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Urteile zu eBay
(Diese
Rubrik befindet sich erst im Aufbau und enthält bislang nur einige wenige
Entscheidungen)
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KG, Beschluss
vom 5.12.2006, Az. 5 W 295/06
Wer
Waren über das Internet so vertreibt, dass er dem Verbraucher erst nach
Vertragsschluss gemäß § 312c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB die Widerrufsbelehrung
in Textform mitteilt, muss, wenn er gemäß § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB vor
Abgabe der Vertragserklärung des Verbrauchers eine Widerrufsbelehrung im
Internet zur Verfügung stellt, die Widerrufsfrist dort mit einem Monat
angeben. Diese beginnt frühestens mit Mitteilung einer deutlich gestalteten
Widerrufsbelehrung in Textform ( § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB ) und nicht vor
Erhalt der Ware ( § 312d Abs. 2 BGB ).
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LG Magdeburg, Urteil vom 8.11.2006, Az.
9 O 584/06, 9 O 584/06 (118) Herausgabe von Losen für die Fußballweltmeisterschaft 2006 – Versteigerung über ebay
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OLG Hamburg,
Urteil vom 24.8.2006, Az. 3 U 103/06
Erfolgt die Widerrufsbelehrung bei eBay allein auf der “Mich”-Seite, genügt
dies nicht der Textform gemäß § 126b BGB. Es gilt dann eine Widerrufsfrist
von einem Monat.
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LG Bad Kreuznach,
Beschluss vom 13.7.2006, Az. 2 O 290/06
Die für einen
Unterlassungsanspruch erforderliche
Wiederholungsgefahr ergibt sich nicht ohne weiteres
aus einer vorausgegangenen negativen Äußerung im
Rahmen einer Bewertung auf der im Internet
betriebenen Plattform von ebay.
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