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     Der Herr des Links – Die zwei Frames

4. Ist Framing nach dem Urheberrecht unzulässig?

Stark vereinfacht dargestellt, ist Framing urheberrechtswidrig, wenn sich auf der geframten Webseite ein Werk befindet, das nach dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) geschützt ist, durch Framing eine Handlung vorgenommen wird, die dem Urheber vorbehalten ist und dieser darin nicht eingewilligt hat bzw. die Handlung aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen für zulässig erklärt wird.

a. Was wird durch das Urheberrechtsgesetz geschützt?

aa. Was sagt das Gesetz?  

 

§ 2 UrhG - Geschützte Werke

(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:

  1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;

  2. Werke der Musik;

  3. pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;

  4. Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;

  5. Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;

  6. Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;

  7. Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.

§ 4 UrhG - Sammelwerke und Datenbankwerke

(1) Sammlungen von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die aufgrund der Auswahl oder Anordnung der Elemente eine persönliche geistige Schöpfung sind (Sammelwerke), werden, unbeschadet eines an den einzelnen Elementen gegebenenfalls bestehenden Urheberrechts oder verwandten Schutzrechts, wie selbständige Werke geschützt.

(2) Datenbankwerk im Sinne dieses Gesetzes ist ein Sammelwerk, dessen Elemente systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind. Ein zur Schaffung des Datenbankwerkes oder zur Ermöglichung des Zugangs zu dessen Elementen verwendetes Computerprogramm (§ 69a) ist nicht Bestandteil des Datenbankwerkes.

§ 72 UrhG - Lichtbilder

(1) Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden, werden in entsprechender Anwendung der für Lichtbildwerke geltenden Vorschriften des Ersten Teils geschützt.

...

bb. Und was soll das jetzt genau bedeuten?

§ 2 I UrhG führt ziemlich ausführlich auf, was alles als geschütztes Werk in Betracht zu ziehen ist. Erfasst werden z.B. Nachrichtentexte und Geschichten (Nr. 1), Bilder und Fotographien (Nr. 4 und 5), Stadtpläne und Wetterkarten (Nr. 7). Abschließend ist der Katalog aber nicht, was sich aus dem Wortlaut ergibt ("insbesondere"). Deshalb ist der urheberrechtliche Schutz auch nicht von einer genauen Zuordnung zu einer der Katalognummern abhängig. Man kann sagen, dass alles, was auf einer Webseite zu sehen ist, einem urheberrechtlichen Schutz zugänglich sein kann. § 2 II UrhG stellt aber eine weitere Voraussetzung auf: Es muss sich um eine persönliche geistige Schöpfung handeln.  Erforderlich ist, dass das Werk eine individuelle Leistung erkennen lässt, somit von der Persönlichkeit des Schöpfers geprägt wird, der eigene Gedanken und Ideen in sein Werk einfließen lässt. Die Rechtsprechung legt hier keinen besonders strengen Maßstab an. Es muss nur gerade so die Schwelle zur Individualität überschritten werden, d.h. das Werk darf sich nicht nur in der Wiedergabe vorbekannten Allgemeinguts und der Anwendung bekannter Methoden oder Konzeptionen erschöpfen. Ein einfacher Button z.B. wird das Kriterium des § 2 II UrhG in der Regel nicht erfüllen. Sind die genannten Voraussetzungen aber gegeben, beginnt der Schutz des Werkes unabhängig von einer Eintragung oder Registrierung. So etwas gibt es im deutschen Urheberrecht nicht. Auch das Anbringen des berühmten Copyright-Zeichens "©" hat für das Urheberrecht keine Bedeutung.

Juristen streiten in diesem Bereich zur Zeit über viele Dinge, z.B. darüber, ob auch eine Webseite als Ganzes urheberrechtlich geschützt sein kann, und nicht nur die einzelnen Texte und Bilder, aus denen sie aufgebaut ist. Z.T. wird versucht, eine Webseite unter eine der Kategorien des § 2 I UrhG zu fassen, z.T. wird von einer im Gesetz nicht aufgeführten Kategorie der Multimediawerke gesprochen. Für einen Webmaster ist das alles ohne Belang. Ob sich auf einer Webseite ein Werk befindet, das nach dem UrhG geschützt wird, wird im Zweifel erst ein Gericht abschließend entscheiden. Ein Webmaster, der sich entschließt, eine fremde Webseite in seinem eigenen Frame darzustellen, tut aber angesichts der geringen Schutzvoraussetzungen gut daran, zunächst einmal von einem Urheberrechtsschutz auszugehen. Schließlich baut er die fremde Webseite nicht deshalb in seine eigene ein, weil sie besonders schlecht gemacht ist, sondern weil er diese für interessant hält und sie über eine gewisse Qualität verfügt. Über das bisher Gesagte hinaus ist zudem zu bedenken, dass das UrhG neben dem urheberrechtlichen Schutz auch noch einen leistungsrechtlichen Schutz kennt, d.h. bestimmte Schöpfungen auch dann geschützt sind, wenn sie keine persönliche geistige Leistung erkennen lassen. Z.B. genießt der Hersteller von Lichtbildern Leistungsschutz nach § 72 UrhG.

Fazit: Framing wird in vielen Fällen Werke betreffen, die urheberrechtlich geschützt sind!

b. Greift Framing in die Verwertungsbefugnisse eines Urhebers ein?

§§ 15 ff. UrhG regeln die Verwertungsrechte des Urhebers. Sie räumen ihm grundsätzlich das umfassende Recht zur Nutzung seines Werkes ein. Allein an ihm liegt es, sein Werk z.B. zu vervielfältigen oder zu verbreiten bzw. Dritten eine Lizenz einzuräumen, um dies zu tun. 

Unterschieden werden bei den Verwertungsrechten eine körperliche Verwertung (§ 15 I UrhG, z.B. eine Vervielfältigung) und eine unkörperliche (§ 15 II UrhG, z.B. das Senden eines Werks). Es erfolgt an dieser Stelle aber keine abschließende Auflistung ("insbesondere"). Es gibt auch unbenannte Verwertungsformen, die einem Urheber vorbehalten sind.

Im Bereich der Verwertungsrechte fällt eine Vorentscheidung darüber, ob Framing urheberrechtlich zulässig ist. Bedauerlicherweise kann aber gerade hier noch keine abschließende Auskunft über die Einordnung des Framing gegeben werden. Der Streit unter den Juristen ist noch lange nicht abgeschlossen und eine Gerichtsentscheidung, die Licht in das Dunkel bringt, gibt es ebenfalls nicht. Was man bisher sicher sagen kann, ist Folgendes: Derjenige, der einen Link setzt, stellt auf seinem Rechner selber kein Vervielfältigungsstück her. Er stellt lediglich eine Adresse zur Verfügung, den URL. Anders aber beim Nutzer, der den Link anklickt. Wenn diesem die Webseite übermittelt wird, entsteht in seinem Computer zumindest kurzfristig ein Vervielfältigungsstück im Arbeitsspeicher. Mag dieses Vervielfältigungsstück auch nur für sehr kurze Zeit existieren, ist es doch urheberrechtlich relevant. Der Nutzer greift damit in das Vervielfältigungsrecht des Urhebers ein (§§ 15 , 16 UrhG). Soweit ist das Ganze noch unstrittig. Problematisch wird es jetzt aber bzgl. des Frameproviders. Eine Vervielfältigung liegt nicht vor. Diskutiert wird, inwieweit er ein Werk mit dem Link anderen Personen zugänglich macht (§ 19 a UrhG). Dieses Recht wurde erst kürzlich in das Gesetz aufgenommen und seine Auslegung ist bereits jetzt heftig umstritten. Richtigerweise wird man Framing nicht als Zugänglichmachung verstehen können. Argumentiert wird hier meistens damit, dass der Urheber, der sein Werk ins World Wide Web stellt, dieses bereits zugänglich macht. Ist es dort aber bereits zugänglich, kann es nicht erneut vom Frameprovider zugänglich gemacht werden. Ich bin von dieser Argumentation zwar nicht wirklich überzeugt, teile aber in meiner Dissertation dieses Ergebnis, wobei ich die Feinheiten der juristischen Diskussion den Besuchern dieser Rubrik ersparen möchte. 

Die Ausführungen bisher bedeuten noch nicht, dass Framing in keinem Fall selber Urheberrechte verletzen kann, bloß weil es keinem in § 15 UrhG vorgesehenen Recht zugeordnet werden kann. Wie bereits eingangs geschrieben, ist die Auflistung nicht abschließend. Je länger die Diskussion um Framing andauert, desto mehr werden die Stimmen, die den Frameprovider selber als unmittelbaren Rechtsverletzer ansehen. Dies erscheint mir auch zutreffend zu sein. Angenommen, jemand möchte Werke aus eigenen und fremden Quellen offline miteinander verbinden, was muss er dafür tun? Er kopiert z.B. ein Bild aus einem Buch und fügt es einem eigenen Text hinzu, den er dann anderen Personen verkauft. Urheberrechtlich betrifft dies das Vervielfältigungs- und das Verbreitungsrecht. 

Jetzt spinnen wir den Fall weiter und lassen ihn im Internet spielen. Das Bild befindet sich bereits auf einer Webseite. Dieses wird kopiert, auf einem eigenen Server abgelegt und in die eigene Webseite integriert. Betroffen ist wieder das Vervielfältigungsrecht und diesesmal anstatt des Verbreitungsrechts das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung. 

In der nächsten Abwandlung hält sich unser fiktiver Urheberrechtsverletzter für schlauer. Er kopiert das Bild nicht. Er stellt seinen Text in einen Frame und in den anderen lässt er den Nutzer die Webseite mit dem Bild laden. Entweder der Nutzer muss hierzu erst noch den Link aktivieren oder die fremde Webseite wird automatisch beim Aufrufen der eigenen Webseite in den anderen Frame geladen. Eine Vervielfältigung liegt jetzt technisch beim Frameprovider nicht vor. Auch kein öffentliches Zugänglichmachen. Und trotzdem wird einem Nutzer vom tatsächlichen Ergebnis her eine Werkzusammenstellung präsentiert, wie sie ein Urheber bislang immer untersagen konnte. Soll alleine die technische Möglichkeit des Framings dazu führen, dass ein Urheber keine Möglichkeit zusteht, dieses Verhalten zu untersagen? Es spricht viel dafür, auf das sichtbare Ergebnis abzustellen und dieses unabhängig davon, auf welchem technischen Weg es erreicht wird, vom Willen des Urhebers abhängig zu machen. 

Es wird in der Zukunft noch viel darüber geschrieben werden, ob Framing in jedem Fall selber in Verwertungsrechte eingreift oder nicht. Denkbar wäre es etwa, von einer Zulässigkeit auszugehen, wenn einem Nutzer erkennbar ist, dass die geframte Webseite aus einer anderen Quelle stammt. Doch überzeugt das nicht wirklich, weil auch offline ein Vermerk neben dem kopierten Bild an der Rechtslage nichts ändern würde. Mir selber schwebt eine funktionale Betrachtungsweise vor Augen. Dem Hersteller eines Browsers wird auch nie der Vorwurf gemacht, die Browseroberfläche frame eine Webseite. Hier steht der Nutzer im Mittelpunkt der Handlung, der vorgibt, welche Webseite von einem Frame "betroffen" ist. Dies würde ich generell auf Programme ausdehnen wollen, die sich auf beliebige Webseiten beziehen und hier Framing für zulässig handeln. Das würde z.B. framende Links von Suchmaschinen betreffen oder Frames von Übersetzungsprogrammen für Webseiten, also z.B. für den Frame von Google nach dem Übersetzen einer Webseite.

Fazit: Der Nutzer, der einen framenden Link benutzt, stellt ein Vervielfältigungsstück her (§ 16 UrhG). Der Frameprovider nimmt selber keine Vervielfältigung vor und macht auch kein Werk zugänglich. Unter einer funktionalen Betrachtungsweise ist es aber gerechtfertigt, ihm in vielen Fällen selber eine Inanspruchnahme eines Verwertungsrechts vorzuwerfen.

Die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen:

§ 15 UrhG

(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfaßt insbesondere

  1. das Vervielfältigungsrecht (§ 16),

  2. das Verbreitungsrecht (§ 17),

  3. das Ausstellungsrecht (§ 18).

(2) Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe); das Recht umfaßt insbesondere

  1. das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19),

  2. das Senderecht (§ 20),

  3. das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21),

  4. das Recht der Wiedergabe von Funksendungen (§ 22).

(3) Die Wiedergabe eines Werkes ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Personen bestimmt ist, es sei denn, daß der Kreis dieser Personen bestimmt abgegrenzt ist und sie durch gegenseitige Beziehungen oder durch Beziehung zum Veranstalter persönlich untereinander verbunden sind.

§ 16 - Vervielfältigungsrecht

(1) Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen, gleichviel in welchem Verfahren und in welcher Zahl.

(2) Eine Vervielfältigung ist auch die Übertragung des Werkes auf Vorrichtungen zur wiederholbaren Wiedergabe von Bild- oder Tonfolgen (Bild- oder Tonträger), gleichviel, ob es sich um die Aufnahme einer Wiedergabe des Werkes auf einen Bild- oder Tonträger oder um die Übertragung des Werkes von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen handelt.

Hinweis: Das ganze UrhG findet sich online z.B. bei Transpatent!

c. Besteht eine Einwilligung zu Framing und greifen Schrankenbestimmungen ein?

Auf dieser Ebene schaut es schlecht aus für einen Nutzer und einen Frameprovider. Rechtsprechung und Literatur gehen zwar davon aus, dass jemand, der sein Werk in das World Wide Web stellt, damit einverstanden ist, dass beim Browsen ein Vervielfältigungsstück hergestellt wird und Links zu seiner Webseite führen. Er ist jedoch im Regelfall nicht damit einverstanden, dass sein Werk in einem fremden Frame erscheint. In vielen Nutzungsbedingungen - über deren rechtliche Relevanz man allerdings streiten kann - ist Framing ausdrücklich untersagt. Das bedeutet nun für den Frameprovider, dass sein Eingriff in ein Verwertungsrecht rechtswidrig ist. Darüber sollte auch die Entscheidung des österreichischen OGH nicht hinwegtäuschen, der das Framen von Wetterkarten der Firma Meteodata für urheberrechtlich zulässig hielt. Es handelt sich "nur" um eine Entscheidung in einem einstweiligen Verfügungsverfahren. Der OGH hat sich mit der immer mehr Zuspruch erfahrenden Meinung einer unmittelbaren Rechtsverletzung durch den Frameprovider nicht auseinandergesetzt und auch nicht auseinandersetzen müssen. In Österreich gibt es, anders als in Deutschland nämlich eine abschließende Aufzählung der Verwertungsrechte. Ein Rückgriff auf ein unbenanntes Recht ist dort nicht möglich.  

Natürlich ist noch weiterhin denkbar, dass sich Gerichte in Deutschland nicht der Ansicht der Verletzung eines unbenannten Rechts anschließen werden. Dann bleibt aber noch immer die Vervielfältigung des Nutzers. In dieser wird auch schon lange eine Grundlage für eine Haftung des Frameproviders gesehen. Denn wenn der Nutzer rechtswidrig Verwertungsrechte verletzt, so ist der Frameprovider hier entscheidend daran beteiligt. Ohne den framenden Link wäre es nicht zu der Rechtsverletzung gekommen. Jetzt kann man erneut darauf schauen, was der OGH hierzu ausgeführt hat. Er hat nämlich die Schrankenbestimmung des privaten Gebrauchs bemüht. Schrankenbestimmungen sind Ergebnis einer Abwägung des Gesetzgebers zwischen den legitimen Interessen der Allgemeinheit an einer erlaubnisfreien Nutzung in bestimmten Situationen mit den Interessen des Urhebers. Sie finden sich in den §§ 44 a ff. UrhG. Die wichtigste Schranke ist die der Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch nach § 53 UrhG. In den meisten Fällen wird die Vervielfältigung eines Nutzers allein der privaten Sphäre zuzurechnen sein und einem Nutzer kann kein rechtswidriges Verhalten vorgeworfen werden. In diesen Fällen muss auch eine auf dem Verhalten des Nutzers aufbauende Haftung des Frameproviders entfallen. Problematisch ist allerdings, dass es auch Nutzer geben wird, die sich nicht auf privaten Gebrauch berufen können und damit eine Grundlage für die Haftung des Frameproviders bestehen bleibt. 

Fazit: Beim gegenwärtigen Stand der Diskussion ist Webmastern dringend zu raten, auf das Einbinden fremder Webseiten in eigene Framesets zu verzichten!

Weiter

 


Überblick über die Rubrik "Framing"

Einleitung

1. Was sind überhaupt Frames?

 

2. Wie beurteilen Gerichte Framing?

 

3. Welche Nachteile haben Frames?

 

4. Ist Framing nach dem Urheberrecht unzulässig?

 

5. Gelinkt und zugeframt - Und was dagegen tun?

 

6. Ist Framing wettbewerbswidrig?

 

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Wenn Sie sich zunächst mehr generell über die technischen Grundlagen von Linking informieren wollen, finden Sie entsprechende Links unter "Technical Background" bei linksandlaw.com

 

Die Rechtmäßigkeit des Framing wird äußerst kontrovers diskutiert. Wenn Sie tiefer in die Materie einsteigen wollen, schauen Sie doch einmal in meine Dissertation. Sie können Sie im Volltext herunterladen. Folgen Sie einfach dem Link!

 

Framing stand nicht nur in Deutschland häufig im Mittelpunkt von Streitigkeiten. Nicht immer wurden diese bis zu einem Gerichtsurteil durchgefochten. Mehr Informationen zu Framing-Disputen finden sie bei linksandlaw.com unter Linking Cases!

 

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