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Einsatz
von Frames auf der Home Page
LANDGERICHT
DÜSSELDORF
Aktenzeichen:
12 O 347/98 - Entscheidung vom 29. April 1998
Abstract:
Das
LG Düsseldorf hat sich als erstes deutsches Gericht im Jahre 1998 mit der
rechtlichen Zulässigkeit des Framing auseinandergesetzt. Die Klägerin bot auf
ihrer Webseite u.a. eine Suchmaschine an, bei der nach Internetangeboten aus dem
Bau- und Heimwerkbereich gesucht werden konnte. Diese konnten über Links
aufgerufen werden und wurden in in einem Frame dargestellt.
Zur
urheberrechtlichen Zulässigkeit des Framing ist diese Entscheidung nicht
ergiebig. Das Gericht konnte bei den beiden ihm vorgelegten Ausdrucken von
Bildschirmseiten keinen urheberrechtsschutzfähigen Gehalt erkennen.
Hinsichtlich von Abbildungen verschiedener Kleberfläschchen auf den geframten
Webseiten fehlte dem Gericht der Vortrag, dass die Klägerin und nicht ihr
Hersteller diese gestaltet hatte. Ausführungen zu den einzelnen
Verwertungsrechten musste das Gericht daher nicht machen.
Hinsichtlich
des Wettbewerbsrechts führte das Gericht aus, dass Framing bei Usern den irreführende
Eindruck entstehen lassen könnte, dass es sich um Gestaltungen der Beklagten
handle. Gegen eine Irreführung spreche aber z. B., dass im Fall des
Katalogs der Firma ... die Klägerin als Urheberin der Gestaltung auch im
Gestaltungsrahmen der Beklagten genannt wird.
Eigene
Bewertung:
Das
LG Düsseldorf stellt zutreffend fest, dass Framing nicht in jedem Fall mit
einer Irreführung der Nutzer verbunden ist. Wenn auf der geframten Webseite ein
eindeutiger Hinweis auf die Urheberschaft eines Werkes angebracht ist, wird ein
Nutzer keine Urheberschaft des Anbieters der framenden Webseite annehmen.
Betrachtet
man sich Internetseiten genauer, so finden sich auf den meisten von ihnen
Urheberangaben. Framing spielte schon des öfteren eine Rolle bei
Zeitungsartikeln. Gerade bei diesen ist i.d.R. der Autor am Anfang oder Ende des
Textes angegeben.
Zu
kurz gegriffen erscheint es aber, bzgl. der Irreführung nur auf die
Urheberschaft abzustellen. Auch wenn ein Nutzer Kenntnis davon hat, dass ein
Werk von einem bestimmten Urheber herrührt, kann er noch immer einem Irrtum darüber
erliegen, wer eigentlich berechtigt ist, dieses Werk im Internet darzustellen
und zwischen welchen Anbietern Vertragsbeziehungen bestehen. Im konkreten Fall
musste sich das LG Düsseldorf dazu wenig Gedanken machen. Die framenden Links
erschienen als Resultat der Benutzung einer Suchmaschine. Hier liegt die Annahme
fern, es bestünden vertragliche Beziehungen zu jedem Anbieter aus dem Bau- und
Heimwerkerbereich.
Sachverhalt
Die
Parteien bieten Leistungen für Firmen an, die im Internet Werbung machen oder
Produktinformationen anbieten wollen. Die Klägerin verfügt über den
Domain-Namen "bau-markt.de" die Beklagte über "baumarkt.de".
Die Klägerin bietet unter ihrer Domain ihren Kunden die Möglichkeit, sich mit
ihren Angeboten aus dem Bereich Bau- und Heimwerk unter dem Oberbegriff Baumarkt
im Internet darzustellen. Daneben übernimmt die Klägerin gegen Entgelt auch
die Gestaltung der von ihren Kunden bei sich abzulegenden Websites. Die Beklagte
verbreitet unter ihrer Domain eine Art Zeitschrift im Internet. Neben einem
redaktionellen Teil bietet sie den Usern dort auch die Möglichkeit, über
sogenannte Links Websites anderer Anbieter im Bereich Bau- und Heimwerkermarkt
direkt aufzurufen, ohne erst die gerade aufgesuchte Adresse verlassen zu müssen.
Diese durch Links aufgerufenen Websites erscheinen bei der Beklagten in einem
sog. Rahmen (Frame), der sich in rotbrauner Farbe unter dem Befehlsfeld
(Navigationsleiste) des für den Zugang zum Internet erforderlichen
Navigationsprogramms (Browser) anschließt und den Bildschirm zusätzlich links
begrenzt. Dieser Rahmen enthält einige Befehlsfelder, mit deren Hilfe unter
anderem die infrage kommenden Links ermittelt werden können. Der Rahmen enthält
zusätzlich den Schriftzug "baumarkt.de".
Die
Klägerin wendet sich ausdrücklich nicht dagegen, dass die Beklagte durch die
beschriebenen Links den Zugriff auf die unter ihrer Domain abgelegten und von
ihr gestalteten Websites ermöglicht. Sie greift allein die Art und Weise an, in
der die Websites in dem ebenfalls beschriebenen Rahmen unter der Domain der
Beklagten erscheinen.
Sie
ist der Auffassung, dass ihr an den von ihr gestalteten Websites Urheberrechte
zustehen. Die Websites wiesen aufgrund ihrer farbigen graphischen Darstellung
den erforderlichen Grad an Eigentümlichkeit auf. Dieses Urheberrecht verletze
die Beklagte indem sie die Seiten in deren Rahmen stelle, wodurch sie in unzulässiger
Weise umgestaltet würden. Unabhängig vom Urheberrechtschutz sei das Verhalten
der Beklagten auch wettbewerbswidrig, weil sie sich durch das Setzen von Links
auf fremde Websites, die in ihrem Rahmen erschienen, auf Kosten ihrer
Wettbewerber den Aufwand für die Akquisition von Kunden und das Gestalten
eigener Seiten spare und so zu einem nicht gerechtfertigten Vorsprung vor den
Mitbewerbern, zu denen auch die Klägerin gehöre, gelange.
Das
Setzen der Websites in den Rahmen der Beklagten sei vor allem deshalb
wettbewerbswidrig, weil die angesprochenen Verkehrskreise infolge dieser
Einrahmung annehmen würden, dass die auf den Seiten erscheinenden Firmen
Werbekunden der Beklagten seien. Hierdurch würde eine besondere Leistungsfähigkeit
der Beklagten vorgetäuscht.
Die
Beklagte ist der Auffassung, sie nehme eine Umgestaltung der von der Klägerin
gestalteten Websites nicht vor, wenn sie die durch Link aufgerufenen Websites in
ihrem Rahmen erscheinen lasse, weil die Informationen über das Aussehen der
Websites, der sogenannte HTML-Code, also die Form in der die Gestaltungen der Klägerin
niedergelegt sind, durch die Einrahmung nicht verändert werden, was die Klägerin
nicht bestritten hat. Der Rahmen der Beklagten führe auch nicht zu einer Irreführung
der User, da das Setzen von Links geradezu typisch für das Internet sei und das
sogenannte surfen erst ermögliche. Den Usern sei daher stets bewusst, dass die
per Link aufgerufenen Websites durchaus nicht von Kunden der die Domain oder
Homepage betreibenden Person stammen oder von dieser gestaltet sein müsse, im
übrigen stehe ein sogenannter Frame – Killer – Befehlt zur Verfügung,
mit dessen Hilfe die Klägerin das von ihr nicht erwünschte Einsetzen der
aufgerufenen Seiten im Rahmen der Beklagten verhindere.
Entscheidungsgründe
Die
Klage ist sachlich nicht gerechtfertigt und war daher abzuweisen.
1.
Das Vorbringen der Klägerin rechtfertigt den Klageantrag, mit welchem die Klägerin
der Beklagten für schlechthin alle von ihr gestalteten Websites verbieten will,
diese in deren Domain in dem oben beschriebenen Rahmen aufzurufen, nicht aus §
97 UrhG i.V.m. § 23 UrhG.
Zunächst
hat die Klägerin lediglich zwei der von ihr gestalteten Bildschirmseiten
vorgelegt, so dass der Kammer eine Prüfung der übrigen Bildschirmseiten auf
einen urheberrechtsschutzfähigen Gehalt verwehrt ist. Dies wäre jedoch
erforderlich gewesen, um dem Klageantrag in seiner umfassenden Form zusprechen
zu können.
Aber
auch der Inhalt der beiden vorgelegten Bildschirmseiten weist keinen
urheberschutzfähigen Inhalt auf. Die Anlagen K 5/6 zeigen die gleiche
Bildschirmseite. Darauf wird auf die verschiedenen Holzkleber der Firma UHU
hingewiesen. Die Klägerin teilt nicht mit, worin bei der Gestaltung die ästhetisch
wirkende persönliche geistige Schöpfung des Urhebers liegen soll. Diese könnte
in den Abbildungen der verschiedenen Kleberfläschchen liegen. Dass dies jedoch
von der Klägerin gestaltet worden wären, hat sie nicht vorgetragen. Es ist
auch eher anzunehmen, dass die Gestaltung der Flaschen selbst bereits vom
Hersteller herrührt. Im übrigen handelt es sich bei der Bildschirmseite um
eine schlichte Aneinanderreihung der verschiedenen Holzkleber, die eine
irgendwie besondere schöpferische Leistung nicht erkennen lässt. Sie ist
vielleicht zweckmäßig aber nicht herausragend.
Die
Anlage K 8 zeigt die erste Seite des Katalogs der Firma .... Dieser zeigt
zentral auf schwarzem Grund eine stilisierte in rot und blau gehaltene, jedoch
deutlich als solche zu erkennende Duschkabine mit der Unterschrift
"...", rechts daneben, um 90 Grad gekippt, den gelben Schriftzug
"...". Auch für diese Bildschirmseite ist nicht zu erkennen, dass sie
sich aus der Masse des Alltäglichen heraushebt und vom individuellen Geist
dessen geprägt ist, der sie gestaltet hat. Auch die Klägerin macht hierzu
keine hinreichend substantiierten Angaben. Die farbige graphische Gestaltung ist
gerade im Bereich von Katalogen und Produktfirmen weithin verbreitet und begründet
für sich allein noch keine urheberschutzfähige Leistung.
Auf
die Frage, ob durch den Rahmen der Beklagten eine Umgestaltung der
Bildschirmseiten vorgenommen wird und, ob die Beklagte durch die von ihr
gesetzten Links überhaupt Vervielfältigungsstücke der Werke der Klägerin
herstellt, kommt es daher nicht mehr an.
2.
Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ergibt sich auch nicht aus §§ 1, 3
UWG.
Die
Klägerin ist ausdrücklich damit einverstanden, das die Beklagte Links auf die
von ihr gestalteten Website setzt. Sie ist allein der Ansicht, dass ihre Arbeit
durch die Art und Weise in der das geschieht, insbesondere durch den
Gestaltungsrahmen den die Beklagte um die Bildschirmseiten legt, ausgenutzt
wird, weil bei den Usern der irreführende Eindruck entstehe, dass es sich um
Gestaltungen der Beklagten und bei den werbenden Firmen um deren Auftraggeber
handele.
Ob
dieser Eindruck entsteht, kann die Kammer jedoch nicht feststellen. Die Beklagte
hat substantiiert bestritten, dass die User in der von der Klägerin geltend
gemachten Form irregeführt werden. Sie hat ausgeführt, dass die
durchschnittlichen User im Internet aufgrund der angegriffenen Gestaltungsrahmen
keinerlei Vorstellungen bezüglich der Urheberschaft der Websites und der
Auftragsverhältnisse der Werbekunden hegen bzw., dass ihnen, wenn sie einen
Link nutzen, klar ist, dass die aufgerufene Website aus einer anderen Domain
oder Homepage eines anderen Anbieters stammt. Es ist nicht ausgeschlossen, dass
dieser Vortrag der Beklagten zutreffend ist. Gegen eine Irreführung spricht zum
Beispiel, dass im Fall des Katalogs der Firma ... die Klägerin als Urheberin
der Gestaltung auch im Gestaltungsrahmen der Beklagten genannt wird.
Die
Kammer kann jedoch die tatsächliche Verkehrsauffassung ohne Inanspruchnahme
fremder Hilfe nur beurteilen, wenn ihre Mitglieder selbst den zur Beurteilung
berufenen Verkehrskreisen angehören, etwa, wenn es um Gegenstände des täglichen
Bedarfs geht, die von jedermann genutzt werden. Kommt es auf Fachwissen in einer
Spezialmaterie an, ist die Auskunft eines Sachverständigen erforderlich (vgl.
Baumbach/Hefermehl Wettbewerbsrecht, 19. Aufl., Einl. UWG Rdn 250). Obwohl das
Internet in letzter Zeit eine starke Verbreitung in weiten Kreisen der Bevölkerung
gefunden hat und auch nicht mehr nur im geschäftlichen Verkehr oder von
Computerspezialisten genutzt wird, handelt es sich um eine verhältnismäßig
junge Erscheinung. Die Kammer verfügt jedenfalls nicht über das erforderliche
Fachwissen, um die hier interessierende Verkehrsauffassung festzustellen.
Da
das Bestreiten der Beklagten in diesem Punkt erheblich ist, war die Klägerin
beweispflichtig. Den erforderlichen Beweisantritt durch Gutachten eines
Sachverständigen ist sie schuldig geblieben. Eines Hinweises durch das Gericht
bedurfte es in diesem Fall nicht, weil der Gegner sich bereits auf die seiner
Ansicht nach vorliegende anderslautende Verkehrsauffassung berufen hatte.
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