Aktenzeichen: 4
Ob 248/02b - Entscheidung vom 17. Dezember 2002
Abstract
und eigene Beurteilung
Zu
dem Verfahren um Meteo-Data habe ich mich bereits im Rahmen eines bei JurPC
erschienen Aufsatzes geäußert. Deshalb sei an dieser Stelle nur auf diesen
verwiesen:
Dem Revisionsrekurs
wird Folge gegeben. Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden dahin abgeändert,
dass die Entscheidung wie folgt zu lauten hat: "Der Antrag, der beklagten
Partei mit einstweiliger Verfügung bis zur rechtskräftigen Erledigung dieses
Rechtsstreites zu verbieten, Wetterkarten der neun Bundesländer Österreichs
oder sonstige Wetterkarten, die auf den für die Klägerin registrierten
Websites dargestellt werden, ohne Zustimmung der Klägerin im Rahmen ihres
eigenen Auftrittes im World Wide Web zu verwenden und öffentlich zugänglich zu
machen, insbesondere durch eine Übernahme mittels Frame-Technik, wobei sich
dieses Verbot insbesondere auf die Website mit der Adresse "bernegger.at"
erstreckt, wird abgewiesen."
Die klagende Partei
ist schuldig, der beklagten Partei die mit 533,38 EUR (darin 88,90 EUR USt)
bestimmten Äußerungskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen. Die klagende Partei
ist schuldig, der beklagten Partei die mit 751,08 EUR (darin 125,18 EUR USt)
bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Browser
(Betrachtungsprogramm für Internet-Seiten) gibt im Adressfeld bei dieser Art
der Verknüpfung nur den Domainnamen der Beklagten wieder, sodass der Nutzer
allein aus dem Adressfeld nicht ablesen kann, dass er nunmehr auf Informationen
zugreift, die auf einer Webseite der Klägerin abgespeichert sind. Die Beklagte
war vertraglich nicht berechtigt, Informationen aus der Site der Klägerin zu nützen.
Als die Klägerin erstmals im Dezember 2001 von der Gestaltung der Site der
Beklagten Kenntnis erlangte, stellte sie dieser ein Entgelt für die Benützung
ihrer Wetterdienste für den Zeitraum 1.12.2000 bis 30.11.2001 in Rechnung. Die
Beklagte verweigerte die Zahlung, entfernte aber am 14.12.2001 sämtliche unter
dem Suchbegriff "Bauwetter" aktivierbaren Links auf die Site der Klägerin.
Seit damals besteht keine Verknüpfung zwischen den Sites der Streitteile mehr.
Zur Sicherung eines
inhaltsgleichen Unterlassungsanspruchs beantragt die Klägerin, der Beklagten
mit einstweiliger Verfügung aufzutragen, es bis zur Rechtskraft des über die
Klage ergehenden Urteils zu unterlassen, Wetterkarten der neun Bundesländer Österreichs
oder sonstige Wetterkarten, die auf den für die Klägerin registrierten
Webseiten dargestellt werden, ohne Zustimmung der Klägerin im Rahmen ihres
eigenen Auftrittes im World Wide Web zu verwenden und öffentlich zugänglich zu
machen, insbesondere durch eine Übernahme mittels Frame-Technik, wobei sich
dieses Verbot insbesondere auf die Website mit der Adresse "bernegger.at"
erstreckt. Die Beklagte habe sich zur Verknüpfung mit der Site der Klägerin
nicht der - grundsätzlich zulässigen - Technik des "Hyperlinks"
bedient, wodurch ein vollständiger Wechsel zur fremden Site erfolge, sondern
habe den Inhalt der Site der Klägerin mittels "Frame-Technik" übernommen.
Dabei werde der Inhalt einer fremden Webseite (hier: Wetterkarten der Klägerin)
als Teilinhalt ohne Navigationsleiste und ohne Kopfleiste mit Werbebanner so in
die eigene Site eingebunden, dass der Domainname der im Frame sichtbar gemachten
Site für den Benützer unsichtbar bleibe. Es sei auf diese Weise nicht zu
erkennen, dass die sichtbar gemachte Information von einer anderen Site übernommen
sei, und es werde der unzutreffende Eindruck erweckt, die gesamte Information
der sichtbaren Website stamme vom Betreiber der gerade angewählten Site. Durch
diese Form des Zugriffs auf die Site der Klägerin stelle sich die Beklagte ad
hoc in Wettbewerb zu ihr und behindere sie im Absatz. Die verwendete
Frame-Technik vermittle dem Benützer auch nach Aktivierung des Link, er befinde
sich noch immer auf der ursprünglich aufgerufenen Site. Die Wetterkarten der Klägerin
seien unverändert, somit ohne eigene Leistung, in das Angebot der Beklagten
eingestellt worden. Die Beklagte mache sich so in sittenwidriger Weise ein
Arbeitsergebnis zunutze, das unter erheblichem Einsatz von Arbeitskräften und
Fachwissen erstellt worden sei, Dadurch werde das Internet-Angebot der Klägerin
entwertet. Die für die Werbeeinnahmen entscheidende Abfragehäufigkeit der Site
der Klägerin sinke, der zahlende Kundenkreis der Klägerin werde verringert und
dadurch die Existenz der Klägerin als Dienstleistungsbetrieb gefährdet. Es
liege ein Fall sittenwidrigen Schmarotzens an fremder Leistung durch glatte
Leistungsübernahme iSd § 1 UWG vor. Darüber hinaus fielen die Wetterkarten
der Klägerin unter den Schutz für Datenbankwerke iSd § 40 UrhG; die Beklagte
verletze - allenfalls als Gehilfin - Vervielfältigungs- und Veröffentlichungsrechte
der Klägerin und wirke an einer unzulässigen Änderung und Bearbeitung eines
fremden Werks mit.
Die Beklagte
beantragt die Abweisung des Sicherungsantrags. Die Beklagte habe das
beanstandete Verhalten bereits eingestellt, sodass eine besondere Dringlichkeit
oder Eilbedürftigkeit nicht gegeben sei. Der Sicherungsantrag sei darüber
hinaus zu unbestimmt und zu weit gefasst. Insbesondere sei nicht jeder Link in
Form der Frame-Technik unzulässig; werde etwa der Inhalt einer fremden Webseite
mittels Link in einem neuen Fenster oder auf der ganzen Seite einer fremden
Webseite - also unvermischt - sichtbar gemacht, sei dies urheber- oder
wettbewerbsrechtlich unbedenklich. Zwischen den Streitteilen bestehe kein
Wettbewerbsverhältnis. Durch den Copyright-Vermerk bei den sichtbar gemachten
Inhalten der fremden. Webseite werde klar und unmissverständlich zum Ausdruck
gebracht, dass die Beklagte derartige Dienstleistungen nicht selbst anbiete,
sondern dass es sich dabei vielmehr um Leistungen der Klägerin handle. Die
Beklagte handle weder sittenwidrig noch unlauter, sondern fördere vielmehr den
Wettbewerb der Klägerin, weil der Copyright-Vermerk als Link einen direkten
Zugriff auf die Site der Klägerin ermögliche und zu erhöhten Zugriffen führe.
Die Wetterkarten der Klägerin seien keine Werke wissenschaftlicher oder
belehrender Art und fielen weder unter den Schutz für Datenbankwerke, noch -
weil eine wesentliche Investition nicht behauptet worden sei - unter das
Leistungsschutzrecht für Datenbanken gem § 76c UrhG oder unter den Schutz für
Computerprogramme iSd § 40a UrhG. Auch greife nicht die Beklagte selbst,
sondern ein Dritter auf den Inhalt der fremden Site.
Das Erstgerichtverbot
der Beklagten, Wetterkarten der neun Bundesländer Österreichs oder sonstige
Wetterkarten, die auf den Websites der Klägerin dargestellt werden, ohne deren
Zustimmung im Rahmen ihres eigenen Auftrittes im World Wide Web durch Verknüpfung
mit einem Hyperlink dann zu verwenden und öffentlich zugänglich zu machen,
wenn damit nicht erkennbar sei, dass es sich dabei um eine Verknüpfung in Form
eines Hyperlinks auf eine der Websites der Klägerin handelt; das Mehrbegehren,
der Beklagten (generell) zu verbieten, Wetterkarten der neun Bundesländer oder
sonstige Wetterkarten, die auf den Websites der Klägerin dargestellt werden,
ohne Zustimmung der Klägerin im Rahmen ihres eigenen Auftrittes im World Wide
Web zu verwenden und öffentlich zugänglich zu machen, insbesondere durch Übernahme
mittels Frame-Technik, wies es ab. Ein allgemeines Verbot, ''Verknüpfungen zu
einer fremden Site zu setzen, widerspreche dem Charakter des Mediums Internet.
Werde mit Hilfe eines Link eine Verknüpfung mit einer fremden Site hergestellt,
liege dann keine Verletzung vor, wenn die Verknüpfung als Verweis auf eine
fremde Site erkennbar sei und erkennen lasse, auf welche Site welches Präsentators
gegriffen werde. Die von der Klägerin begehrte Unterlassung sei jedenfalls zu
weit und zu unpräzise gefasst, weil sie einem allgemeinen Verbot, nicht auf die
Seiten der Klägerin verweisen zu dürfen, gleichkäme. Bedenklich sei jedoch
die im Streitfall gewählte Form der Verknüpfung. Der von der Beklagten
eingerichtete Frame sei nämlich so in deren Site eingearbeitet, dass nach
Aktivierung des Link und dem dadurch ausgelösten Zugriff auf die Site der Klägerin
für den Benutzer nicht zu erkennen sei, dass er nunmehr auf eine von der Klägerin
betriebene Site zugreife. Dies sei als sittenwidrige Leistungsübernahme iSd §
1 UWG zu beurteilen. Daran ändere auch der Copyright-Vermerk nichts.
Entscheidend sei in diesem Zusammenhang nicht die Technik der Verknüpfung,
sondern allein, ob für den Benutzer erkennbar sei, dass er von der ursprünglich
gewählten Site durch Aktivierung des Link nunmehr auf eine fremde Site
zugreife. Sobald - wie hier - eine nicht erkennbare Vermischung fremder
Informationen mit Inhalten der eigenen Site erfolge, liege ein Wettbewerbsverstoß
vor. Die Beklagte stehe durch Verwendung der Site der Klägerin in einem
Wettbewerbsverhältnis zu dieser. Weil die Beklagte das Unterlassungsbegehren
nicht sofort anerkannt und auch kein außergerichtliches Anerkenntnis behauptet
habe, sei die Gefahr eines unwiederbringlichen Schadens im Sinn des § 381 Z 2
EO zu unterstellen.
Das Rekursgericht
bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, dass der Wert des
Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und der ordentliche
Revisionsrekurs nicht zulässig sei, weil zu der Frage, ob durch die
einstweilige Verfügung ein aliud zugesprochen worden sei, keine über den
Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukomme. Das Erstgericht habe kein aliud,
sondern ein minus (kein generelles Verbot der Verknüpfung mit fremden Seiten,
sondern ein Verbot beschränkt auf die Vervielfältigung und Verbreitung fremden
Inhalts, der nicht als fremd erkennbar sei) zugesprochen. Der Oberste
Gerichtshof habe sich bereits mehrfach mit Hyperlinks auseinandergesetzt, auf
deren Zweck, den Zugang zu Webseiten zu erleichtern, hingewiesen und das Setzen
eines Link grundsätzlich für zulässig erachtet. Die Beklagte habe durch die
Präsentation von Wetterkarten der Klägerin ein konkretes Wettbewerbsverhältnis
zu dieser begründet und behindere sie im Wettbewerb, indem sie potentielle
Kunden der Klägerin davon abhalte, deren Dienste in Anspruch zu nehmen. Die
Beklagte bringe die Klägerin um die Früchte ihrer Arbeit, indem sie deren
kostspielig gestaltete Leistung unverändert auf ihrer eigenen Site anbiete.
Daran ändere der Copyright-Vermerk nichts, komme es doch bei der unmittelbaren
Leistungsübernahme nicht auf die Gefahr einer Irreführung an.
Wiederholungsgefahr sei zu bejahen, weil die Beklagte jederzeit in der Lage sei,
die beanstandete - und mittlerweile entfernte - Verknüpfung auf ihrer Site
wieder einzurichten. Das Unterlassungsbegehren sei damit schon nach
Wettbewerbsrecht begründet.
Der Revisionsrekurs
ist zulässig, weil Rechtsprechung zu einem vergleichbaren Sachverhalt fehlt;
das Rechtsmittel ist auch berechtigt.
Nach Auffassung der
Beklagten habe sie deshalb nicht sittenwidrig gehandelt, weil sie mit Hilfe des
Copyright-Vermerks unmissverständlich auf die fremde Leistung hingewiesen habe;
sie habe sich damit nicht fremde Inhalte zu Eigen gemacht. Dadurch, dass der
Copyright-Vermerk als Link ausgebildet sei, habe die Beklagte sogar den
Wettbewerb der Klägerin gefördert, weil sie deren Leistungen beim Publikum
bekannt gemacht habe. Eine Urheberrechtsverletzung sei deshalb zu verneinen,
weil kein der Beklagten zurechenbarer Vervielfältigungs- oder Verbreitungsakt
gegeben sei. Dazu ist zu erwägen:
Nach der
Rechtsprechung des erkennenden Senats ist die Nutzung von Werken und
Lichtbildern im Internet grundsätzlich dem Urheber vorbehalten (MR 2001, 304
<Swoboda und Walter> - Medienprofessor; MR 2001, 311 C-Villas; MR 2002, 30
<Walters - Wiener Landtagswahlkampf). Dabei ist die Frage, ob die digitale
Werkvermittlung unter das Verwertungsrecht der Vervielfältigung und Verbreitung
oder unter jenes der öffentlichen Wiedergabe (Aufführung, Vorführung, Vortrag
oder Sendung) fällt (vgl. dazu etwa Walter, Zur urheberrechtlichen Einordnung
der digitalen Werkvermittlung, MR 1995, 125; derselbe in Entscheidungsanmerkung
MR 2001, 384 f [385] mit Literaturnachweisen in FN 1), bisher unbeantwortet
geblieben. Auch im Streitfall kann diese Frage offen bleiben.
Unterstellt man,
dass die auf der Site der Klägerin abrufbaren und von der Beklagten mittels
Link auf ihrer Site sichtbar gemachten Wetterkarten Werke iSd § 1 UrhG sind und
dass der Urheber (der nur eine natürliche Person sein kann: MR 1995, 62 - Österreichischer
Bautagesbericht; MR 1999, 171 <Walter> - Mittelschulatlas; MR 2000, 381 -
A-Flugschule mwN) der Klägerin unbeschränkte Werknutzungsrechte daran übertragen
hat, hat die Beklagte urheberrechtlich dafür einzustehen, dass sie den Nutzern
ihrer Site dabei behilflich ist, auf Inhalte der Site der Klägerin zuzugreifen.
Mag nun mit einem solchen Zugriff auch ein "flüchtiger" Vervielfältigungsvorgang
(etwa im Arbeitsspeicher des Computers des Nutzers) oder ein
"begleitender" Vervielfältigungsvorgang (etwa beim Zwischenspeichern
in sog, Proxy-Servern bei der Datenübermittlung im Netz; vgl. dazu Walter,
Europäisches Urheberrecht, Info-RL, Rz 107) verbunden sein, läge darin doch
regelmäßig eine Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch des Nutzers iSd § 42
Abs 1 UrhG, die als freie Werknutzung zulässig wäre (so auch Blocher, Internet
und. Recht, 229 f.). Der Gebrauchszweck muss im übrigen nicht privater Natur
sein, sondern kann auch beruflichen Zwecken des Vervielfältigers dienen (ÖB1
1995, 184 - Ludus tonalis mwN).
Auch eine gebotene
richtlinienkonforme Auslegung des § 42 Abs 1 UrhG im Lichte der (spätestens
bis zum 22. 12. 2002 umzusetzenden) Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vorn 22. 5. 2000 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte
des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der
Informationsgesellschaft (Info-RL, abgedruckt in GRUR Int. 2001, 745 und bei
Wandtke/Bullinger, Praxiskommentar zum Urheberrecht Anh 2) ändert an diesem
Ergebnis nichts. Art 5 Abs 1 Info-RL sieht eine neue freie Werknutzung für flüchtige
oder begleitende Vervielfältigungen als integraler und wesentlicher Teil eines
technischen Übertragungsverfahrens ohne eigenständige wirtschaftliche
Bedeutung im Rahmen rechtmäßiger Benützung vor (Walter, Europäisches
Urheberrecht, Info-RL Rz 106 ff). Der Ministerialentwurf einer UrhGNov 2002 übernimmt
diese Bestimmung nahezu wörtlich in einem § 41 a UrhG neu (vgl. dazu Walter,
Ministerialentwurf einer UrhGNov 2002 Ausgewählte Aspekte, MR 2002, 217 ff.,
220). Für eine Überschreitung der Grenzen der durch ihre Links ermöglichten
zulässigen freien Werknutzung hätte die Beklagte nach den allgemeinen Grundsätzen
zur urheberrechtlichen Gehilfenhaftung erst dann einzustehen, wenn sie
Urheberrechtsverletzungen Dritter nicht nur adäquat verursacht, sondern bewusst
gefördert hätte (ÖBl 1995, 84 Telefonstudien mwN); solches wurde von der Klägerin
aber weder behauptet noch bescheinigt.
Die grafische
Gestaltung der einzelnen Webseiten der Site der Klägerin mit einer vertikalen
Menüleiste am linken und einem horizontalen Werbebanner am oberen Seitenrand
geht über eine rein handwerkliche, routinemäßige Leistung, die sich im Rahmen
des Alltäglichen und Üblichen bewegt, nicht hinaus und entbehrt individueller
Gestaltungselemente; sie ist damit kein Werk iSd § 1 UrhG (zur Werkeigenschaft
von Websites vgl. ÖBl 2001, 276 www.telering.at und MR 2001, 311 - C-Villas).
Das Sichtbarmachen nur von Teilen der klägerischen Webseiten durch Links auf
der Site der Beklagten ist daher keine unzulässige Werkbearbeitung iS einer
Umgestaltung der Ausgangsseite. Auch unter diesem Gesichtspunkt bestehen demnach
keine urheberrechtlichen Unterlassungsansprüche der Klägerin. Die Klägerin
hat ihre Site im Internet ohne gut sichtbaren Hinweis darauf präsentiert, einer
Übernahme von Inhalten ihrer Site auf fremde Sites nicht zuzustimmen; ob darin
schon eine konkludente Zustimmung liegt, urheberrechtliche Verwertungshandlungen
zu dulden (so etwa Stomper, Urheberrechtliche Aspekte von Links, ÖBl 2002, 212
ff), bedarf bei dieser Sachlage keiner näheren Prüfung.
Den Vorinstanzen
kann nicht darin beigepflichtet werden, dass die Beklagte sittenwidrig iSd § 1
UWG gehandelt hätte. Nach dem zu beurteilenden Sachverhalt "übernimmt"
die Beklagte keine (allenfalls urheberrechtlich geschützte) Leistung der Klägerin
(vgl dazu ÖBl 2001, 220 <Mayer> - Internet-Nachrichtenagentur), sondern
ermöglicht den Nutzern ihrer Site nur einen vereinfachten Zugriff auf Inhalte
der Site der Klägerin. Es liegt demnach kein Fall einer sittenwidrigen glatten
Übernahme einer fremden Leistung (etwa durch Kopieren, Abschreiben uä) vor
(vgl zu dieser Fallgruppe Koppensteiner, Österreichisches und europäisches
Wettbewerbsrecht § 33 Rz 68 mwN). Auch wird kein fremdes Arbeitsergebnis
erschlichen, durch Vertrauensbruch erlangt oder zwecks Behinderung des
Mitbewerbers systematisch nachgeahmt.
Eine Wettbewerbswidrigkeit ist auch unter den Gesichtspunkten der vermeidbaren
Herkunftstäuschung oder der Rufausbeutung zu verneinen. Die Beklagte führt nämlich
durch die konkrete Gestaltung ihrer Site mittels Frame-Technik keine
Verwechslungsgefahr herbei, weist doch der (deutlich lesbare) Copyright-Vermerk
unter jeder Wetterkarte der Klägerin unzweideutig auf die Herkunft der
sichtbaren Grafik hin, sodass eine Zuordnungsverwirrung insoweit ausgeschlossen
ist und durch die Einstellung fremden Inhalts in den eigenen Gestaltungsrahmen
nicht der Eindruck erweckt wird, es handle sich bei der durch Link (in Teilen)
übernommenen fremden Seite um ein eigenes Angebot.
Letztlich beutet die
Beklagte auch nicht den guten Ruf eines fremden Erzeugnisses in sittenwidriger
Weise für ihre eigene Geschäftstätigkeit aus oder bringt die Klägerin in zu
missbilligender Weise um die Früchte ihrer Arbeit, kann doch auch die Klägerin
aus der Ausgestaltung des Copyright-Vermerks als Link auf ihre eigene Homepage
Vorteile dadurch ziehen, dass ihre eigenen Leistungen im Internet leichter
auffindbar sind. Auf letzteren Aspekt verweisen auch die ErläutRV zu § 17 ECG,
der die Verantwortlichkeit eines Diensteanbieters (§ 3 Z 2 ECG) für
elektronische Verweise regelt, jedoch weitergehende gesetzliche Vorschriften
unberührt lässt (§ 19 Abs 1 ECG). Danach erleichtern Links (Verbindungen) die
Benutzung des Internets und anderer Kommunikationsnetze, weil sich der Nutzer
die Suche und die Eingabe einer entsprechenden Adresse erspart und stattdessen
rasch und einfach weitere Informationen einsehen und abrufen kann. Diese
Technologie bietet sowohl den Nutzern als auch den Anbietern im Internet und in
anderen Kommunikationsnetzen Vorteile: Zum einen erleichtert sie das
"Surfen" im Internet, weil ein Nutzer durch einen einfachen
Mouse-Klick auf andere Inhalte umsteigen kann. Aber auch ein Anbieter kann aus
einem auf einer fremden Webseite gesetzten Link Vorteile ziehen, weil damit sein
Angebot einem größeren Nutzerkreis bekannt gemacht werden kann (abgedruckt bei
Brenn, ECG, § 17).
Dass der Klägerin möglicherweise
Werbeentnahmen dadurch entgehen, dass der Nutzer der Site der Beklagten an der
Homepage der Klägerin vorbeigeleitet wird, ist dabei nur ein unbeabsichtigter
Nebeneffekt des eigentlich mit dem Link verfolgten Ziels, dem Nutzer der Site
die gesuchten Informationen schnell und übersichtlich zu präsentieren, der für
sich allein noch keine Wettbewerbswidrigkeit begründet oder eine
Behinderungsabsicht indiziert (so auch Plaß aaO 606). Mangels besonderer
Unlauterkeitsmerkmale ist die beanstandete Gestaltung der Site der Beklagten,
die es ermöglicht, fremde Webseiten mittels Frame-Technik in Teilen sichtbar zu
machen, wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden.
Dem Revisionsrekurs
ist Folge zu geben und der Sicherungsantrag abzuweisen. Die Kostenentscheidung
beruht auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 41 Abs 1 ZPO, für das
Rechtsmittelverfahren iVm § 50 Abs 1 ZPO. Die technischen Besonderheiten des
Streitfalls waren im Verfahren erster Instanz antragsgemäß mit einem Zuschlag
gem. § 21 Abs 1 RATG in Höhe von 100% abzugelten.
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Sie sich zunächst mehr generell
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von Linking informieren wollen,
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Background" bei
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Die Rechtmäßigkeit des Framing
wird äußerst kontrovers
diskutiert. Wenn Sie tiefer in
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Framing stand nicht nur in
Deutschland häufig im
Mittelpunkt von Streitigkeiten.
Nicht immer wurden diese bis zu
einem Gerichtsurteil
durchgefochten. Mehr
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Framing-Disputen finden sie bei
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