Aktenzeichen: 4
Ob 248/02b - Entscheidung vom 29. August 2002
Abstract
und eigene Beurteilung
Zu
dem Verfahren um Meteo-Data habe ich mich bereits im Rahmen eines bei JurPC
erschienen Aufsatzes geäußert. Deshalb sei an dieser Stelle nur auf diesen
verwiesen:
Dem Rekurs wird
nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei hat die Kosten ihres Rekurses endgültig selbst zu tragen.
Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Rekursbeantwortung vorläufig selbst zu
tragen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt EUR 20.000,--.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Begründung:
Die Klägerin ist
ein Dienstleistungsunternehmen. Sie bietet die Erstellung von Wetterkarten,
speziellen Wetterprognosen, Wetteranalysen sowie Wettergutachten an. Darüber
hinaus offeriert sie auch eine direkte Einstellung von Wetterprognosen der
jeweils gewünschten Länder bzw. Gebiete auf die Website des jeweiligen Kunden
gegen Entgelt.
Die Klägerin ist
seit 1997 mit ihrem Leistungsangebot im Internet vertreten. Sie tritt dort -
neuerdings nur mehr - unter der Domain "Meteodata.com" auf. Der
Online-Betrieb dient der Firmenpräsentation und der Information potentieller
Kunden über den Umfang und den Inhalt des Leistungsangebots der Klägerin. Es
werden die einzelnen im Angebot vorhandenen Wetterkarten, teilweise mit
textlicher Ergänzung, in der jeweils aktualisierten Fassung dargestellt. Das
Angebot umfasst täglich aktualisierte Wetterkarten für jedes europäische Land
und dessen Regionen. Darüber hinaus wird weltweit das Wetter größerer Städte
präsentiert.
Die Beklagte
betreibt ein Bauunternehmen und bietet seit Dezember 2000 unter der Domain
"Bernegger.at" einen Online-Dienst an. Die Website der Beklagten wies
bis Mitte Dezember 2001 auf der linken Seite eine Navigationsleiste mit
folgender Untergliederung auf: Allgemeines, News, Produkte, Werke, Preislisten,
Kontakte, Projekte, Bauwetter, e-Mail und Info.
Oberhalb der Website
befindet sich eine Kopfleiste mit einem Werbebanner. Die eigentliche Information
befindet sich in einem eigenen sogenannten Frame (Rahmen). Mittels Mouseklick
kann auf der linksseitig befindlichen Navigationsleiste aus dem
Inhaltsverzeichnis, das im Übrigen weitere Unterpunkte umfasst, auf die
weiteren Seiten der Beklagten gegriffen werden. Es erscheint dann in diesem
Frame die unter dieser Überschrift abgespeicherte Information.
Wenn man auf der
Navigationsleiste unter der Überschrift "Bauwetter" das Wetter der
einzelnen Bundesländer aufruft, ist nicht erkennbar, dass damit eine Verknüpfung
zur Website der Klägerin hergestellt wird. In Wahrheit wird aber durch diesen
Link auf die Website der Klägerin gegriffen, ohne dass dies für den User
erkennbar wäre. Der Link ist nämlich so in die eigene Website der Beklagten
eingearbeitet, dass auch nach dem Aufrufen der Website der Klägerin nicht deren
www-Adresse aufscheint. Die Wetterkarten samt Text erwecken vielmehr den
Eindruck, dass sie eine Eigenleistung der Beklagten darstellen.
Eine vertragliche
Vereinbarung hinsichtlich der Nutzung der Wetterseiten der Klägerin bestand
nicht.
Als die Klägerin am
12.12.2001 das Schlagwort "METEO-data" in diverse Suchmaschinen im
Internet eingab, stieß sie auf die Domain "Bernegger.at" der
Beklagten und deren Online-Angebot.
Die Klägerin
stellte der Beklagten in weiterer Folge ein Entgelt für die Benützung ihrer
Wetterdienste für den Zeitraum 1.12.2000 bis 30.11.2001 in Rechnung. Die
Beklagte verweigerte die Zahlung.
Am 14.12.2001
entfernte die Beklagte den unter der Überschrift "Bauwetter"
bestehenden Link auf die Website der Klägerin. Seither ist die Website der
Beklagten nicht mehr mit jener der Klägerin verknüpft.
Zur Sicherung eines
inhaltsgleichen Unterlassungsanspruchs beantragte die Klägerin, der Beklagten
mit einstweiliger Verfügung bis zur Rechtskraft des über die Klage ergehenden
Urteils zu verbieten, Wetterkarten der 9 Bundesländer Österreichs oder
sonstige Wetterkarten, die auf den für die Klägerin registrierten Websites
dargestellt werden, ohne Zustimmung der Klägerin, im Rahmen ihres eigenen
Auftrittes im World Wide Web zu verwenden und öffentlich zugänglich zu machen,
insbesondere durch eine Übernahme mittels Frame-Technik, wobei sich dieses
Verbot insbesondere auf die Website mit der Adresse "Bernegger.at"
erstrecken sollte. Die Beklagte habe sich zur Verknüpfung mit der Website der
Klägerin nicht der Technik des "Hyperlinks" bedient. Ein Hyperlink müsse
vom Internet-User durch einen Klick "aktiviert" werden. Dadurch
erfolge ein vollständiger Wechsel zur fremden Website. Der Einsatz solcher
Links sei unbestrittenermaßen grundsätzlich zulässig. Die Beklagte habe den
Inhalt der Website der Klägerin jedoch mittels "Frame-Technik" übernommen.
Die Beklagte habe dabei die Wetterkarten als Teilinhalt der klägerischen Seite
ohne Navigationsleiste und ohne Kopfleiste mit Werbebanner eingebunden. Der
Internet-User sehe in seinem Browser nur die Internet-Adresse der Frameset-Seite,
sohin des "Link-Setzers". Die Internet-Adresse der im Frame
dargestellten Website sei unsichtbar. Dem User sei nicht erkennbar, dass es sich
um Inhalte einer anderen Seite handle, sodass der Eindruck erweckt werde, das
gesamte Angebot stamme vom Anbieter der gewählten Seite. Die Beklagte habe sich
durch diese Content-Übernahme auf die eigene Website zur Klägerin ad hoc in
Wettbewerb gestellt und diese im Absatz behindert. Durch die Wahl der
verwendeten Technik sei dem User absichtlich suggeriert worden, er befinde sich
noch immer auf der ursprünglichen Website. Die Karten seien in unveränderter
Form, somit ohne eigene Leistung eingestellt worden. Im Verhältnis zur Klägerin
mache sich die Beklagte in sittenwidriger Weise das Endergebnis in
Erscheinungsform der Wetterkarten zunutze, welches unter erheblichem Einsatz von
Arbeitskräften und fachlichem Know-how erstellt worden sei. Dadurch werde das
Internet-Angebot der Klägerin entwertet. Die für die Werbeeinnahmen relevante
Abfragehäufigkeit sinke, der zahlende Kundenkreis der Klägerin werde
verringert und dadurch die Grundstruktur der Klägerin als
Dienstleistungsbetrieb gefährdet. Es liege ein sittenwidriges Schmarotzen an
fremder Leistung durch glatte Leistungsübernahme vor. Das Verhalten der
Beklagten verstoße daher gegen § 1 UWG. Darüber hinaus widerspreche das
Vorgehen der Beklagten urheberrechtlichen Bestimmungen.
Die Beklagte
bestritt dieses Vorbringen und beantragte die Abweisung des Sicherungsbegehrens.
Ein Rechtschutzbedürfnis der Klägerin liege nicht vor. Die Beklagte habe ihr
inkriminiertes Verhalten seit 14.12.2001 eingestellt, sodass eine besondere
Dringlichkeit oder Eilbedürftigkeit, um die Erlassung einer einstweiligen Verfügung
zu rechtfertigen, nicht gegeben sei. Der Sicherungsantrag sei darüber hinaus zu
unbestimmt und zu weit gefasst. Insbesondere sei nicht jede Frame-Technik per se
für die Darstellung der Wetterkarten der Klägerin unzulässig. Werde z.B. auf
der Website der Klägerin auf den Wetter-Frame gelinkt und das Ergebnis in einem
neuen Fenster oder auf der ganzen Seite - und damit, unvermischt - dargestellt,
führe das keinesfalls zu urheberrechtlichen oder wettbewerbsrechtlichen
Bedenken. Zwischen den Streitteilen bestehe außerdem kein, insbesondere kein ad
hoc Wettbewerbsverhältnis. Durch die Quellenangabe bei den geframten Inhalten
werde klar zum Ausdruck gebracht, dass die Beklagte derartige Dienstleistungen
selbst nicht anbiete, sondern sich eben der Klägerin bediene. Die Beklagte
handle nicht unlauter, sondern fördere vielmehr den Wettbewerb der Klägerin,
was sich auch darin zeige, dass die Quellenangabe als Link auf die Website der
Klägerin ausgestaltet sei. Aus demselben Grund, nämlich weil die Beklagte
ausdrücklich und unmissverständlich in ihrer Quellenangabe auf die Klägerin
verweise, sei auch die Sittenwidrigkeit der behaupteten Leistungsübernahme zu
verneinen. Die Mitteilung über den Autor der Wetterkarten sei für potentielle
Kunden der Klägerin interessant und nütze ihr, da diese ohne das "Bauwetter"-Angebot
der Beklagten eine bei weitem niedrigere Zugriffszahl gehabt hätte.
Urheberrechtliche Bedenken bestünden nicht.
Mit dem
angefochtenen Beschluss entschied das Erstgericht über den Provisorialantrag
der Klägerin wie folgt:
"1.) Der
beklagten Partei wird ab sofort verboten, Wetterkarten der 9 Bundesländer Österreichs
oder sonstige Wetterkarten, die auf den Websites der klagenden Partei
dargestellt werden - ohne deren Zustimmung - im Rahmen ihres eigenen Auftrittes
in World Wide Web durch Verknüpfung mit einem Hyperlink dann zu verwenden und
öffentlich zugänglich zu machen, wenn damit nicht erkennbar ist, dass es sich
dabei um eine Verknüpfung in Form eines Hyperlinks auf eine der Websites der
klagenden Partei handelt.
2.) Die einstweilige Verfügung wird für die Zeit bis zur rechtskräftigen
Erledigung dieses Verfahrens erlassen.
3.) Das darüber hinausgehende Begehren, der beklagten Partei werde (generell)
verboten, Wetterkarten der 9 Bundesländer oder sonstige Wetterkarten, die auf
den Websites der klagenden Partei dargestellt werden, ohne Zustimmung der Klägerin
im Rahmen ihres eigenen Auftrittes im World Wide Web zu verwenden und öffentlich
zugänglich zu machen, insbesondere durch Übernahme mittels Frame-Technik, wird
abgewiesen.
4.) Die klagende Partei hat die Kosten des Provisorialverfahrens vorläufig
selbst zu tragen."
Das Erstgericht nahm
den auf den Seiten 3 und 4 der Beschlussausfertigung dargestellten und eingangs
im Wesentlichen wiedergegebenen Sachverhalt als bescheinigt an.
In rechtlicher Hinsicht ging das Erstgericht davon aus, dass ein generelles
Verbot, Links zu einer fremden Website zu setzen, also Verknüpfungen
herzustellen, dem Charakter des Mediums World Wide Web widerspreche. Zu Prüfen
sei allerdings, ob die Verwendung eines konkreten Links gegen die Bestimmungen
des UWG bzw. des UrhG verstoße. Werde mit einem Link eine Verknüpfung mit
einer Seite eines anderen Informationsbereitstellers (= fremde Seite)
hergestellt, so liege dann keine Verletzung vor, wenn dieser Verweis auch als
solcher auf eine andere (fremde) Seite erkennbar sei und hervorgehe, auf welche
Seite welches Informationsbereitstellers gegriffen werde. Die von der Klägerin
begehrte Unterlassung, die Beklagte dürfe die Wetterkarten im World Wide Web
nicht verwenden und nicht öffentlich zugänglich machen, insbesondere mittels
"FrameTechnik", sei aber jedenfalls zu weit und zu unpräzise gefasst,
da dies einem generellen Verbot, nicht auf die Seiten der Klägerin verweisen zu
dürfen, gleichkäme. Das Erstgericht hege jedoch Bedenken gegen die Art und
Weise wie der Link auf die Website der Klägerin eingerichtet gewesen sei, der
von der Beklagten eingerichtete Frame sei so in ihre Website eingearbeitet, dass
auch nach dem Aufruf der Daten der einzelnen Bundesländer, also bei einem
Zugriff auf die Website der Klägerin, kein Hinweis zu entnehmen sei, dass man
sich auf der von der Klägerin betriebenen Web-site befinde, sodass von einer
sittenwidrigen Leistungsübernahme auszugehen sei. Die Art und Weise wie ein
Hyperlink (die Verknüpfung mit der anderen Website) ausgestaltet sei, ob sich
durch das Anklicken der eigene Frame öffne oder die bisherige Seite zur Gänze
ersetzt werde, ob auf einen Frame zugegriffen werde oder aber auf eine ganze
Seite, sei wettbewerbsrechtlich nicht entscheidend. Es müsse nur für den
Betrachter erkennbar sein, dass er von der Website des einen Anbieters nunmehr
auf die Website eines anderen und damit erkennbar auf eine Leistung eines
anderen greife. Maßgeblich sei dabei, dass bereits beim Link, entweder durch
einen entsprechenden Texthinweis oder aber durch die Ausgestaltung des Links
selbst (der Link ist beispielsweise mit "Link zu ...." bezeichnet),
hervorgehe, dass durch das Anklicken nunmehr auf eine andere (= fremde) Seite
gesprungen werde. Der Hinweis, dass es sich dabei um einen "Link"
handle, sei ausreichend, wenn nach dem Aufruf auch der entsprechende
WWW-Anbieter hervorgehe und dadurch keine Vermischung der Inhalte mit der
eigenen Website hergestellt werde.
Lediglich in diesem Umfang liege ein Wettbewerbsverstoß vor, dessen
Unterlassung die Klägerin berechtigterweise verlangen könne, da die Beklagte
durch Verwendung der Website der Klägerin ein Wettbewerbsverhältnis begründet
habe. Da die Beklagte das Unterlassungsbegehren nicht sofort anerkannt und auch
kein außergerichtliches Anerkenntnis behauptet habe, könne nicht von einem
Fehlen jeglicher Gefährdung ausgegangen werden, sodass die Gefahr eines
unwiederbringlichen Schadens im Sinn des § 381 Z 2 EO zu unterstellen sei.
Gegen den
stattgebenden Teil der Entscheidung richtet sich der rechtzeitige Rekurs der
Beklagten wegen wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher
Beurteilung mit dem Abänderungsantrag, den Antrag auf Erlassung einer
einstweiligen Verfügung zur Gänze abzuweisen; hilfsweise stellte die Beklagte
einen Aufhebungsantrag.
Die Klägerin
beantragte in ihrer rechtzeitigen Rekursbeantwortung, dem Rekurs der Beklagten
nicht Folge zu geben.
1. Zunächst ist auf
das Argument der Rekurswerberin, wonach sich die erlassene einstweilige Verfügung
nicht mit dem Sicherungsantrag decke und ein aliud zugesprochen worden sei,
einzugehen:
Nach § 405 ZPO ist
das Gericht nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt
ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.
Das Gericht kann dem Spruch aber eine andere, dem klar erkennbaren Willen des Klägers
entsprechende Fassung geben, sofern diese in den Klagebehauptungen ihre
eindeutige Grundlage findet und sich auch inhaltlich mit dem Begehren deckt (vgl
Wiltschek, UWGB [1994] E 318 zu § 14). Allerdings darf das Gericht bei seiner
Spruchformulierung nicht die, von den Parteien umschriebenen Grenzen des
Streitgegenstandes überschreiten (7 Ob 139/75; 4 Ob 321/78 ua). Es darf daher
nicht über das aus dem Sachverhalt abzuleitende Begehren hinausgehen (vgl 4 Ob
418/79).
Im vorliegenden Fall
hat die Klägerin beantragt, der Beklagten zu verbieten, Wetterkarten der 9
Bundesländer Österreichs oder sonstige Wetterkarten, die auf den für die Klägerin
registrierten Websites dargestellt werden, ohne Zustimmung der Klägerin, im
Rahmen ihres eigenen Auftritts im World Wide Web zu verwenden und öffentlich
zugänglich zu machen, insbesondere durch eine Übernahme mittels Frame-Technik.
Begehrt wurde
demnach, wie das Erstgericht zutreffend ausführte, der Beklagten generell zu
verbieten, eine Verknüpfung ihrer Website mit jener der Klägerin herzustellen.
Dass dies die Nutzung des Internet gemeinhin in Frage stellen und den direkten
Zugang zu den Informationen dieses Mediums verhindern würde, weshalb sich das
Erstgericht zur Erlassung eines derart umfassenden Verbots nicht in der Lage
sah, ist zufolge der rechtskräftig gewordenen Teilabweisung des
Provisorialantrages hier nicht weiter zu diskutieren. Nur soviel sei erwähnt,
dass sich der Oberste Gerichtshof in mehreren Entscheidungen bereits mit dem
Begriff des Hyperlinks auseinandergesetzt und auf dessen Zweck des erleichterten
Zugangs zu Websites hingewiesen hat (vgl 4 Ob 225/OOt; 4 Ob 274/OOy; 4 Ob
70/01z; 4 Ob 30/01t). Davon bleibt für die Beurteilung des gegenständlichen
Falles verwertbar, dass der Oberste Gerichtshof das Setzen von Links grundsätzlich
als zulässig erkannt hat.
Auf die vom
Erstgericht aufgezeigten Einschränkungen einer solchen Möglichkeit der
Internet-Nutzung wird noch einzugehen sein. Hier ist festzuhalten, dass das
Erstgericht nur einen Teil des begehrten Verbots als gerechtfertigt erachtet und
das Mehrbegehren abgewiesen hat. Die Behauptungen der Klägerin gingen dahin,
dass die Beklagte dem Internet-User durch die gewählte Form der Verknüpfung
ihrer Website mit der der Klägerin absichtlich suggeriert habe, er befinde sich
auf der Website der Beklagten und nütze ihr Angebot. Mit dem Verbot,
Wetterkarten der 9 Bundesländer Österreichs oder sonstige Wetterkarten, die
auf den Websites der Klägerin dargestellt werden - ohne deren Zustimmung - im
Rahmen ihres eigenen Auftrittes im World Wide Web durch Verknüpfung mit einem
Hyperlink dann zu verwenden und öffentlich zugänglich zu machen, wenn damit
nicht erkennbar ist, dass es sich dabei um eine Verknüpfung in Form eines
Hyperlinks auf eine der Websites der Klägerin handelt, hat das Erstgericht
einen Teil der Handlung der Beklagten als wettbewerbswidrig gewertet. Es sei
sittenwidrig iSd § 1 UWG, wenn der Internet-Benützer nicht erkennt, dass er
von der Website der Beklagten nunmehr auf die Website der Klägerin und damit
auf eine fremde Leistung greift. Es müsse der Eindruck verhindert werden, dass
die Anzeige des "Bauwetters" eine Leistung der Beklagten darstellt.
Dass die Übernahme der Leistung der Klägerin mittels Frame-Technik nicht
verboten und dass diesbezügliche Begehren abgewiesen wurde, steht damit im
Einklang, weil der Provisorialantrag die inkriminierte Übernahme mittels
Frame-Technik nur beispielhaft ("insbesondere") anführte. Verlangt
war, wie bereits erwähnt, ein generelles Verbot. Das Erstgericht ist demzufolge
bei der Formulierung seines Spruches über das aus dem Sachverhalt abzuleitende
Begehren nicht hinausgegangen; es hat mit der erlassenen EV kein aliud, sondern
ein minus zugesprochen.
Auch die von der
Rekurswerberin ins Treffen geführte Entscheidung des OLG Wien zu 1 R 129/91 (MR
1991, 240) kann ihren Standpunkt letztlich nicht stützen, zumal dieser
ausschließlich eine urheberrechtliche Problematik zugrunde lag. Dazu kommt,
dass die Annahme des Oberlandesgerichtes Wien eine Stattgebung des
Sicherungsantrags beschränkt auf die Vervielfältigung und Verbreitung (Veröffentlichung)
ohne Quellenangabe sei als aliud und nicht als minus im Verhältnis zu einem
unbeschränkten Verbotsbegehren zu verstehen, auf Kritik stieß. In einer Glosse
von Dr. Michael M. Walter wurden diese Ausführungen als nicht überzeugend
beanstandet. Die Erlassung eines auf die Verwendung ohne Quellenangabe beschränkten
Verbots erscheine prozessual zulässig, da es sich gegenüber einem unbeschränkten
Verbot ohne Zweifel um ein minus und nicht um ein aliud handle, sofern der Kläger
seiner diesbezüglichen Behauptungs- und Bescheinigungslast nachgekommen sei.
Der Argumentation der Rekurswerberin, das Erstgericht habe ein aliud
zugesprochen, kann aus diesen Gründen nicht gefolgt werden.
2.1: Im Weiteren hat
sich die Beklagte auch darauf gestützt, dass kein Verstoß gegen § 1 UWG
vorliege. Zwischen ihr und der Klägerin bestehe kein, auch kein ad hoc
Wettbewerbsverhältnis. Allein aus der Tatsache, dass sie die Wetterkarten der
Klägerin unter der Rubrik "Bauwetter" angeboten habe, ergebe sich
nicht automatisch ein Wettbewerbsverhältnis, insbesondere dann, wenn klar und
eindeutig auf die Klägerin als Herstellerin hingewiesen werde.
Dem ist
entgegenzuhalten, dass ein konkretes Wettbewerbsverhältnis durch eine
Wettbewerbshandlung - insbesondere durch Rufausbeutung oder individuelle
Behinderung - ad hoc begründet werden kann; auf diese Weise können auch
Gewerbetreibende verschiedener Branchen durch eine Wettbewerbshandlung in eine
wettbewerbliche Beziehung zueinander treten, ohne dass der Absatz der
beiderseitigen Waren oder Leistungen beeinträchtigt wird (Wiltschek, aa0 E 135
zu § 1). Für das nach § 1 UWG erforderliche konkrete Wettbewerbsverhältnis
genügt es, dass sich der Verletzer in irgendeiner Weise zu dem Betroffenen in
Wettbewerb stellt (4 Ob 2/97s, 4 Ob 20/02y; RIS-Justiz R50077715). Dies ist hier
der Fall. Die Beklagte hat durch die Präsentation der Wetterkarten der Klägerin
auf ihrer eigenen Website zweifellos eine Wettbewerbshandlung gesetzt, da sie
dadurch auch den Kundenkreis der Klägerin angesprochen und so ein konkretes
Wettbewerbsverhältnis begründet hat. Die Quellenangabe schließt das Bestehen
eines Wettbewerbsverhältnisses naturgemäß nicht aus. Durch das Anbieten der
Wetterkarten der Klägerin hat die Beklagte deren Wettbewerb behindert, da sie
potentiellen Kunden der Klägerin den Anreiz genommen hat, deren Online-Dienste
in Anspruch zu nehmen.
2.2. Die
Rekurswerberin macht darüber hinaus geltend, dass ihre Handlung von keiner
Wettbewerbsabsicht getragen gewesen sei. Eine diesbezügliche Feststellung fehle
im erstgerichtlichen Beschluss und hätte auch nur in einem der Klägerin
nachteiligen Sinn getroffen werden können. Auch dieser Argumentation ist nicht
zu folgen.
Der Beklagten ist
darin Recht zu geben, dass das Erstgericht keine Feststellung zur Frage, ob die
Beklagte in Wettbewerbsabsicht handelte, getroffen hat. Nach stRsp ist aber bei
einer Handlung wettbewerblichen Charakters die Wettbewerbsabsicht zu vermuten (Wiltschek,
aa0 E 220 zu § 1). Nichts anderes hat hier zu gelten. Wie bereits ausgeführt,
hat die Beklagte eindeutig eine Wettbewerbshandlung gesetzt. Damit wäre es ihre
Sache gewesen, die vermutete Wettbewerbsabsicht zu entkräften. Das Fehlen einer
diesbezüglichen Negativfeststellung bewirkt daher keinen sekundären
Feststellungsmangel.
3. In ihrer Rechtsrüge
macht die Beklagte des Weiteren geltend, dass der Tatbestand der sittenwidrigen
Leistungsübernahme nicht erfüllt sei. Die ausreichende Kennzeichnung der
Fremdquelle schließe nämlich eine Leistungsübernahme oder Irreführung aus.
Die Beklagte habe die Quelle und damit die Herstellerin der Wetterkarten für
jedermann ersichtlich gemacht und darüber hinaus als Retourlink ausgestaltet,
sodass sie damit sogar den Wettbewerb der Klägerin gefördert habe. Der Vorwurf
einer sittenwidrigen Leistungsübernahme sei zudem nur dann aufrecht zu
erhalten, wenn durch die Gestaltungsform der fremden Leistung die Gefahr von
Verwechslungen entstehe, was jedoch durch die Quellenangabe ausgeschlossen sei.
Dem ist folgendes
entgegenzuhalten:
Der Oberste Gerichtshof geht in stRsp davon aus, dass eine unmittelbare
Leistungsübernahme wettbewerbswidrig ist, wenn sich ein Wettbewerber ohne einen
sachlich anzuerkennenden Grund ein fremdes, schutzwürdiges Leistungsergebnis
aneignet: "Wer ohne jede eigene Leistung, ohne eigenen ins Gewicht
fallenden Schaffensvorgang das ungeschützte Arbeitsergebnis eines anderen ganz
oder doch in erheblichen Teilen glatt übernimmt, um so dem Geschädigten mit
dessen eigener mühevoller und kostspieliger Leistung Konkurrenz zu machen,
macht sich in diesem Fall schmarotzerischer Ausbeutung fremder Leistung schuldig
und verstößt damit gegen die guten Sitten iSd § 1 UWG." Auf die Gefahr
einer Irreführung kommt es bei der unmittelbaren Leistungsübernahme im
Gegensatz zur Nachahmung, wo die Gefahr der Verwechslung mit dem Originalprodukt
immanent sei, nicht an (Artmann, Nachahmen und Übernahme fremder Leistung im
Wettbewerbsrecht, ABI 1999, 3 mwN; vgl auch Wiltschek, aa0 E 861 zu § 1). Ein
unter entsprechendem Kostenaufwand hergestelltes fremdes Erzeugnis wird durch
unmittelbare Leistungsübernahme zum Gegenstand des eigenen Angebots gemacht und
der Konkurrent damit um die Früchte seiner Arbeit gebracht (Wiltschek, aa0 E
856 Zu § 1).
Nach den getroffenen
Feststellungen hat die Beklagte durch Setzen eines Links auf die Website der Klägerin
gegriffen, ohne dass dies für den User erkennbar gewesen wäre. Der Link war so
in die eigene Website der Beklagten eingearbeitet, dass auch nach dem Aufrufen
durch Mouseklick nicht die WWW-Adresse der Klägerin aufschien. Für den
Internet-Benützer war nicht erkennbar, dass durch den Aufruf des Bauwetters auf
der Website der Beklagten eine Verknüpfung zur Website der Klägerin
hergestellt wurde. Die Beklagte hat demnach die Wetterkarten der Klägerin unverändert,
also ohne jede eigene Leistung, auf ihrer eigenen Website angeboten. Entgegen
der Ansicht der Rekurswerberin hat sie nicht den Wettbewerb der Klägerin gefördert,
sondern vielmehr potentielle Kunden davon abgehalten, die Website der Klägerin
im Volltext aufzurufen und so die Leistungen der Klägerin konkurrenziert.
Letztere wird damit um die Früchte der eigenen Arbeit gebracht, die sie sich
aus dem Zugriff des angesprochenen Kundenkreises auf die mühevoll und
kostspielig gestaltete Website erwarten durfte. Dass die Beklagte mittels
Quellenangabe auf die Klägerin verwies, hätte nur Verwechslungen vorbeugen können,
was jedoch, wie bereits ausgeführt, hier nicht von Bedeutung ist.
Die Rechtsausführungen
der Beklagten können daher die Annahme eines Verstoßes der Beklagten gegen §
1 UWG nicht erschüttern.
4. Letztlich stützt
sich die Beklagte darauf, dass das Erstgericht eine einstweilige Verfügung
mangels Eilbedürftigkeit bzw. Dringlichkeit des Sicherungsbegehrens nicht hätte
erlassen dürfen; dies jedoch zu Unrecht. Die "Dringlichkeit" oder
"Eilbedürftigkeit" stellt keine Voraussetzung einstweiliger Verfügungen
dar; deren Erlassung könnte nur aufgrund eines fehlenden Rechtsschutzinteresses
scheitern. Ist die Wiederholung eines bestimmten Wettbewerbsverstoßes nach den
Umständen des Falles erst nach Ablauf einer so langen Zeitspanne denkbar, dass
der Kläger bis dahin mit einem vollstreckbaren Unterlassungstitel im
Hauptverfahren rechnen kann, dann wird sein Antrag auf einstweilige Verfügung
in einem solchen Fall ebenso am Fehlen des erforderlichen Rechtschutzinteresses
scheitern wie in den Fällen, in denen der Kläger schon jetzt über einen
solchen Titel gegen den Beklagten verfügt (vgl JB1 1985, 430 = ÖBI 1984, 161).
Keine dieser Voraussetzungen ist hier gegeben. Die Beklagte hat zwar seit
14.12.2001 das "Bauwetter-Angebot" aus ihrem Online-Dienst
herausgenommen, doch ist eine jederzeitige Wiederherstellung einer Verknüpfung
mit der Website der Klägerin möglich und aufgrund des Umstandes, dass die
Beklagte das Unterlassungsbegehren der Klägerin zur Gänze bestritten hat, auch
zu befürchten. Ein Rechtsschutzinteresse der Klägerin liegt daher vor.
5. Da die Erlassung
der einstweiligen Verfügung bereits aufgrund der begangenen
Wettbewerbsverletzung gerechtfertigt war, konnte eine urheberrechtliche
Beurteilung des Sachverhaltes unterbleiben.
6. Der Ausspruch über
die Rechtsmittelkosten der Klägerin stützt sich auf § 393 Abs 1 EO, jener über
die Kosten der Beklagten auf die §§ 78, 402 Abs 4 EO, §§ 40, 50 ZPO.
7. Der
Entscheidungsgegenstand war in Ausnützung des Ermessensspielraums gemäß den
§§ 78, 402 Abs 4 EO, §§ 500 Abs 2 Z 1, 526 Abs 3 ZPO mit über EUR 20.000,--
zu bewerten.
8. Der Ausspruch über
die Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses gründet sich auf § 528
Abs 1 ZPO iVm §§ 78 und 402 Abs 1 EO. Die Beurteilung der Frage, ob durch die
Erlassung der einstweiligen Verfügung ein aliud zugesprochen worden sei, kommt
keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu.
Oberlandesgericht
Linz,
Abt. 3, am 29. August 2002
Wenn
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Background" bei
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Die Rechtmäßigkeit des Framing
wird äußerst kontrovers
diskutiert. Wenn Sie tiefer in
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Framing stand nicht nur in
Deutschland häufig im
Mittelpunkt von Streitigkeiten.
Nicht immer wurden diese bis zu
einem Gerichtsurteil
durchgefochten. Mehr
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Framing-Disputen finden sie bei
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Cases!