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Der
Herr des Links – Die zwei Frames
4.
Ist Framing nach dem Urheberrecht unzulässig?
Stark
vereinfacht dargestellt, ist Framing urheberrechtswidrig, wenn sich auf der
geframten Webseite ein Werk befindet, das nach dem Urheberrechtsgesetz (UrhG)
geschützt ist, durch Framing eine Handlung vorgenommen wird, die dem Urheber
vorbehalten ist und dieser darin nicht eingewilligt hat bzw. die Handlung
aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen für zulässig erklärt wird.
a.
Was
wird durch das Urheberrechtsgesetz geschützt?
aa.
Was sagt das Gesetz?
§ 2 UrhG - Geschützte
Werke
(1) Zu den geschützten
Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:
-
Sprachwerke, wie
Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
-
Werke der Musik;
-
pantomimische
Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
-
Werke der
bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten
Kunst und Entwürfe solcher Werke;
-
Lichtbildwerke
einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen
werden;
-
Filmwerke
einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
-
Darstellungen
wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten,
Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.
(2) Werke im Sinne
dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.
§
4 UrhG - Sammelwerke und Datenbankwerke
(1)
Sammlungen von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die aufgrund
der Auswahl oder Anordnung der Elemente eine persönliche geistige Schöpfung
sind (Sammelwerke), werden, unbeschadet eines an den einzelnen Elementen
gegebenenfalls bestehenden Urheberrechts oder verwandten Schutzrechts, wie
selbständige Werke geschützt.
(2)
Datenbankwerk im Sinne dieses Gesetzes ist ein Sammelwerk, dessen Elemente
systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer
Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind. Ein zur Schaffung des
Datenbankwerkes oder zur Ermöglichung des Zugangs zu dessen Elementen
verwendetes Computerprogramm (§ 69a) ist nicht Bestandteil des Datenbankwerkes.
§
72 UrhG - Lichtbilder
(1)
Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden,
werden in entsprechender Anwendung der für Lichtbildwerke geltenden
Vorschriften des Ersten Teils geschützt.
...
bb.
Und was soll das jetzt genau bedeuten?
§
2 I UrhG führt ziemlich ausführlich auf, was alles als geschütztes Werk in
Betracht zu ziehen ist. Erfasst werden z.B. Nachrichtentexte und Geschichten
(Nr. 1), Bilder und Fotographien (Nr. 4 und 5), Stadtpläne und Wetterkarten
(Nr. 7). Abschließend ist der Katalog aber nicht, was sich aus dem Wortlaut
ergibt ("insbesondere"). Deshalb ist der urheberrechtliche Schutz auch
nicht von einer genauen Zuordnung zu einer der Katalognummern abhängig. Man
kann sagen, dass alles, was auf einer Webseite zu sehen ist, einem
urheberrechtlichen Schutz zugänglich sein kann. § 2 II UrhG stellt aber eine
weitere Voraussetzung auf: Es muss sich um eine persönliche geistige Schöpfung
handeln. Erforderlich ist, dass das Werk eine individuelle Leistung
erkennen lässt, somit von der Persönlichkeit des Schöpfers geprägt wird, der
eigene Gedanken und Ideen in sein Werk einfließen lässt. Die Rechtsprechung
legt hier keinen besonders strengen Maßstab an. Es muss nur gerade so die
Schwelle zur Individualität überschritten werden, d.h. das Werk darf sich
nicht nur in der Wiedergabe vorbekannten Allgemeinguts und der Anwendung
bekannter Methoden oder Konzeptionen erschöpfen. Ein einfacher Button z.B. wird
das Kriterium des § 2 II UrhG in der Regel nicht erfüllen. Sind die genannten
Voraussetzungen aber gegeben, beginnt der Schutz des Werkes unabhängig von
einer Eintragung oder Registrierung. So etwas gibt es im deutschen Urheberrecht
nicht. Auch das Anbringen des berühmten Copyright-Zeichens "©" hat für
das Urheberrecht keine Bedeutung.
Juristen
streiten in diesem Bereich zur Zeit über viele Dinge, z.B. darüber, ob auch
eine Webseite als Ganzes urheberrechtlich geschützt sein kann, und nicht nur
die einzelnen Texte und Bilder, aus denen sie aufgebaut ist. Z.T. wird versucht,
eine Webseite unter eine der Kategorien des § 2 I UrhG zu fassen, z.T. wird von
einer im Gesetz nicht aufgeführten Kategorie der Multimediawerke gesprochen. Für
einen Webmaster ist das alles ohne Belang. Ob sich auf einer Webseite ein Werk
befindet, das nach dem UrhG geschützt wird, wird im Zweifel erst ein Gericht
abschließend entscheiden. Ein Webmaster, der sich entschließt, eine fremde
Webseite in seinem eigenen Frame darzustellen, tut aber angesichts der geringen
Schutzvoraussetzungen gut daran, zunächst einmal von einem Urheberrechtsschutz
auszugehen. Schließlich baut er die fremde Webseite nicht deshalb in seine
eigene ein, weil sie besonders schlecht gemacht ist, sondern weil er diese für
interessant hält und sie über eine gewisse Qualität verfügt. Über das
bisher Gesagte hinaus ist zudem zu bedenken, dass das UrhG neben dem
urheberrechtlichen Schutz auch noch einen leistungsrechtlichen Schutz kennt,
d.h. bestimmte Schöpfungen auch dann geschützt sind, wenn sie keine persönliche
geistige Leistung erkennen lassen. Z.B. genießt der Hersteller von Lichtbildern
Leistungsschutz nach § 72 UrhG.
Fazit:
Framing wird in vielen Fällen Werke betreffen, die urheberrechtlich geschützt
sind!
b.
Greift Framing in die Verwertungsbefugnisse eines Urhebers ein?
§§
15 ff. UrhG regeln die Verwertungsrechte des Urhebers. Sie räumen ihm grundsätzlich
das umfassende Recht zur Nutzung seines Werkes ein. Allein an ihm liegt es, sein
Werk z.B. zu vervielfältigen oder zu verbreiten bzw. Dritten eine Lizenz einzuräumen,
um dies zu tun.
Unterschieden
werden bei den Verwertungsrechten eine körperliche Verwertung (§ 15 I UrhG,
z.B. eine Vervielfältigung) und eine unkörperliche (§ 15 II UrhG, z.B. das
Senden eines Werks). Es erfolgt an dieser Stelle aber keine abschließende
Auflistung ("insbesondere"). Es gibt auch unbenannte
Verwertungsformen, die einem Urheber vorbehalten sind.
Im
Bereich der Verwertungsrechte fällt eine Vorentscheidung darüber, ob Framing
urheberrechtlich zulässig ist. Bedauerlicherweise kann aber gerade hier noch
keine abschließende Auskunft über die Einordnung des Framing gegeben werden.
Der Streit unter den Juristen ist noch lange nicht abgeschlossen und eine
Gerichtsentscheidung, die Licht in das Dunkel bringt, gibt es ebenfalls nicht.
Was man bisher sicher sagen kann, ist Folgendes: Derjenige, der einen Link
setzt, stellt auf seinem Rechner selber kein Vervielfältigungsstück her. Er
stellt lediglich eine Adresse zur Verfügung, den URL. Anders aber beim Nutzer,
der den Link anklickt. Wenn diesem die Webseite übermittelt wird, entsteht in
seinem Computer zumindest kurzfristig ein Vervielfältigungsstück im
Arbeitsspeicher. Mag dieses Vervielfältigungsstück auch nur für sehr kurze
Zeit existieren, ist es doch urheberrechtlich relevant. Der Nutzer greift damit
in das Vervielfältigungsrecht des Urhebers ein (§§ 15 , 16 UrhG). Soweit ist
das Ganze noch unstrittig. Problematisch wird es jetzt aber bzgl. des
Frameproviders. Eine Vervielfältigung liegt nicht vor. Diskutiert wird,
inwieweit er ein Werk mit dem Link anderen Personen zugänglich macht (§ 19 a
UrhG). Dieses Recht wurde erst kürzlich in das Gesetz aufgenommen und seine
Auslegung ist bereits jetzt heftig umstritten. Richtigerweise wird man Framing
nicht als Zugänglichmachung verstehen können. Argumentiert wird hier meistens
damit, dass der Urheber, der sein Werk ins World Wide Web stellt, dieses bereits
zugänglich macht. Ist es dort aber bereits zugänglich, kann es nicht erneut
vom Frameprovider zugänglich gemacht werden. Ich bin von dieser Argumentation
zwar nicht wirklich überzeugt, teile aber in meiner Dissertation dieses
Ergebnis, wobei ich die Feinheiten der juristischen Diskussion den Besuchern
dieser Rubrik ersparen möchte.
Die
Ausführungen bisher bedeuten noch nicht, dass Framing in keinem Fall selber
Urheberrechte verletzen kann, bloß weil es keinem in § 15 UrhG vorgesehenen
Recht zugeordnet werden kann. Wie bereits eingangs geschrieben, ist die
Auflistung nicht abschließend. Je länger die Diskussion um Framing andauert,
desto mehr werden die Stimmen, die den Frameprovider selber als unmittelbaren
Rechtsverletzer ansehen. Dies erscheint mir auch zutreffend zu sein. Angenommen,
jemand möchte Werke aus eigenen und fremden Quellen offline miteinander
verbinden, was muss er dafür tun? Er kopiert z.B. ein Bild aus einem Buch und fügt
es einem eigenen Text hinzu, den er dann anderen Personen verkauft.
Urheberrechtlich betrifft dies das Vervielfältigungs- und das
Verbreitungsrecht.
Jetzt
spinnen wir den Fall weiter und lassen ihn im Internet spielen. Das Bild
befindet sich bereits auf einer Webseite. Dieses wird kopiert, auf einem eigenen
Server abgelegt und in die eigene Webseite integriert. Betroffen ist wieder das
Vervielfältigungsrecht und diesesmal anstatt des Verbreitungsrechts das Recht
der öffentlichen Zugänglichmachung.
In
der nächsten Abwandlung hält sich unser fiktiver Urheberrechtsverletzter für
schlauer. Er kopiert das Bild nicht. Er stellt seinen Text in einen Frame und in
den anderen lässt er den Nutzer die Webseite mit dem Bild laden. Entweder der
Nutzer muss hierzu erst noch den Link aktivieren oder die fremde Webseite wird
automatisch beim Aufrufen der eigenen Webseite in den anderen Frame geladen.
Eine Vervielfältigung liegt jetzt technisch beim Frameprovider nicht vor. Auch
kein öffentliches Zugänglichmachen. Und trotzdem wird einem Nutzer vom tatsächlichen
Ergebnis her eine Werkzusammenstellung präsentiert, wie sie ein Urheber bislang
immer untersagen konnte. Soll alleine die technische Möglichkeit des Framings
dazu führen, dass ein Urheber keine Möglichkeit zusteht, dieses Verhalten zu
untersagen? Es spricht viel dafür, auf das sichtbare Ergebnis abzustellen und
dieses unabhängig davon, auf welchem technischen Weg es erreicht wird, vom
Willen des Urhebers abhängig zu machen.
Es
wird in der Zukunft noch viel darüber geschrieben werden, ob Framing in jedem
Fall selber in Verwertungsrechte eingreift oder nicht. Denkbar wäre es etwa,
von einer Zulässigkeit auszugehen, wenn einem Nutzer erkennbar ist, dass die
geframte Webseite aus einer anderen Quelle stammt. Doch überzeugt das nicht
wirklich, weil auch offline ein Vermerk neben dem kopierten Bild an der
Rechtslage nichts ändern würde. Mir selber schwebt eine funktionale
Betrachtungsweise vor Augen. Dem Hersteller eines Browsers wird auch nie der
Vorwurf gemacht, die Browseroberfläche frame eine Webseite. Hier steht der
Nutzer im Mittelpunkt der Handlung, der vorgibt, welche Webseite von einem Frame
"betroffen" ist. Dies würde ich generell auf Programme ausdehnen
wollen, die sich auf beliebige Webseiten beziehen und hier Framing für zulässig
handeln. Das würde z.B. framende Links von Suchmaschinen betreffen oder Frames
von Übersetzungsprogrammen für Webseiten, also z.B. für den Frame von Google
nach dem Übersetzen einer Webseite.
Fazit:
Der Nutzer, der einen framenden Link benutzt, stellt ein Vervielfältigungsstück
her (§ 16 UrhG). Der Frameprovider nimmt selber keine Vervielfältigung vor und
macht auch kein Werk zugänglich. Unter einer funktionalen Betrachtungsweise ist
es aber gerechtfertigt, ihm in vielen Fällen selber eine Inanspruchnahme eines
Verwertungsrechts vorzuwerfen.
Die
maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen:
§ 15 UrhG
(1) Der Urheber hat
das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten; das
Recht umfaßt insbesondere
-
das Vervielfältigungsrecht
(§ 16),
-
das
Verbreitungsrecht (§ 17),
-
das
Ausstellungsrecht (§ 18).
(2) Der Urheber hat
ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich
wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe); das Recht umfaßt
insbesondere
-
das Vortrags-,
Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19),
-
das Senderecht (§
20),
-
das Recht der
Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21),
-
das Recht der
Wiedergabe von Funksendungen (§ 22).
(3) Die Wiedergabe
eines Werkes ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Personen bestimmt
ist, es sei denn, daß der Kreis dieser Personen bestimmt abgegrenzt ist und sie
durch gegenseitige Beziehungen oder durch Beziehung zum Veranstalter persönlich
untereinander verbunden sind.
§ 16 - Vervielfältigungsrecht
(1) Das Vervielfältigungsrecht
ist das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen, gleichviel in
welchem Verfahren und in welcher Zahl.
(2) Eine Vervielfältigung
ist auch die Übertragung des Werkes auf Vorrichtungen zur wiederholbaren
Wiedergabe von Bild- oder Tonfolgen (Bild- oder Tonträger), gleichviel, ob es
sich um die Aufnahme einer Wiedergabe des Werkes auf einen Bild- oder Tonträger
oder um die Übertragung des Werkes von einem Bild- oder Tonträger auf einen
anderen handelt.
Hinweis:
Das ganze UrhG findet sich online z.B. bei Transpatent!
c.
Besteht eine Einwilligung zu Framing und greifen Schrankenbestimmungen ein?
Auf
dieser Ebene schaut es schlecht aus für einen Nutzer und einen Frameprovider.
Rechtsprechung und Literatur gehen zwar davon aus, dass jemand, der sein Werk in
das World Wide Web stellt, damit einverstanden ist, dass beim Browsen ein
Vervielfältigungsstück hergestellt wird und Links zu seiner Webseite führen.
Er ist jedoch im Regelfall nicht damit einverstanden, dass sein Werk in einem
fremden Frame erscheint. In vielen Nutzungsbedingungen - über deren rechtliche
Relevanz man allerdings streiten kann - ist Framing ausdrücklich untersagt. Das
bedeutet nun für den Frameprovider, dass sein Eingriff in ein Verwertungsrecht
rechtswidrig ist. Darüber sollte auch die Entscheidung des österreichischen
OGH nicht hinwegtäuschen, der das Framen von Wetterkarten der Firma Meteodata für
urheberrechtlich zulässig hielt. Es handelt sich "nur" um eine
Entscheidung in einem einstweiligen Verfügungsverfahren. Der OGH hat sich mit
der immer mehr Zuspruch erfahrenden Meinung einer unmittelbaren Rechtsverletzung
durch den Frameprovider nicht auseinandergesetzt und auch nicht
auseinandersetzen müssen. In Österreich gibt es, anders als in Deutschland nämlich
eine abschließende Aufzählung der Verwertungsrechte. Ein Rückgriff auf ein
unbenanntes Recht ist dort nicht möglich.
Natürlich
ist noch weiterhin denkbar, dass sich Gerichte in Deutschland nicht der Ansicht
der Verletzung eines unbenannten Rechts anschließen werden. Dann bleibt aber
noch immer die Vervielfältigung des Nutzers. In dieser wird auch schon lange
eine Grundlage für eine Haftung des Frameproviders gesehen. Denn wenn der
Nutzer rechtswidrig Verwertungsrechte verletzt, so ist der Frameprovider hier
entscheidend daran beteiligt. Ohne den framenden Link wäre es nicht zu der
Rechtsverletzung gekommen. Jetzt kann man erneut darauf schauen, was der OGH
hierzu ausgeführt hat. Er hat nämlich die Schrankenbestimmung des privaten
Gebrauchs bemüht. Schrankenbestimmungen sind Ergebnis einer Abwägung des
Gesetzgebers zwischen den legitimen Interessen der Allgemeinheit an einer
erlaubnisfreien Nutzung in bestimmten Situationen mit den Interessen des
Urhebers. Sie finden sich in den §§ 44 a ff. UrhG. Die wichtigste Schranke ist
die der Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch nach § 53 UrhG. In den meisten Fällen
wird die Vervielfältigung eines Nutzers allein der privaten Sphäre zuzurechnen
sein und einem Nutzer kann kein rechtswidriges Verhalten vorgeworfen werden. In
diesen Fällen muss auch eine auf dem Verhalten des Nutzers aufbauende Haftung
des Frameproviders entfallen. Problematisch ist allerdings, dass es auch Nutzer
geben wird, die sich nicht auf privaten Gebrauch berufen können und damit eine
Grundlage für die Haftung des Frameproviders bestehen bleibt.
Fazit:
Beim gegenwärtigen Stand der Diskussion ist Webmastern dringend zu raten, auf
das Einbinden fremder Webseiten in eigene Framesets zu verzichten!
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