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     Der Herr des Links – Die zwei Frames

6. Ist Framing wettbewerbswidrig?

Nach § 1 UWG kann auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wer im geschäftlichen Verkehre zu Zwecken des Wettbewerbs Handlungen vornimmt, die gegen die guten Sitten verstoßen.

a. Findet auf meine Website überhaupt Wettbewerbsrecht Anwendung? 

Einem wettbewerbsrechtlichen Anspruch ausgesetzt zu sein, muss nur derjenige befürchten, der im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs handelt. Nun wird sich so mancher Webmaster denken, Wettbewerbsrecht ginge ihn dann nichts an. Doch Vorsicht: Die Rechtsprechung zieht die Grenzen sehr weit. Unter geschäftlichem Verkehr wird jegliche wirtschaftliche Tätigkeit verstanden, die irgendwie einem beliebigen eigenen oder fremden Geschäftszweck dient. Dazu braucht man weder selbst ein Unternehmen zu führen oder auch nur einen Gewinn erzielen wollen. 

Ein Handeln zu Wettbewerbszwecken liegt vor, wenn in objektiver Hinsicht ein Verhalten vorliegt, das geeignet ist, den Absatz oder Bezug einer Person zum Nachteil einer anderen zu begünstigen und der Handelnde dabei in der subjektiven Absicht tätig wird, den eigenen oder fremden Wettbewerb zum Nachteil eines anderen zu fördern, sofern diese Absicht nicht völlig hinter die eigentlichen Beweggründe zurücktritt.

Zum Teil haben Gerichte bereits ein Handeln im geschäftlichen Verkehr bejaht, weil Werbebanner auf einer Webseite angebracht waren oder auch nur Links zu kommerziellen Webseiten enthalten waren. Keine Rolle spielte es für manche Gerichte, dass die Werbebanner nicht auf die Initiative des Webmasters zurückgehen, sondern nur im Gegenzug zum Bereitstellen eines Gästebuchs oder Counters erscheinen. Das hat zu der Frage geführt, ob es eine "private Homepage" überhaupt noch gibt:

Vgl. Horak, Gibt es noch "die private Homepage"?, Freedom for Links

b. Wann verstößt Framing gegen §§ 1 - 3 UWG?

Die Rechtsprechung hat zahlreiche Fallgruppen herausgearbeitet, um das Merkmal des sittenwidrigen Handelns zu konkretisieren. Einige, die dabei für Framing-Sachverhalte von Bedeutung sein können, sollen im Folgenden genannt werden. 

aa. Rufausbeutung

Bei dieser Fallgruppe wird versucht, den guten Ruf eines Konkurrenten oder eines Produkts auf sich und seine eigenen Produkte zu übertragen. 

Mit einem einfachen Link wird dies in der Regel nicht gelingen, da er Nutzer nicht zur Annahme verleitet, es bestünden vertragliche Beziehungen zwischen Linkprovider und dem Betreiber der verlinkten Webseite. Auch soll ein Link im Regelfall nicht eine Übertragung eines Vorstellungsbildes bewirken, sondern zu weitergehenden Informationen führen. Bei einem framenden Link mag dies in Einzelfällen anders sein. Hier könnte die Gestaltung mit der gleichzeitigen Darstellung der eigene und der fremden Inhalte dazu verleiten, die beiden Websitebetreiber stünden in geschäftlichen Kontakt. Verstärken lässt sich dieser Eindruck z.B. noch dadurch, dass das Logo des geframten Unternehmens als Linkanker benutzt wird oder durch andere textliche Anmerkungen im Zusammenhang mit dem Link.

bb. Werbebehinderung

Die geframte Webseite kann ihrerseits aus Frames aufgebaut sein. Es ist wettbewerbswidrig, deren Werbung enthaltenden Kopfframe nicht ebenfalls im eigenen Frameset darzustellen, sondern durch einen mit eigener Werbung zu ersetzen.

Das Setzen eines Deep Frames, also eines framenden Links, der nicht zur Startseite eines anderen Anbieters führt, die Werbung enthält, ist nicht ohne weitere Umstände sittenwidrig. Deep Frames zielen nicht darauf ab, dem Betreiber der geframten Webseite Werbeeinnahmen zu entziehen, sondern Nutzern den Weg zu Detailinformationen zu ebnen, ohne dass sie sich diesen Weg erst aufwendig von der Startseite aus suchen müssen.

cc. Irreführung, § 3 UWG

Nach § 3 UWG sind Angaben über die geschäftlichen Verhältnisse des Wettbewerbers verboten, die geeignet sind, einen nicht unerheblichen Teil des betroffenen Adressatenkreises in die Irre zu führen.

Framing kann insoweit eine Irreführung bewirken, als ein Nutzer annehmen mag, die Inhalte stammten vom Frameprovider. Dies wird durch die sich nicht ändernde URL-Angabe in der Adresszeile des Browsers unterstützt. Sofern ein Frameprovider aber ausdrücklich ausführt, dass es sich um fremde Inhalte handelt und auch keinerlei geschäftliche Beziehungen bestehen, sollte eine Irreführung ausgeschlossen sein. Ein Irrtum über den Urheber der geframten Werke kann zudem nicht entstehen, wenn sich auf der geframten Webseite ein Urheberverweis befindet. Insbesondere bei Texten ist es üblich, am Anfang oder Ende den Autor zu nennen.

§ 3 UWG

Wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs über geschäftliche Verhältnisse, insbesondere über die Beschaffenheit, den Ursprung, die Herstellungsart oder die Preisbemessung einzelner Waren oder gewerblicher Leistungen oder des gesamten Angebots, über Preislisten, über die Art des Bezugs oder die Bezugsquelle von Waren, über den Besitz von Auszeichnungen, über den Anlaß oder den Zweck des Verkaufs oder über die Menge der Vorräte irreführende Angaben macht, kann auf Unterlassung der Angaben in Anspruch genommen werden. Angaben über geschäftliche Verhältnisse im Sinne des Satzes 1 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung.

dd. Vergleichende Werbung, § 2 UWG

Möglich ist es, mittels der Framing-Technologie eigene und fremde Produkte zum besseren Vergleich gegenüberzustellen. In der Praxis sind hier meines Wissens nach noch keine Schwierigkeiten aufgetreten und für Webmaster spielt diese Konstellation in der Regel allenfalls eine untergeordnete Rolle. Deshalb sei es hier beim Abdruck der maßgeblichen Bestimmung, die die einzelnen Zulässigkeitsvoraussetzungen für vergleichende Werbung auflistet, belassen:

§ 2 UWG

(1) Vergleichende Werbung ist jede Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die von einem Mitbewerber angebotenen Waren oder Dienstleistungen erkennbar macht.

(2) Vergleichende Werbung verstößt gegen die guten Sitten im Sinne von § 1, wenn der Vergleich

1. sich nicht auf Waren oder Dienstleistungen für den gleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung bezieht;

2. nicht objektiv auf eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften oder den Preis dieser Waren oder Dienstleistungen bezogen ist;

3. im geschäftlichen Verkehr zu Verwechslungen zwischen dem Werbenden und einem Mitbewerber oder zwischen den von diesen angebotenen Waren oder Dienstleistungen oder den von ihnen verwendeten Kennzeichen führt;

4. die Wertschätzung des von einem Mitbewerber verwendeten Kennzeichens in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt;

5. die Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft oder

6. eine Ware oder Dienstleistung als Imitation oder Nachahmung einer unter einem geschützten Kennzeichen vertriebenen Ware oder Dienstleistung darstellt.

(3) Bezieht sich der Vergleich auf ein Angebot mit einem besonderen Preis oder anderen besonderen Bedingungen, so sind der Zeitpunkt des Endes des Angebots und, wenn dieses noch nicht gilt, der Zeitpunkt des Beginns des Angebots eindeutig anzugeben. Gilt das Angebot nur so lange, wie die Waren oder Dienstleistungen verfügbar sind, so ist darauf hinzuweisen.

ee. Unmittelbare Leistungsübernahme

Die Übernahme fremder Leistungen charakterisiert sich dadurch, dass ein Wettbewerber das fertige Arbeitsergebnis eines Konkurrenten ohne eigene Kosten oder Veränderungen in einem meist technischen Vervielfältigungsverfahren übernimmt. Dabei muss das Wettbewerbsrecht jedoch die Wertungen des UrhG berücksichtigen, so dass eine Übernahme, die nach dem UrhG zulässig ist, nicht nach dem UWG verboten werden kann, sofern nicht besondere unlauterbarkeitsbegründende Merkmale hinzutreten.

Beim Framing besteht nun das Problem darin, dass der Frameprovider selbst gar keine Vervielfältigung vornimmt und es deshalb fraglich ist, ob es zu einer Leistungsübernahme kommt.  Hierbei ist die technische Ebene aber allein nicht die ausschlaggebende. Entscheidend dürfte sein, ob einem Nutzer erkennbar ist, dass der Inhalt der geframten Webseite von einem anderen Anbieter stammt. Dies lässt sich durch entsprechende Hinweise im Zusammenhang mit dem Link erreichen. Nur wenn ein Nutzer hier einem Irrtum erliegt und die geframte Webseite dem Frameprovider zurechnet, ist von einer Leistungsübernahme auszugehen. Diese ist dann aufgrund der hervorgerufenen Täuschung auch sittenwidrig. Zu bedenken ist hier ferner, dass alleine eine Urheberbezeichnung auf der geframten Webseite den Unlauterbarkeitsvorwurf nicht entfallen lässt.

Fazit:

Framing kann wettbewerbswidrig sein, muss es aber nicht. Es kommt auf die konkrete Gestaltung an. Um einem möglichen Unlauterkeitsvorwurf vorzubeugen, sollte auf alle Fälle in Verbindung mit dem framenden Link erläutert werden, dass die aufrufbaren Inhalt nicht von einem selber stammen und auch keinerlei geschäftlichen Beziehungen zu dem Betreiber der verlinkten Webseite unterhalten werden.

 

 

 


Überblick über die Rubrik "Framing"

Einleitung

1. Was sind überhaupt Frames?

 

2. Wie beurteilen Gerichte Framing?

 

3. Welche Nachteile haben Frames?

 

4. Ist Framing nach dem Urheberrecht unzulässig?

 

5. Gelinkt und zugeframt - Und was dagegen tun?

 

6. Ist Framing wettbewerbswidrig?

 

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Wenn Sie sich zunächst mehr generell über die technischen Grundlagen von Linking informieren wollen, finden Sie entsprechende Links unter "Technical Background" bei linksandlaw.com

 

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Framing stand nicht nur in Deutschland häufig im Mittelpunkt von Streitigkeiten. Nicht immer wurden diese bis zu einem Gerichtsurteil durchgefochten. Mehr Informationen zu Framing-Disputen finden sie bei linksandlaw-com unter Linking Cases!

 

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