfahren zur
Haftung eines Auktionshauses zur endgültigen Entscheidung wieder an das OLG
Köln zurück. Den Rahmen für dieses Urteil hatte der BGH schon vorgegeben,
erwähnenswert ist an diesem Urteil aber z.B. noch die Diskussion der
Problematik, wann "ein Handeln im geschäftlichen Verkehr" vorliegt und somit
das Markengesetz überhaupt Anwendung findet:
"Der Begriff des geschäftlichen
Verkehrs ist weit auszulegen und erfasst jede Handlung, die der Förderung
eines eigenen oder fremden Geschäftszwecks dient, ohne dass es z.B. auf
Gewinnerzielungsabsicht oder sofern nur eine Teilnahme am Erwerbsleben zum
Ausdruck kommt Entgeltlichkeit ankäme ... Entscheidend ist die erkennbar
nach außen tretende Zielrichtung des Handelnden ... Ausgenommen sind u.a.
zwar rein private Tätigkeiten ... Indes kann auch der Verkauf durch Private
bei Hinzutreten bestimmter Umstände geschäftsmäßig sein. Hiervon ist im
Interesse eines wirksamen Markenschutzes insbesondere dann auszugehen, wenn
Ware außerhalb des Privatbereichs einer unbestimmten Vielzahl von Personen -
nicht notwendig gegen Entgelt - angeboten wird
...."
BGH,
Urteil vom 11.03.2004,
Az. I ZR 304/01
Der BGH hatte über die Haftung von eBay für das Angebot von gefälschten
Waren auf seiner Plattform zu entscheiden (Vorinstanz
OLG Köln; schließlich wieder zurückverwiesen an das
OLG Köln). Neben der durchaus
angreifbaren Feststellung, dass die Haftungsprivilegierungen des TDG nicht
für Unterlassungsansprüche gelten, hat der BGH sich der Ansicht zahlreicher
anderer Gerichte (z.B. LG Potsdam)
angeschlossen, dass es sich bei den Auktionsangeboten für eBay um fremde
Inhalte handelt. Die Angebote der Versteigerer würden in einem automatischen
Verfahren ins Internet gestellt; eine Prüfung durch eBay, die dazu führen
könnte, dass die Firma sich die Inhalte zu eigen macht, finde nicht statt.
Hinsichtlich einer allgemeinen Störerhaftung
von Auktionshäusern führte der BGH aus, dass es einem Unternehmen, das im
Internet eine Plattform für Fremdversteigerungen betreibt, nicht zuzumuten
ist, jedes Angebot vor Veröffentlichung im Internet auf eine mögliche
Rechtsverletzung hin zu untersuchen. Eine solche Obliegenheit würde das
gesamte Geschäftsmodell in Frage stellen. Aber immer
dann, wenn ein Unternehmen auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen wird,
muss es nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren (§ 11 Satz 1 Nr.
2 TDG n.F.), sondern auch Vorsorge treffen, dass es möglichst nicht zu
weiteren derartigen (Marken-) Verletzungen kommt. Die Beklagte müsse deshalb
auch diesen Fall zum Anlass nehmen, Angebote von Rolex-Uhren generell einer
besonderen Prüfung zu unterziehen.
OLG Düsseldorf, Urteil
vom 26.2.2004, Az. I 20 U 204/02
Das Auktionshaus kann für rechtswidrige
Angebote nur bei Kenntnis oder wenn die Inhalte nicht unmittelbar entfernt
werden in die Haftung genommen werden.
LG Köln, Urteil vom 26.11.2003,
Aktenzeichen: 28 O 706/02
In einem Kfz-Internetportal
wurde die Anzeige »Porsche wegen privater Insolvenz für nur 29.000 Euro
abzugeben!« durch einen Unbekannten unter Angabe der Telefonnummer des
eigentlichen Fahrzeugeigentümers (des späteren Klägers) eingestellt.
Tatsächlich war der Kläger nicht insolvent und bot auch kein entsprechendes
Fahrzeug zum Kauf an. Als er durch Kaufinteressenten von der Anzeige erfuhr,
wandte er sich sofort an den Portalbetreiber, der die Anzeige unverzüglich
entfernte, so dass sie letztlich nur ca. 1 Stunde online war.
Nach Ansicht
des Gerichts bewirke die Falschmeldung einen Eingriff in das allgemeine
Persönlichkeitsrecht und das Recht auf informelle Selbstbestimmung. Ob
es sich bei den Inseraten um fremde Inhalte handelt, ließ es offen, da die
Beklagte die Anzeigen vor der Veröffentlichung manuell durchgesehen hat. Bei
Informationen und Tatsachen, die hoch sensibel sind und in gravierender
Weise in das Persönlichkeitsrecht desjenigen eingreifen, der in der Anzeige
genannt wird, werde offensichtlich, dass eine rechtswidrige Handlung oder
Information vorliegt (§ 11 Nr. 1 TDG), so dass, auch wenn unterstellt würde,
dass fremde Inhalte vorliegen, kein Ausschluss der Haftung der Beklagten
eingreift. Dem Beklagten müsse ein entsprechender Inhalt, der
erkennbar geeignet ist, einen besonders einschneidenden Eingriff in das
Persönlichkeitsrecht einer Person oder eines Betriebes zu begründen,
auffallen und zumindest zu weiteren Nachfragen veranlassen. Dies gelte
insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Möglichkeit, ein Dritter könne
die Anzeige in Schädigungsabsicht aufgegeben haben, nicht von der Hand zu
weisen ist.
Anmerkung:
Das Urteil zeigt einmal mehr die Risiken, denen sich ein Anbieter aussetzt,
der manuell vorab Anzeigen kontrolliert! Ein Diensteanbieter, der ohne
weitere Überprüfung Inhalte durch Dritte veröffentlichen lässt, ist in jeden
Fall nach § 11 Nr. 1 TDG privilegiert.
Da der Begriff der
Rechtswidrigkeit in § 11 TDG sich nur auf die Tätigkeit, nicht aber auf die
Information bezieht, sind grundsätzlich zwei Fallgestaltungen zu
unterscheiden: Ist die Information als solche bereits zu beanstanden, lässt
die (positive) Kenntnis von der Information bzw. von diesbezüglichen
Tatsachen oder Umständen die Haftungsprivilegierung entfallen. Ist hingegen
die Information als solche nicht zu beanstanden ist, sondern die insoweit
entfaltete Tätigkeit, insbesondere die Verwendung von Informationen ohne
Erlaubnis des Rechteinhabers, muss sich die Kenntnis auch auf den Umstand
beziehen, dass eine Erlaubnis fehlt. Wie schwierig diese Unterscheidung im
Einzelfall fallen mag, zeigt der vorliegende Fall. Die Information -
Insolvenz - ist falsch, dies kann vom Forenbetreiber aber nicht ohne
weiteres erkannt werden, weil er grundsätzlich davon ausgehen wird, dass der
Anzeigeneinsteller mit dem in der Anzeige genannten Inserenten übereinstimmt.
Die Tatsache, dass jemand als Verkaufsgrund
für einen PKW seine persönliche Insolvenz angibt, ist noch kein deutliches
Indiz dafür, dass diese Information offensichtlich rechtswidrig ist. Somit
wäre an sich hier § 11 Nr. 2 TDG einschlägig gewesen und der Portalbetreiber
wäre für die Anzeige nicht verantwortlich gewesen, weil er sie unverzüglich
gelöscht hat.
LG Berlin,Urteil vom 25.02.2003, Az.: 16 O 476/01
Ein
Internetauktionshaus ist für die
von ihm ins Netz gestellten Inhalte nicht verantwortlich. Ihm kommt das
Haftungsprivileg des § 11 TDG zugute. Selbst wenn die Haftungsprivilegierung
nach § 11 TDG nicht eingreift, haftet ein Internetauktionshaus nach
allgemeinen Vorschriften nur bei positiver
Kenntnis der tatsächlichen Umstände, aus denen sich die
rechtswidrige Beeinträchtigung ergibt. Eine generelle vorherige Kontrolle
der Inhalte kann nicht verlangt werden. Ein Hinweis an die Anbieter
bezüglich der Beachtung fremder Rechte ist ausreichend.
LG Düsseldorf, Urteil vom 29.10.2002, Az.: 4 a, O
464/01
Bei den
Angeboten von Online-Auktionen handelt es sich weder um eigene
Informationen i.S.d. § 8 I TDG noch um zu eigen gemachte, sondern um
fremde Informationen.
Tatsächliche Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung i.S.d. § 11 S. 1
Nr. 1 TDG bedeutet positive Kenntnis; ein Kennenmüssen oder eine
fahrlässige Unkenntnis reichen hierfür nicht aus.
LG Potsdam, Urteil vom 10.10.2002,
Az.: 51 O 12/02
Das LG Potsdam hatte sich mit der
Frage zu beschäftigen, ob ein Auktionsplattformbetreiber (hier: eBay) dafür
haftet, dass bei ihm jugendgefährdende CD-ROMs, DVDs oder Computerspiele
angeboten werden. Ob sich eBay hier auf die Haftungsprivilegierung des TDG
berufen kann, ist davon abhängig, ob es sich bei den von seinen Kunden
eingestellten Verkaufsangeboten um eigene oder fremde Inhalte handelt. Bei
Annahme eigener Inhalte besteht eine Haftung nach den allgemeinen
Vorschriften, bei fremden Inhalten kann die Haftungsprivilegierung zugunsten
des Auktionsanbieters eingreifen.
Nach Ansicht des LG Potsdam
handelt es sich um fremde Inhalte: Die einzelnen Verkaufsgegenstände und
Dienstleistungen seien schon offensichtlich keine von eBay eingebrachten
Inhalte; sie stellen auch deshalb keine eigenen Inhalte im Sinne des § 8
Abs. 1 TDG (§ 5 Abs. 1 TDG a.F.) dar, weil sich die Beklagte für die
Angebote eindeutig nicht verantwortlich zeichnet. Bei jedem Angebot erfolge
der Hinweis an den Kaufinteressenten, dass der Verkäufer die volle
Verantwortung für das Einstellen des Artikels übernimmt. An dieser
Einschätzung ändert auch nichts, dass EBay auf seiner Website den durch
entsprechende Programme vorgegebenen Auktionsablauf zur Verfügung stellt, an
dem sich interessierte Käufer und Verkäufer beteiligen können, und die Firma
bei dem von ihr vorbestimmten Rahmen für die Versteigerung optisch durch
ihren in Großbuchstaben und farblich dargestellten Namen in Erscheinung
tritt.
Eine Kenntnis von den
jugendgefährdenden Inhalten gemäß § 11 Satz 1 Nr. 1 TDG (n.F.), die eine
Haftungsprivilegierung ausgeschlossen hätten, nahm das Gericht nicht an,
weil hierfür das positive Wissen um die Strafbarkeit der einzelnen
eingestellten Angebote erforderlich ist, was bei dem nicht moderierten,
nicht redaktionell aufbereiteten und unkommentierten Forum für
Auktionsangebote von eBay nicht der Fall ist.
LG Düsseldorf, Urteil v.
14.08.2002 - Az.: 2a O 312/01
Ein Gästebuch-Betreiber muss die von
Dritten eingetragenen Informationen auf rechtswidrige Inhalte kontrollieren.
OLG Köln, Urteil vom
28.05.2002, Az.: 15 U 221/01
Steffi Graf hat 2001 den deutschen Ableger von
Microsoft verklagt, weil in einem privaten Internet-Forum mit der
Bezeichnung "Fakes of Stars", untertitelt mit: "viele Stars nackt .. so habt
Ihr sie noch nie gesehen !!!!!, unter MSN.de Fakes gezeigt und zum Kauf
angeboten worden waren, bei denen Ihr Kopf auf verschiedene nackte Körper
montiert war. Microsoft hatte die Angebote zwar sofort sperren lassen, eine
Verantwortung für anrüchige Inhalte in den Microsoft-Foren mangels ständiger
Kontrollmöglichkeit aber bestritten.
Im Mittelpunkt der Entscheidung steht die
Abgrenzung von eigenen und fremden Inhalten. Diese ist praktisch sehr
bedeutsam, weil:
-
Nach § 8 I TDG haftet ein Diensteanbieter für eigene Informationen,
die er zur Nutzung bereithält nach den allgemeinen Gesetzen, ohne dass
sich aus dem Teledienstegesetz Beschränkungen seiner Verantwortlichkeit
ergeben.
-
Für die von ihnen gespeicherten oder übermittelten fremden
Informationen sind Diensteanbieter ebenfalls nach den allgemeinen
Gesetzen verantwortlich, aber nur sofern die Verantwortlichkeit nicht
nach den §§ 9 bis 11 TDG ausgeschlossen ist.
Das Urteil ist zwar noch unter Zugrundlegung
der alten Rechtslage für die Verantwortlichkeit nach § 5 TDG ergangen, die
zugrunde liegenden Erwägungen lassen sich aber ohne weiteres auch auf die
Neufassung übertragen.
Nach
Ansicht der Richter des OLG Köln kann allein die Tatsache, dass der Anbieter
einen fremden Inhalt als solchen kenntlich macht, noch nicht in jedem Fall
seine Haftung wegen eigenen Inhalts ausschließen. Als Abgrenzungsrichtschnur
könne die Rechtsprechung zur erforderlichen Distanzierung von Presseorganen
gegenüber wiedergegebenen Zitaten oder Informationen vorsichtig und mit
Modifikationen herangezogen werden. Diese setzte eine eigene und ernsthafte
Distanzierung des Erklärenden von den Äußerungen eines Dritten voraus.
Hierzu reiche es beispielsweise nicht, dass der Anbieter bei Wiedergabe
ehrverletzender Äußerungen lediglich auf die eigene Verantwortung ihres
Urhebers verweist.
Bei moderierten
News-Groups oder Chat-Foren sei in aller Regel ohne weiteres erkennbar, dass
es sich um Beiträge handele, die nicht vom Provider, sondern von Dritten
stammen. Dadurch jedoch, dass dieser eine Vorkontrolle - hier durch
Einforderung einer Beschreibung des Inhaltes der geplanten Community und
Einschätzung ihrer altersbezogenen Eignung - ausübt und den Beitrag in sein
eigenes Diensteangebot integriert, erwecke er den Anschein, sich mit den
fremden Inhalten grundsätzlich zu identifizieren und sich diese zueigen zu
machen.
Fazit: Erfolgt in einer Community eine
Vorab-Kontrolle von Inhalten, spricht dies dafür, dass eine Identifizierung
mit den von Dritten eingestellten Inhalten erfolgt und diese zu eigen
gemacht werden.
OLG München, Urteil vom 17.5.2002, Az.: 21 U 5569/01
Der Betreiber eines Internetforums haftet
auch für die Inhalte der Beiträge Dritter. Alleine aus dem Charakter eines
Angebots als Meinungsforum ergibt sich nicht, dass sich der Anbieter von den
Inhalten Dritter distanziert.
OLG Köln, Urteil vom
2.11.2001, Az.: 6 U 12/01
Das OLG Köln
musste sich mit der Haftung eines Auktionshauses für das Angebot gefälschter
Rolex-Uhren auseinandersetzen. Dieses Verfahren ging schließlich weiter bis
zum BGH, der in zahlreichen
Punkten anderer Ansicht als das OLG war, insbesondere was die Frage einer
Anwendbarkeit des TDG auf markenrechtliche Ansprüche betrifft. Nach Ansicht
des OLG Köln haftet der Anbieter von Internet-Auktionen, der Fremdnutzern
eine Plattform zur Versteigerung von Waren eröffnet, nicht für durch
Versteigerungsangebote der Teilnehmer verursachte Markenrechtsverletzungen,
denn er benutzt die von dem Angebot betroffenen Marken nicht selbst. Auch
eine (Mit-)Störerhaftung des Anbieters für markenrechtsverletzende Inhalte
von Fremdauktionen komme nicht in Betracht, denn in Anbetracht des Umfangs
des zu verarbeitenden Datenmaterials wird sowohl die Veröffentlichung der
Angebote als auch die vorgeschaltete Zulassung und Registrierung in einem
automatisierten Verfahren durchgeführt. Daraus lässt sich eine zur Annahme
der haftungsbegründenden Mitwirkung erforderliche Kenntnis der Inhalte nicht
begründen.
LG Trier, Urteil vom
15.05.2001, Az. 4 O 106/00
Wer als Betreiber eines Gästebuchs die Einträge über längere Zeit ungeprüft
lässt, nimmt in Kauf, dass dort ehrverletzende Äußerungen über Dritte
erscheinen. Er macht sich diese Eintragungen dadurch zu eigen. Ein
allgemeiner Hinweis darauf, dass der Betreiber sich distanziere, reicht
nicht aus, um diesen Eindruck zu verhindern.
Bei einer rein privaten Website genügt eine wöchentliche Kontrolle der
Einträge
Grundlegende Urteile zur
Haftung außerhalb des Internetrechts
BGH - Urteil
vom 30.1.1996, Az: VI ZR 386/94
Das (in Form eines Zitates vorgenommene) Verbreiten einer von einem Dritten
über einen anderen aufgestellten herabsetzenden Tatsachenbehauptung kann
eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen darstellen, wenn
derjenige, der die Behauptung wiedergibt, sich hiervon weder ernsthaft
distanziert noch die Äußerung lediglich - als Teil einer Dokumentation des
Meinungsstandes - weiteren Stellungnahmen zur Seite oder gegenüber stellt.
BGH, Urteil vom
20.06.1972, Az: VI ZR 26/71, NJW 1972, 1658
Der Verleger einer Zeitung ist nicht nur für den redaktionellen,
sondern grundsätzlich auch für den Anzeigenteil zivilrechtlich gegenüber
Dritten verantwortlich. Daher hat er durch Anweisungen Vorsorge auch gegen
Rechtsgüter Dritter verletzende Veröffentlichungen zu treffen, die im
Anzeigenteil erscheinen.
Allerdings ist nicht das Maß an Prüfung zu fordern wie bei
Verlautbarungen im redaktionellen Teil. Besondere Maßnahmen wie
fernmündliche Rückfrage zur Sicherstellung der Urheberschaft können nur
gefordert werden, wenn dazu besonderer Anlass besteht. Ein solcher ist nicht
allein deshalb zu bejahen, weil eine Anzeige telefonisch aufgegeben ist.
Ein besonderer Anlass ist bei telefonischer Aufgabe einer Anzeige über
eine Geschäftsaufgabe ohne Erfragung und Festlegung des Namens der
aufgebenden Person anzunehmen.