Aktenzeichen: 26
Cg 58/02b - Einstweilige Verfügung vom 28. Juni 2002
Abstract
und eigene Beurteilung
Zu
dem Verfahren um Meteo-Data habe ich mich bereits im Rahmen eines bei JurPC
erschienen Aufsatzes geäußert. Deshalb sei an dieser Stelle nur auf diesen
verwiesen:
1. Der beklagten
Partei wird ab sofort verboten, Wetterkarten der neun Bundesländer Österreichs
oder sonstige Wetterkarten, die auf den Websites der klagende Partei dargestellt
werden - ohne deren Zustimmung - im Rahmen ihres eigenen Auftrittes im World
Wide Web durch Verknüpfung mit einem Hyperlink dann zu verwenden und öffentlich
zugänglich zu machen, wenn damit nicht erkennbar ist, dass es sich dabei um
eine Verknüpfung in Form eines Hyperlinks auf eine der Websites der klagenden
Partei handelt.
2. Die einstweilige
Verfügung wird für die Zeit bis zur rechtskräftigen Erledigung dieses
Verfahrens erlassen.
3. Das darüber
hinausgehende Begehren, der beklagten Partei werde (generell) verboten,
Wetterkarten der neun Bundesländer oder sonstige Wetterkarten, die auf den
Websites der klagenden Partei dargestellt werden, ohne Zustimmung der Klägerin
im Rahmen ihres eigenen Auftrittes im World Wide Web zu verwenden und öffentlich
zugänglich zu machen, insbesondere durch Übernahme mittels Frame-Technik, wird
abgewiesen.
4. Die klagende
Partei hat die Kosten des Provisorialverfahrens vorläufig selbst zu tragen.
Begründung:
Die klagende Partei
stellte als gefährdete Partei (in der Folge nur mehr als klagende Partei
bezeichnet) das Unterlassungsbegehren, der beklagten Partei und Gegnerin der gefährdeten
Partei (in der Folge nur mehr beklagte Partei bezeichnet) zu verbieten,
Wetterkarten der neun Bundesländer Österreichs oder sonstige Wetterkarten, die
auf den für die klagende Partei registrierten Websites dargestellt werden, ohne
Zustimmung der klagenden Partei im Rahmen ihres eigenen Auftrittes im World Wide
Web zu verwenden und öffentlich zugänglich zu machen, insbesondere durch Übernahme
mittels Frame-Technik, dieses Verbote erstrecke sich insbesondere auf die
Webseite mit der Adresse "bernegger-at". Zum weiteren Vorbringen wird
auf den Antrag der klagenden Partei verwiesen.
Die beklagte Partei
hat sich gegen den Antrag gewandt, wobei auf die Äußerung der beklagten Partei
(ON 2) verwiesen wird.
Aufgrund des
durchgeführten Bescheinigungsverfahrens steht folgender bescheinigter
Sachverhalt fest:
Die Klägerin ist
ein Dienstleistungsunternehmen. Sie bietet die Erstellung von Wetterkarten,
speziellen Wetterprognosen, Wetteranalysen sowie Wettergutachten an. Darüber
hinaus wird von der klagenden Partei auch eine direkte Erstellung von
Wetterprognosen der jeweils gewünschten Länder bzw. Gebiete auf die Webseite
des jeweiligen Kunden angeboten, die dadurch ihre Online-Angebote aufwerten. Die
klagende Partei ist mit ihrem Leistungsangebot im Internet seit dem Jahre 1997
vertreten. Sie tritt heute unter der Domain "meteodata.com" auf. Die
Online-Darstellung dient der Firmenpräsentation und der Information
potentieller Kunden über den Umfang und den Inhalt des Leistungsangebotes der
Klägerin. Es werden die einzelnen im Angebot vorhandenen Wetterkarten,
teilweise mit textlicher Ergänzung, in der jeweils aktualisierten Fassung
dargestellt. Das Angebot umfasst täglich aktualisierte Wetterkarten für jedes
europäische Land und dessen Region. Darüber hinaus wird weltweit das Wetter größerer
Städte angeboten. Auf sämtlichen im Internet angebotenen Wetterkarten ist die
Urheberschaft der Klägerin durch einen angebrachten Copyright-Vermerk
kundgemacht: "Quelle: METEO-data". Dieser Copyright-Vermerk ist als
Hyperlink ausgebildet (Vorbringen der klagenden und der beklagten Partei).
Die beklagte Partei
ist ein Bauunternehmen und betreibt seit Dezember 2000 unter der Domain
www.bernegger.at eine Webseite. Die Webseite der beklagten Partei weist auf der
linken Seite eine Navigationsleiste auf, aus der der Inhalt der Webseite mit
folgender Unterteilung hervorgeht: Allgemeines, News, Produkte, Werke,
Preislisten, Kontakte, Projekte, Bauwetter, E-Mail und Info.
Oberhalb der Seite
befindet sich eine Kopfleiste mit einem Werbebanner der beklagten Partei. Die
eigentliche Information befindet sich in einem eigenen sogenannten Frame
(Rahmen). Mittels Mouseklick kann auf der linksseitig befindlichen
Navigationsleiste aus dem Inhaltsverzeichnis, das im Übrigen weitere
Unterpunkte umfasst, auf die weiteren Seiten der beklagten Partei gegriffen
werden. Es erscheint dann in diesem Frame die unter dieser Überschrift
abgespeicherte Information (Beilagenkonvolut ./E sowie 2. Blatt Beilage ./1).
Wenn man auf der
Navigationsleiste unter der Überschrift Bauwetter das Wetter der einzelnen
Bundesländer aufruft, ist nicht erkennbar, dass damit eine Verknüpfung zur
Webseite der klagenden Partei hergestellt wird. In Wahrheit wird aber durch
diesen Link auf die Webseite der klagenden Partei gegriffen, ohne dass dies für
den User erkennbar wäre. Der Link ist nämlich so in die eigene Webseite der
beklagten Partei eingearbeitet, dass auch nicht nach dem Aufrufen durch den
Mouseklick die www-Adresse der klagenden Partei aufscheint. Die Wetterkarten
samt Text erwecken vielmehr den Eindruck, dass sie eine Eigenleistung der
beklagten Partei darstellen.
Die beklagte Partei
ist im Baugewerbe tätig. Seit 14.12.2001 wurde der soeben beschriebene Link
unter der Überschrift "Bauwetter" auf die Webseite der klagenden
Partei aus der Webseite der beklagten Partei herausgenommen (eidesstättige Erklärung
von Dr.Christoph Pöppl (Beilage ./9)).
Der bescheinigte
Sachverhalt ergibt sich im Wesentlichen aus dem übereinstimmenden Vorbringen,
aber auch aus den vorgelegten Urkunden. Widerstreitende Behauptungen liegen
nicht vor.
Zur
rechtlichen Beurteilung:
Zunächst ist
festzuhalten, dass die sogenannten Links, also die Verknüpfungen von einer
Webseite zu einer anderen, eines der zentralen Möglichkeiten im WWW sind.
Daraus wird überwiegend geschlossen, dass die im WWW publizierten Inhalte frei
zugänglich zum Abruf bereit gehalten werden. Es wird unterstellt, dass nicht
nur das Einverständnis besteht, dass sie aufgerufen werden und betrachtet
werden können, sondern auch, dass auf diese Inhalte mit Links gegriffen werden
kann (siehe dazu: der unter http:// www.i4j.at/news/aktuell16a.htm, veröffentlichte
Artikel von Franz Schmidbauer, Einer gegen alle, sowie RdW 2000/500 mit weiteren
Hinweisen).
Aus dem Charakter
des Mediums WWW und der Art seiner Verwendung ergibt sich daher, dass von keinem
Informationsanbieter (des WWW) das Verbot ausgesprochen werden kann, auf seine
von ihm selbst in das WWW gestellte Informationen zu greifen. Denn gerade dieser
Zugriff soll ja typischer Weise in diesem Medium erfolgen. Das schließt aber
auch die Möglichkeit mit ein, Links zu setzen, also Verknüpfungen
herzustellen, mit denen ein Informationsanbieter des WWW die Möglichkeit hat,
auf weitere unter einer anderen WWW-Adresse abgespeicherten Daten - auch auf die
eines anderen Informationsanbieters - zu verweisen. Ein generelles Verbot
widerspräche dem Charakter dieses Mediums.
Zu prüfen ist
allerdings, ob die Verwendung eines konkreten Links gegen die Bestimmungen des
UWG bzw. des Urheberrechtes verstößt. Dies kann immer dann der Fall sein, wenn
auf eine "fremde" Seite des WWW verwiesen wird. Der Link auf eine
eigene (weitere) Seite kann begrifflich davon nicht erfasst sein. Wird mit einem
Link eine Verknüpfung mit einer Seite eines anderen Informationsbereitstellers
(="fremde Seite") hergestellt, so liegt eine Verletzung dann nicht
vor, wenn dieser Verweis auch als solcher auf eine andere ("fremde")
Seite erkennbar ist und hervorgeht, auf welche Seite welches
Informationsbereitstellers gegriffen wird.
Die von der
klagenden Partei begehrte Unterlassung, die beklagte Partei dürfe die
Wetterkarten im WWW nicht verwenden und nicht öffentlich zugänglich machen,
insbesondere mittels "Frame-Technik", ist - wie dies von der beklagten
Partei zu Recht ins Treffen geführt wird - jedenfalls zu weit und zu unpräzise
gefasst. Dies käme einem generellen Verbot gleich, nicht auf die Seiten der
klagenden Partei verweisen zu dürfen; was ihrem eigenen Auftreten im WWW aber
widerspricht, weil sie dadurch zu erkenne geben, dass die unter ihrer
WWW-Adresse abgespeicherten Daten eingesehen werden dürfen und auch Verweise
darauf geradezu gewünscht sind.
Allerdings ist der
klagenden Partei zuzugestehen, dass in der Art und Weise wie der Link auf der
Web-Seite der klagenden Partei eingerichtet war, Bedenken bestehen. Vorn
Betrachter lässt sich nämlich nicht erkennen, dass es sich dabei um einen Link
(also um eine Verknüpfung) auf eine Webseite eines anderen
Informationsanbieters handelt. Die Überschrift Bauwetter und die dieser Überschrift
untergeordneten Untergruppen, nämlich die einzelnen Bundesländer Österreichs,
sind in die Navigationsleiste auf der Seite der beklagten Partei so
eingearbeitet, als würde es sich dabei um eine Eigenleistung der beklagten
Partei handeln. Durch das Anklicken dieser Untergliederungen lässt sich nicht
erkennen, dass in Wahrheit nicht auf eine von der beklagten Partei
bereitgestellte Seite, sondern durch einen Hyperlink auf eine Information eines
anderen Anbieters des WWW gegriffen wird. Da der von der beklagten Partei
eingerichtete Frame so in die Seite der beklagten Partei eingearbeitet ist, dass
auch nach dem Aufruf der Daten der einzelnen Bundesländer kein Hinweis zu
entnehmen ist, dass man sich auf der von der klagenden Partei betriebenen
Webseite befindet, liegt ein Verstoß nach dem UWG im Sinne einer sittenwidrigen
Leistungsübernahme nach dem § 1 UWG vor.
Wenn die beklagte
Partei damit argumentiert, dass von der klagenden Partei selbst unterhalb der
jeweiligen graphischen Darstellung des Bundeslandes die Quelle mit METEO-data
ausgewiesen ist und dieser Quellenhinweis einen Hyperlink zur Seite der
klagenden Partei darstellt, ist für sie nichts gewonnen.
Im Gegenteil: Gerade
dadurch, dass erst nach dem tatsächlichem Link auf die Webseite der klagenden
Partei erst ein Hyperlink zur Webseite der klagenden Partei aufscheint, wird der
Eindruck erweckt, dass die unter der Rubrik Bauwetter aufgerufenen Informationen
(Wetterinformation über die einzelnen Bundesländer samt Skizze) solche der
beklagten Partei sind. Verschwiegen wird damit aber, dass man sich schon längst
auf der Webseite der klagenden Partei befindet. Gerade in, diesem unterlassen
Hinweis liegt aber die Verletzung nach § 1 UWG.
Wer ohne jede eigene
Leistung, ohne eigenen ins Gewicht fallenden Schaffensvorgang das ungeschützte
Arbeitsergebnis eines anderen ganz oder in erheblichen Teilen glatt übernimmt,
um so dem Geschädigten mit dessen eigener mühevoller kostspieliger Leistung
Konkurrenz zu machen, handelt wegen schmarotzerischer Ausbeutung fremder
Leistung sittenwidrig (Wiltschek, UWG (1994) Rn 828 zu § 1).
Nicht die Art und
Weise wie ein Hyperlink (die Verknüpfung mit der anderen Website) ausgestaltet
ist, ob sich durch das Anklicken ein eigener Frame öffnet oder die bisherige
Seite zur Gänze ersetzt wird, ob auf einen Frame zugegriffen wird oder aber auf
eine ganze Seite (siehe dazu die Darstellung in dem von Franz Schmidbauer
verfasste Artikel- http://www.i4j.at/news/aktuell16a.htm) ist
wettbewerbsrechtlich entscheidend. Es muss nur für den Betrachter erkennbar
sein, dass er von der Webseite des einen Anbieters nunmehr auf die Webseite
eines anderen und damit erkennbar auf eine Leistung eines anderen greift.
Entscheidend dabei ist, dass bereits beim Link, entweder durch einen
entsprechenden Texthinweis oder aber durch die Ausgestaltung des Links selbst
(der Link ist beispielsweise mit "Link zu ...." bezeichnet),
hervorgeht, dass durch das Anklicken nunmehr auf eine andere (=fremde) Seite
gesprungen wird. Wobei der Hinweis, dass es sich dabei um einen "Link"
handelt ausreichend ist, wenn nach dem Aufruf auch der entsprechende
WWW-Anbieter hervorgeht und dadurch keine Vermischung der Inhalte mit der
eigenen Webseite hergestellt wird.
Die Einwände der
beklagten Partei sind allerdings zutreffend, wonach der von der klagenden Partei
gefasste Spruch weit über die Wettbewerbsverstöße hinaus eine Unterlassurig
von der beklagten Partei verlangen würde. Lediglich im aufgezeigtem Umfang ist
ein Wettbewerbsverstoß zu sehen, deren Unterlassung die klagende Partei
berechtigt verlangen kann.
Die Behauptung, die
beklagte stehe zur klagenden Partei nicht im Wettbewerbsverhältnis stimmt
nicht. Sie hat sich mit der Verwendung der Websites der klagenden Partei zu ihr
ins Wettbewerbsverhältnis gestellt.
Der beklagten Partei
ist nicht zuzustimmen, dass "keine Notwendigkeit" der Erlassung der
einstweiligen Verfügung bestehe. Die beklagte Partei hat zwar das von der
klagenden Partei beanstandete Verhalten aufgegeben; allerdings besteht
einhellige Rechtsprechung dahingehend, dass die einstweilige Verfügung nach dem
UWG und Urhebergesetz auch ohne die Voraussetzungen der §§ 381 EO erlassen
werden muss. In Verstößen im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes und des
Urheberrechtes wird ganz allgemein die im § 381 EO geforderte Gefahr
unterstellt; die Gefahr eines unwiederbringlichen Schadens im Sinne der Ziffer 2
ist anzunehmen, weil die durch die unzulässige Handlung hervorgerufenen Vermögensschäden
in aller Regel nicht bewiesen oder genau festgestellt werden können (Kodec in
Angst, Kommentar Rn 20 zu § 381 EO). Die gefährdete Partei hat demnach nach
dem eindeutigem Gesetzestext lediglich den Verstoß zu behaupten und zu
bescheinigen, nicht aber eine Gefährdung aufzuzeigen. Allerdings ist Konecny
dahingehend zu folgen, dass dem Gegner der gefährdeten Partei das Fehlen
jeglicher Gefährdung nach dem § 381 EO behaupten und bescheinigen kann. Da die
beklagte Partei unmittelbar nach Aufforderung durch die klagende Partei die
wettbewerbswidrige Handlung sofort eingestellt hat, wäre ein auf einstweiligen
Rechtsschutz gerichtetes Interesse der klagenden Partei mit der am 06.Mai 2002
bei Gericht eingebrachten Klage nicht mehr vorgelegen, wenn sie das
Unterlassungsbegehren (zur Gänze oder zum Teil) anerkannt hätte. Da dies nicht
erfolgt ist, auch kein außergerichtliches Anerkenntnis behauptet wurde, kann
damit nicht von einem Fehlen jeglicher Gefährdung ausgegangen werden. Die
einstweilige Verfügung war daher im aufgezeigtem Umfang zu erlassen.
Da bereits eine
Wettbewerbsverletzung vorliegt, die die Erlassung der einstweiligen Verfügung
nach sich zieht, erübrigt es sich noch die weiteres behaupteten Verstöße
einer Überprüfung zu unterziehen.
Der begehrte Spruch
wurde zwar von der klagenden Partei zu weit gefasst, findet aber im aufgezeigtem
Umfang Deckung im behaupteten Wettbewerbsverstoß, weshalb die einstweilige Verfügung
im aus dem Spruch ersichtlichem Umfang zu erlassen war.
Die klagende Partei
hat die Kosten ihres Sicherungsantrages vorläufig selbst zu tragen.
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