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Der
Herr des Links – Die zwei Frames
6.
Ist Framing wettbewerbswidrig?
Nach
§ 1 UWG kann auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen werden,
wer im geschäftlichen Verkehre zu Zwecken des Wettbewerbs Handlungen vornimmt,
die gegen die guten Sitten verstoßen.
a.
Findet auf meine Website überhaupt Wettbewerbsrecht Anwendung?
Einem
wettbewerbsrechtlichen Anspruch ausgesetzt zu sein, muss nur derjenige befürchten,
der im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs handelt. Nun wird sich
so mancher Webmaster denken, Wettbewerbsrecht ginge ihn dann nichts an. Doch
Vorsicht: Die Rechtsprechung zieht die Grenzen sehr weit. Unter geschäftlichem
Verkehr wird jegliche wirtschaftliche Tätigkeit verstanden, die irgendwie einem
beliebigen eigenen oder fremden Geschäftszweck dient. Dazu braucht man weder
selbst ein Unternehmen zu führen oder auch nur einen Gewinn erzielen wollen.
Ein
Handeln zu Wettbewerbszwecken liegt vor, wenn in objektiver Hinsicht ein
Verhalten vorliegt, das geeignet ist, den Absatz oder Bezug einer Person zum
Nachteil einer anderen zu begünstigen und der Handelnde dabei in der
subjektiven Absicht tätig wird, den eigenen oder fremden Wettbewerb zum
Nachteil eines anderen zu fördern, sofern diese Absicht nicht völlig hinter
die eigentlichen Beweggründe zurücktritt.
Zum
Teil haben Gerichte bereits ein Handeln im geschäftlichen Verkehr bejaht, weil
Werbebanner auf einer Webseite angebracht waren oder auch nur Links zu
kommerziellen Webseiten enthalten waren. Keine Rolle spielte es für manche
Gerichte, dass die Werbebanner nicht auf die Initiative des Webmasters zurückgehen,
sondern nur im Gegenzug zum Bereitstellen eines Gästebuchs oder Counters
erscheinen. Das hat zu der Frage geführt, ob es eine "private
Homepage" überhaupt noch gibt:
Vgl. Horak,
Gibt
es noch "die private Homepage"?, Freedom for Links
b.
Wann verstößt Framing gegen §§ 1 - 3 UWG?
Die
Rechtsprechung hat zahlreiche Fallgruppen herausgearbeitet, um das Merkmal des
sittenwidrigen Handelns zu konkretisieren. Einige, die dabei für
Framing-Sachverhalte von Bedeutung sein können, sollen im Folgenden genannt
werden.
aa.
Rufausbeutung
Bei
dieser Fallgruppe wird versucht, den guten Ruf eines Konkurrenten oder eines
Produkts auf sich und seine eigenen Produkte zu übertragen.
Mit
einem einfachen Link wird dies in der Regel nicht gelingen, da er Nutzer nicht
zur Annahme verleitet, es bestünden vertragliche Beziehungen zwischen
Linkprovider und dem Betreiber der verlinkten Webseite. Auch soll ein Link im
Regelfall nicht eine Übertragung eines Vorstellungsbildes bewirken, sondern zu
weitergehenden Informationen führen. Bei einem framenden Link mag dies in
Einzelfällen anders sein. Hier könnte die Gestaltung mit der gleichzeitigen
Darstellung der eigene und der fremden Inhalte dazu verleiten, die beiden
Websitebetreiber stünden in geschäftlichen Kontakt. Verstärken lässt sich
dieser Eindruck z.B. noch dadurch, dass das Logo des geframten Unternehmens als
Linkanker benutzt wird oder durch andere textliche Anmerkungen im Zusammenhang
mit dem Link.
bb.
Werbebehinderung
Die
geframte Webseite kann ihrerseits aus Frames aufgebaut sein. Es ist
wettbewerbswidrig, deren Werbung enthaltenden Kopfframe nicht ebenfalls im
eigenen Frameset darzustellen, sondern durch einen mit eigener Werbung zu
ersetzen.
Das
Setzen eines Deep Frames, also eines framenden Links, der nicht zur Startseite
eines anderen Anbieters führt, die Werbung enthält, ist nicht ohne weitere
Umstände sittenwidrig. Deep Frames zielen nicht darauf ab, dem Betreiber der
geframten Webseite Werbeeinnahmen zu entziehen, sondern Nutzern den Weg zu
Detailinformationen zu ebnen, ohne dass sie sich diesen Weg erst aufwendig von
der Startseite aus suchen müssen.
cc.
Irreführung, § 3 UWG
Nach
§ 3 UWG sind Angaben über die geschäftlichen Verhältnisse des Wettbewerbers
verboten, die geeignet sind, einen nicht unerheblichen Teil des betroffenen
Adressatenkreises in die Irre zu führen.
Framing
kann insoweit eine Irreführung bewirken, als ein Nutzer annehmen mag, die
Inhalte stammten vom Frameprovider. Dies wird durch die sich nicht ändernde
URL-Angabe in der Adresszeile des Browsers unterstützt. Sofern ein
Frameprovider aber ausdrücklich ausführt, dass es sich um fremde Inhalte
handelt und auch keinerlei geschäftliche Beziehungen bestehen, sollte eine
Irreführung ausgeschlossen sein. Ein Irrtum über den Urheber der geframten
Werke kann zudem nicht entstehen, wenn sich auf der geframten Webseite ein
Urheberverweis befindet. Insbesondere bei Texten ist es üblich, am Anfang oder
Ende den Autor zu nennen.
§ 3 UWG
Wer im geschäftlichen
Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs über geschäftliche Verhältnisse,
insbesondere über die Beschaffenheit, den Ursprung, die Herstellungsart oder
die Preisbemessung einzelner Waren oder gewerblicher Leistungen oder des
gesamten Angebots, über Preislisten, über die Art des Bezugs oder die
Bezugsquelle von Waren, über den Besitz von Auszeichnungen, über den Anlaß
oder den Zweck des Verkaufs oder über die Menge der Vorräte irreführende
Angaben macht, kann auf Unterlassung der Angaben in Anspruch genommen werden.
Angaben über geschäftliche Verhältnisse im Sinne des Satzes 1 sind auch
Angaben im Rahmen vergleichender Werbung.
dd.
Vergleichende Werbung, § 2 UWG
Möglich
ist es, mittels der Framing-Technologie eigene und fremde Produkte zum besseren
Vergleich gegenüberzustellen. In der Praxis sind hier meines Wissens nach noch
keine Schwierigkeiten aufgetreten und für Webmaster spielt diese Konstellation
in der Regel allenfalls eine untergeordnete Rolle. Deshalb sei es hier beim
Abdruck der maßgeblichen Bestimmung, die die einzelnen Zulässigkeitsvoraussetzungen
für vergleichende Werbung auflistet, belassen:
§ 2 UWG
(1) Vergleichende
Werbung ist jede Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder
die von einem Mitbewerber angebotenen Waren oder Dienstleistungen erkennbar
macht.
(2) Vergleichende
Werbung verstößt gegen die guten Sitten im Sinne von § 1, wenn der Vergleich
1. sich nicht auf
Waren oder Dienstleistungen für den gleichen Bedarf oder dieselbe
Zweckbestimmung bezieht;
2. nicht objektiv
auf eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische
Eigenschaften oder den Preis dieser Waren oder Dienstleistungen bezogen ist;
3. im geschäftlichen
Verkehr zu Verwechslungen zwischen dem Werbenden und einem Mitbewerber oder
zwischen den von diesen angebotenen Waren oder Dienstleistungen oder den von
ihnen verwendeten Kennzeichen führt;
4. die Wertschätzung
des von einem Mitbewerber verwendeten Kennzeichens in unlauterer Weise ausnutzt
oder beeinträchtigt;
5. die Waren,
Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse
eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft oder
6. eine Ware oder
Dienstleistung als Imitation oder Nachahmung einer unter einem geschützten
Kennzeichen vertriebenen Ware oder Dienstleistung darstellt.
(3) Bezieht sich der
Vergleich auf ein Angebot mit einem besonderen Preis oder anderen besonderen
Bedingungen, so sind der Zeitpunkt des Endes des Angebots und, wenn dieses noch
nicht gilt, der Zeitpunkt des Beginns des Angebots eindeutig anzugeben. Gilt das
Angebot nur so lange, wie die Waren oder Dienstleistungen verfügbar sind, so
ist darauf hinzuweisen.
ee.
Unmittelbare Leistungsübernahme
Die
Übernahme fremder Leistungen charakterisiert sich dadurch, dass ein
Wettbewerber das fertige Arbeitsergebnis eines Konkurrenten ohne eigene Kosten
oder Veränderungen in einem meist technischen Vervielfältigungsverfahren übernimmt.
Dabei muss das Wettbewerbsrecht jedoch die Wertungen des UrhG berücksichtigen,
so dass eine Übernahme, die nach dem UrhG zulässig ist, nicht nach dem UWG
verboten werden kann, sofern nicht besondere unlauterbarkeitsbegründende
Merkmale hinzutreten.
Beim
Framing besteht nun das Problem darin, dass der Frameprovider selbst gar keine
Vervielfältigung vornimmt und es deshalb fraglich ist, ob es zu einer Leistungsübernahme
kommt. Hierbei ist die technische Ebene aber allein nicht die
ausschlaggebende. Entscheidend dürfte sein, ob einem Nutzer erkennbar ist, dass
der Inhalt der geframten Webseite von einem anderen Anbieter stammt. Dies lässt
sich durch entsprechende Hinweise im Zusammenhang mit dem Link erreichen. Nur
wenn ein Nutzer hier einem Irrtum erliegt und die geframte Webseite dem
Frameprovider zurechnet, ist von einer Leistungsübernahme auszugehen. Diese ist
dann aufgrund der hervorgerufenen Täuschung auch sittenwidrig. Zu bedenken ist
hier ferner, dass alleine eine Urheberbezeichnung auf der geframten Webseite den
Unlauterbarkeitsvorwurf nicht entfallen lässt.
Fazit:
Framing
kann wettbewerbswidrig sein, muss es aber nicht. Es kommt auf die konkrete
Gestaltung an. Um einem möglichen Unlauterkeitsvorwurf vorzubeugen, sollte auf
alle Fälle in Verbindung mit dem framenden Link erläutert werden, dass die
aufrufbaren Inhalt nicht von einem selber stammen und auch keinerlei geschäftlichen
Beziehungen zu dem Betreiber der verlinkten Webseite unterhalten werden.
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